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SUMMARY:Online-Webinar: Wechselmodell: Zwei Adressen\, kein Zuhause – ein Fortschritt für das Kindeswohl?
DESCRIPTION:Vor- und Nachteile des Wechselmodells und warum gerade Väter dieses Modell bei Gericht so oft einfordern\nKostenloses Online-Webinar mit Dr.in Judith Kolb | Montag\, 13. Oktober 2025 | 19 – 21 Uhr \nDer gesellschaftliche Wandel der letzten Jahrzehnte hat ein Potpourri an Betreuungsmodellen hervorgebracht\, die auch in Familiengerichten verhandelt werden. Neben dem „Residenzmodell“ und dem seltenen „Nestmodell“ fordern insbesondere Väter immer öfter das sogenannte „Wechselmodell“. Dabei wird das Kind am jeweiligen Wohnsitz der Eltern zu annähernd gleichen Teilen betreut und muss zwischen den beiden Haushalten pendeln. \nOb dieses Modell dem Kindeswohl entspricht\, wird sowohl gesellschaftlich als auch juristisch intensiv diskutiert und unterschiedlich beantwortet. Bei Entscheidungen über das Kontaktrecht steht das Kindeswohl im Zentrum\, das sich jedoch weder rechtlich noch faktisch eindeutig definieren lässt. Der § 138 ABGB listet zwar einige demonstrative Kriterien auf\, die bei der Ermittlung des Kindeswohls eine zentrale Rolle spielen sollen\, eine abschließende Definition ist aber aufgrund der oft speziellen Bedürfnisse von Kindern sowie ihrer unterschiedlichen Lebens- und Familienverhältnisse nicht möglich. \nDieses Webinar soll die rechtlichen Rahmenbedingungen des Wechselmodells darlegen\, welche Voraussetzungen vorliegen sollten\, welche Folgen es hat und wie die Rechtsprechung (Gerichte) mit Empfehlungen umgehen. \nVortragende:\nDr.in Judith Kolb ist Anwältin in Graz. Sie ist seit 2013 Rechtsanwältin und hat seit 1. August 2023 eine eigene Kanzlei in Graz. Ihr beruflicher Schwerpunkt liegt im Familienrecht. Im Rahmen ihrer Vertretungstätigkeit in Pflegschaftsverfahren (Obsorge/Kontaktrecht) sowie auch im Unterhaltsverfahren stellt sich immer wieder die Frage\, inwieweit gegen Entscheidungen von Richtern:Innen und Empfehlungen von Sachverständigen Ansprüche definiert werden können. Die Frage der Amtshaftungsansprüche und Schadensersatzansprüche wird kaum Bedeutung beigemessen.
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