Höhe des Kindesunterhalts unter verschiedenen Bedingungen
Alter des Kindes:
Die Höhe bemisst sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichti- gen und nach dem Alter des Kindes:
0–6 Jahre 16 % des monatlichen Nettoeinkommens
6–10 Jahre 18 % des monatlichen Nettoeinkommens
10–15 Jahre 20 % des monatlichen Nettoeinkommens
über 15 Jahre 22 % des monatlichen Nettoeinkommens
Abzüge für weitere Unterhaltsberechtigte:
- Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter 10 Jahren ver- mindert sich der Unterhalt um 1 % des monatlichen Nettoeinkommens.
- Für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind über 10 Jahren ver- mindert sich der Unterhalt um 2 % des monatlichen Nettoeinkommens.
- Für jeden (Ex-)Ehepartner vermindert sich der Unterhalt je nach eigenem Einkommen um 0–3 %
Bemessungsgrundlage für den Unterhalt:
- Bei unselbstständig Beschäftigten ist die Bemessungsgrundlage im wesentlichen das durchschnittliche Monatsbruttogehalt zu- züglich des 13. und 14. Gehalts.
- Bei Selbstständigen ist die Bemessungsgrundlage der durchschnitt- liche Gewinn der letzten 3 Jahre vor dem gegenständlichen Jahr.
- Wurde der Gewinn (mit steuerlichen Tricks) gemindert, um sich der Unterhaltspflicht zu entziehen, können als Bemessungsgrundlage auch die Beträge herangezogen werden, die der Unternehmer für private Ausgaben aus dem Unternehmen entnimmt. Schließlich ist in Ausnahmefällen auch eine Unterhaltsbemessung anhand der Lebenshaltungskosten des Unternehmers möglich.
Belastungsgrenze 2020:
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein gewisses Einkommen für sei- nen eigenen Unterhalt nach der Unterhaltszahlung verbleiben. Da- her besteht eine Belastungsgrenze, welche jedes Jahr an die Infla- tion angepasst wird.
- Sie beträgt für Alleinstehende EUR 845,00.
- Für Personen in Haushaltsgemeinschaft beträgt sie EUR 634,00
- Hinzu kommt ein einkommensabhängiger Betrag. (Je höher das Einkommen, umso so höher wird die Belastungsgrenze.)
Anrechnung der Familienbeihilfe:
- Seit einem aktuellen Judikat wird bei minderjährigen Unterhalts- berechtigten die Familienbeihilfe nicht mehr auf den Unterhalt angerechnet. Dafür verbleibt der Familienbonus plus zur Gänze beim Unterhaltsverpflichteten.
- Tipp: www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php
Obergrenze (2019/2020):
Für Kinder unter 10 Jahren liegt die Obergrenze beim Unterhalt beim 2-fachen des Regelbedarfs und für Kinder über 10 Jahren beim 2,5-fachen des Regelbedarfs.
0–3 Jahre EUR 424,00
3–6 Jahre EUR 544,00
6–10 Jahre EUR 700,00
10–15 Jahre EUR 998,00
15–19 Jahre EUR 1.178,00
über 19 Jahre EUR 1.475,00
Sonderbedarf
Sonderbedarf ist ein über den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf hinausgehender Bedarf. Er muss außergewöhnlich, dringlich und in- dividuell sein. Beispiele für Sonderbedarf:
- Sprachferien,
- Privatschule,
- Zahnregulierung,
- medizinisch notwendige Kontaktlinsen, nicht aber Brille.
Vorraussetzungen:
- Zunächst wird der tatsächlich geleistete Unterhalt und der Regel- bedarf verglichen.
- Liegt der Unterhalt über dem Regelbedarf, ist anzusparen.
- Es ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Notwendigkeit des Sonderbedarfs anzusehen.
- Der Unterhaltspflichtige ist vor der Beauftragung zu hören.
Regelbedarfsätze 2019/2020:
0–3 Jahre EUR 212,00
3–6 Jahre EUR 272,00
6–10 Jahre EUR 350,00
10–15 Jahre EUR 399,00
15–19 Jahre EUR 471,00
Ab 19 Jahren EUR 590,00
Unterhaltsvorschuss Voraussetzungen:
- Das Kind muss in Österreich leben.
