Besuchsbegleitung
Sieht Dein Kind seinen Vater in Besuchsbegleitung? Oder siehst Du Dein Kind in Besuchsbegleitung?
Es gibt zahlreiche Gründe, warum ein Gericht oder die Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Besuchsbegleitung veranlasst. Du kannst aber auch selbst den Antrag auf Besuchsbegleitung nach § 111 Außerstreitgesetz beim Gericht beantragen:
- §111. Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.
Außerdem kannst Du Dich vor dem Gericht mit dem Vater Deiner Kinder auf Besuchsbegleitung einigen (gerichtlich protokollierte Einigung der Eltern im außerstreitigen Verfahren) oder Ihr einigt Euch freiwillig auf eine Besuchsbegleitung. Auch fremduntergebrachten Kindern soll im geschützten Rahmen Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie ermöglicht werden. Wichtig ist, dass Du weißt, was Dich erwartet und welche Rechte Du und Dein Kind gegenüber der Besuchsbegleitung haben. Wie läuft die Besuchsbegleitung ab? Wer trägt die Kosten? Was sind die Pflichten und Rechte der Besuchsbegleitung? Wo darfst Du Grenzen setzen?
Ziel der Besuchsbegleitung
Oft war Gewalt gegen Dich und/oder Dein Kind im Spiel, sei es psychische oder körperliche Gewalt, wenn Dein Kind seinen Vater in Besuchsbegleitung sieht. Ziel ist es, den Kontakt zwischen dem Kind und dem kontaktberechtigten Elternteil, in der Regel dem Vater, aufrecht zu erhalten oder herzustellen. Dabei sollst weder Du als Mutter noch Dein Kind retraumatisiert werden. Der Besuch sollte in geschütztem Rahmen stattfinden.
Wer begleitet den Besuch?
Prinzipiell gibt es keine besonderen Anforderungen an die Person, die den Besuch begleitet. Das heißt, jede*r kann eine Besuchsbegleitung durchführen. Stellst Du selbst den Antrag, so musst du darin angeben, wer die Besuche begleiten soll. Diese Person wird dann auch in den Prozess involviert. Geht die Initiativ von anderen Stellen aus, so wird in der Regel ein*e professionelle*r Besuchsbegleiter*in oder ein Besuchscafé für die Treffen festgelegt. Wird die Besuchsbegleitung vom Sozialministerium gefördert, so gelten jedoch die Richtlinien für die Qualifikation der Besuchsbegleiter*innen: Nur Personen aus bestimmten Berufsgruppen können die Begleitung durchführen. Auch unterliegen nur die vom Sozialministerium geförderten Vereine und Einrichtungen diesen Richtlinien. Das Sozialministerium bietet eine Ausbildung und eine Weiterbildung zur/zum Besuchsbegleiter*in an.
Kosten
Die Kosten für die Besuchsbegleitung muss der besuchende Elternteil tragen. Übersteigt das Einkommen des besuchenden Elternteils die Armutsgefährdungsschwelle nicht, so kann bei gerichtlich protokollierter oder vom Gericht beschlossener Besuchsbegleitung der gesamte Betrag gefördert werden. Die Kosten können vom Besuchscafé frei festgelegt werden, außer bei der geförderten Besuchsbegleitung.
Wie läuft die Besuchsbegleitung ab?
Wichtig ist zu wissen, dass nur die vom Sozialministerium geförderte Besuchsbegleitung strengen Richtlinien unterliegt. Auch wenn private Besuchsbegleiter*innen in der Regel Fortbildungen absolviert haben, unterliegen sie keinen gesetzlichen Regelungen. Wir empfehlen daher ein klärendes Gespräch vorab.
