Wie die Obsorge, das Kontaktrecht und die Sicherheit von Frauen und Kindern theoretisch durch die Istanbul Konvention geschützt wären

Die Istanbul-Konvention im Familienrecht zwischen Theorie und Praxis

Dienstag, 15. März 2022 | 19 – 21 Uhr
Kostenloses Webinar mit der Rechtsanwältin Mag.a Sonja Aziz
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Worum geht es?

Österreich nimmt im Rahmen seiner Gewaltschutzgesetze eine internationale Vorreiterrolle ein, dennoch gibt es nach wie vor Lücken und Rechtschutzdefizite in der Umsetzung. Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt werden vorschnell von der Staatsanwaltschaft eingestellt, die Verurteilungsquote ist nach wie vor niedrig. In Pflegschaftsverfahren bleibt das Erleben bzw. Miterleben von Gewalt weitgehend unberücksichtigt. Dabei ist wissenschaftlich belegt, dass auch miterlebte Gewalt Kinder traumatisieren kann. Gemeinsame Obsorge gilt in der derzeitigen Rechtsprechung der Gerichte in allen Instanzen als Regelfall und wird seitens der Gerichte trotz Gewalt und im Widerspruch zu den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, wie § 138 ABGB betreffend die Kriterien des Kindeswohls, angeordnet.

Mit der Ratifizierung der Istanbul Konvention hat sich Österreich zur umfassenden Bekämpfung aller Formen von Gewalt an Frauen sowie zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen verpflichtet. Die Konvention umfasst alle Formen von Gewalt gegen Frauen. Auch psychische Gewalt ist davon umfasst und muss bei Entscheidungen über das Kontaktrecht und die Obsorge berücksichtigt werden. Diese dürfen die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder nicht gefährden.

Gewaltschutz von Frauen und Kindern muss nachdrücklich und verlässlich im Familienrecht verankert und von den Familiengerichten berücksichtigt werden. Der Gewaltschutz darf durch das Kontaktrecht des Vaters nicht ausgehebelt werden. Welche Rechte die Istanbul Konvention konkret vorsieht und welche Maßnahmen es noch umzusetzen gilt, erfahren Sie in diesem Webinar. 

Anschließende Diskussionsmöglichkeit.

Die Vortragende

Sonja Aziz ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht und juristische Prozessbegleitung (Vertretung von Opfern im Strafverfahren). Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit publiziert und hält sie Vorträge und Fortbildungen zum Thema Gewalt gegen Frauen sowie familienrechtlichen Fragestellungen. Sie engagiert sich ehrenamtlich im Verein Allianz GewaltFREI Leben, war Mitglied der Task Force Strafrecht, Opferschutz & Täterarbeit sowie des par­la­men­tarischen Dialogs “Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen” und beriet das Frauen*volksbegehren hinsichtlich der Gewaltschutzforderung. Seit 2020 arbeitet sie intensiv mit dem Verein Feministische Alleinerzieherinnen – FEM.A zusammen.

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Quellen:

Artikel 31 – Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit der Istanbul Konvention:

  1. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerechtbetreffend Kinder berücksichtigt werden.
  2. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.
    file:///C:/Users/Startklar/Downloads/EuR-Konvention_Gewalt_gegen_Frauen%20(3).pdf

§ 138 ABGB Kindeswohl
https://www.jusline.at/gesetz/abgb/paragraf/138

In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

  1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;              
  3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

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