Die Besuchsbegleitung lernt normalerweise nach Einzelgesprächen beide Elternteile getrennt kennen. Dabei wird erklärt, wie der Ablauf stattfindet und die Termine werden vereinbart. Außerdem lernt die Besuchsbegleitung das Kind kennen und baut Vertrauen zu ihm auf. Das Kind verbringt dabei Zeit allein mit der Besuchsbegleitung. Es soll abgeklärt werden, ob das Kind Ängste oder Vorbehalte hat, den anderen Elternteil zu treffen. Kinder unter drei Jahre können, wenn die Besuchsbegleitung zustimmt, vom obsorgeberechtigten Elternteil begleitet werden. Dem Kind wird auch die Gelegenheit gegeben, das Besuchscafé oder den Ort, an dem die Besuche stattfinden werden, anzuschauen, um die Besuchsbegleitung an einem neutralen Ort kennenzulernen. Eine gesetzliche Regelung für den Ablauf gibt es allerdings nicht. Am besten, Du besprichst Deine Wünsche beim ersten Gespräch mit der Besuchsbegleitung. Die Termine der Treffen werden normalerweise mit den Elternteilen versetzt verabredet, damit sie sich auch außerhalb des Besuchscafés nicht zufällig über den Weg laufen. Die Ankunft findet meist versetzt statt, damit es im Rahmen der Besuchsbegleitung zu keiner Auseinandersetzung der Eltern kommt. Es wird darauf geachtet, dass das Kind den Ort, an dem der Besuchskontakt stattfindet, als sicheren Bereich wahrnimmt.
Beim ersten Besuch gehst Du in der Regel ins Besuchscafé, wo Dein Kind die Besuchsbegleitung trifft. Du darfst dann fortgehen, während Dein Kind mit der Besuchsbegleitung in einen Raum geht, wo der andere Elternteil dazukommt. Dein Kind verbringt unter Aufsicht Zeit mit dem anderen Elternteil. Die Besuchsbegleitung ist während der gesamten Zeit anwesend und stellt sicher, dass es Deinem Kind gut geht. Während des Besuchs bist Du jedenfalls nicht mit Deinem Kind und dem besuchenden Elternteil in einem Raum.
Welche Aufgaben und Pflichten hat die Besuchsbegleitung?
Die oder der Besuchsbegleiter*in soll dem Kind dabei helfen, den persönlichen Kontakt zum besuchsberechtigten Elternteil herzustellen oder wieder aufzubauen, wenn das Kind den Elternteil zwar sehen will, das aber nicht konfliktfrei oder in Sicherheit möglich ist. Oberstes Gebot der Besuchsbegleitung ist die Wahrung des Kindeswohls. Die Besuchsbegleitung legt außerdem die Kontaktmodalitäten fest. Das heißt, sie koordiniert die Besuchstermine und muss dabei auf die zeitlichen Verfügbarkeiten aller Beteiligten Rücksicht nehmen. Insbesondere berufliche Verpflichtungen sind dabei zu beachten. Sie entscheidet auch, ob ein Umgang abgebrochen werden muss. Die Eltern sind auch verpflichtet, konstruktiv mitzuwirken und sollten den Anordnungen der Besuchsbegleitung folgen.
Wenn die Besuchsbegleitung vom Gericht bestellt wurde, dann ist sie auch am Verfahren beteiligt. Sie hat deshalb auch die Möglichkeit, Rechtsmittel, bzw. einen Rekurs oder eine Rekursbeantwortung gegen einen Beschluss, der das Umgangsrecht regelt, zu veranlassen.
Die geförderten Organisationen und die geförderten Besuchsbegleiter*innen sind zur Verschwiegenheit über das Privatleben der Eltern und Kinder verpflichtet, außer, wenn sie durch die Offenlegung das Kindeswohl wahren. Außerdem dürfen sie darüber berichten, wenn die Informationen aus ihrer Sicht für die weitere Abwicklung der Besuchsbegleitung von Bedeutung sind. Unter diese Ausnahmen fallen zum Beispiel der begründete Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, die Gefährdung wichtiger Bezugspersonen des Kindes oder Verhalten, das den guten Ablauf der begleiteten Kontakte negativ beeinflusst. Sie dürfen das an das zuständige Gericht und an Behörden melden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung der Besuchsbegleitung.
Nach Ende der Anzahl der verordneten Besuchsbegleitung, die in der Regel etwa 40 Einheiten (in Härtefällen 80 geförderte Einheiten) oder 3-6 Monate umfasst, sollte ein Kontakt unbegleitet möglich sein. Davor findet mit beiden Elternteilen getrennt ein Abschlussgespräch statt. Manchmal ist aber aus verschiedenen Gründen eine Besuchsbegleitung dauerhaft nötig. Gründe dafür können zum Beispiel sein, dass das Verhältnis zwischen dem Elternteil und dem Kind besonders geschädigt ist, dem Kind weiter Gefahr droht oder sich das Kind zum Beispiel in einer psychischen Ausnahmeverfassung befindet. Sollte Dein Kind den Besuch abbrechen wollen oder sich der besuchende Elternteil nicht gut verhalten, muss die Besuchsbegleitung den Besuch abbrechen. Insbesondere die geförderte Besuchsbegleitung ist abzubrechen, wenn ein begleiteter Besuch nicht das richtige Mittel ist, um der Gefährdung des Kindeswohls entgegen zu stehen.
Weitere Infos dafür findest Du auf der Seite des Sozialministeriums.
Welche Rechte haben Dein Kind und Du gegenüber der Besuchsbegleitung?
Dein Kind hat das Recht, sich vertrauensvoll an die Besuchsbegleitung zu wenden, insbesondere wenn es Angst oder Vorbehalte gegen die Besuche hat. Die Besuchsbegleitung muss es anhören. Auch beide Elternteile können ihre Bedenken äußern.
FAQ Besuchsbegleitung
Muss ich dem Termin zustimmen, der zwischen dem Vater und der Besuchsbegleitung ausgemacht wurde?
Nein! Alle Termine müssen einvernehmlich vereinbart werden. Die Termine müssen bei beiden Elternteilen mit den beruflichen und privaten Verpflichtungen vereinbar sein.
Wo finde ich ein geeignetes Besuchscafé?
Gute Anlaufstellen findest Du auf unserer Webseite unter Gesucht-Gefunden. Alle Besuchscafés sind auf der Seite des Sozialministeriums zu finden.
Mein Kind weigert sich, zur Besuchsbegleitung zu gehen. Was soll ich tun? Muss ich es zwingen?
Hast Du freiwillig die Besuchsbegleitung ausgemacht, raten wir, diese zu unterbrechen, wenn das Kind den anderen Elternteil nicht sehen will. Erzwungener Kontakt kann sich sogar negativ auf die Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil auswirken. Wurde die Besuchsbegleitung angeordnet, raten wir, dass Du Dich umgehend, auch vor dem Termin an die Besuchsbegleitung und an das Gericht wendest. Ein einseitiger Abbruch der begleiteten Besuche könnte Dir negativ ausgelegt werden.
Gibt es Vorschriften bezüglich der Ausstattung der Besuchscafés?
Nein! Die Verantwortung dafür liegt bei der Trägerorganisation. Wir sammeln allerdings Beschwerden, sollte die Ausstattung des Besuchscafés mangelhaft sein. Wenn Du Deinen Fall schildern möchtest, schreibe uns gerne (auch anonymisiert) eine E-Mail.
Die Besuchsbegleitung redet meinem Kind ein, dass der Besuch wichtig und wertvoll ist, obwohl das Kind Angst hat. Darf sie das?
Nein! Die Ängste Deines Kindes müssen ernst genommen werden. Die Besuchsbegleitung sollte die Bedenken Deines Kindes ans Gericht melden. Bitte wende Dich an Deine*n Anwält*in oder kontaktiere uns am FEM.A Telefon.