- Das Kind muss österreichische/r, Schweizer, türkische/r, algeri- sche/r, marokkanische/r, tunesische/r oder EU-Staatsbüger*in, subsidiär Schutzberechtigte/r, Asylwerber*in oder staatenlos sein oder einen anerkannten Flüchtlingsstatus haben.
- Das Kind darf nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen wohnen.
- Das Kind darf nicht älter als 18 Jahre alt sein.
Gerichtlich festgestellter Unterhalt:
- Es muss ein im Inland vollstreckbarer Unterhaltstitel (Beschluss, gerichtlicher Vergleich – ein Unterhaltstitel dokumentiert die Unterhaltspflicht und bildet die Grundlage, den Unterhaltsanspruch notfalls mit Hilfe des Gerichtsvollziehers zwangsweise zu vollstrecken) vorliegen.
- Unterhaltsvorschuss in der Höhe des Unterhaltstitels bis maximal EUR 631,81 (2020).
- Es muss ein erfolgloser Exekutionsversuch unternommen worden sein, oder
- die Exekution muss von vornherein nicht erfolgversprechend sein (kein Drittschuldner im Inland, kein verwertbares Vermögen).
Gerichtliche Feststellung ist nicht möglich – Ursache:
- Der Unterhaltsschuldner wirkt an der Unterhaltsfeststellung / Erhöhung nicht mit.
- Der Unterhaltsschuldner sitzt eine zumindest einmonatige Freiheitsstrafe ab.
- Die Vaterschaft wurde noch nicht rechtskräftig festgestellt.
Unterhaltsvorschusses ohne gerichtlich festgestelltem Unterhalt:
Die Höhe hängt vom Alter des Kindes ab:
0–6 Jahre EUR 222,00
6–14 Jahre EUR 316,00
ab 14 Jahren EUR 411,00
Verfahren:
- Antragstellung durch den Erziehungsberechtigten oder den Kin- der- und Jugendhilfsträger.
- Ab der Bewilligung des Unterhaltsvorschusses geht die Vertre- tung des Kindes in Unterhaltssachen automatisch auf den Kinder- und Jugendhilfsträger über.
Einfluss der Betreuung auf den Unterhalt
Betreuung im üblichen Ausmaß:
- Bei der Betreuung durch den Unterhaltspflichtigen im üblichen Aus-maß erfolgt keine Kürzung des Unterhaltes.
- Unter dem üblichen Ausmaß versteht man den Umgang an jedem 2. Wochenende und 4 Wochen in den Ferien.
- Damit sind bis zu 80 Umgangstage pro Jahr abgedeckt.
Darüber hinausgehende Betreuung:
- Besteht eine zusätzliche Betreuung durch den Unterhaltspflich- tigen z. B. unter der Woche, so wird der Unterhaltsanspruch an- gepasst.
- Dazu werden sämtliche Betreuungstage eines Jahres zusammen- gezählt, 52 Tage werden abgezogen und das Ergebnis durch 52 geteilt.
- Für jeden so ermittelten Tag werden 10 % des Unterhaltsanspru- ches abgezogen.
Doppelresidenz:
- Diese liegt vor, wenn die Betreuungszeiten im Verhältnis von zu- mindest 4:3 geteilt sind.
- Verdienen die Eltern ungefähr gleich viel (1/3 Unterschied schadet nicht) besteht kein Anspruch auf Geldunterhalt.
- Verdient ein Elternteil besser, besteht zugunsten des weniger ver- dienenden ein Ausgleichsanspruch.
- Kosten der Kinder sind im Verhältnis der Einkommen aufzuteilen.
Einstweilige Verfügungen
Wohnungsschutz:
- Eine einstweilige Verfügung ist nur bei der „Ehewohnung“ mög- lich. Bei Lebensgemeinschaften gibt es nichts Vergleichbares.
- Dem Gegner werden sämtliche Dispositionen untersagt, die den Erhalt der Wohnung gefährden und Zahlungen aufgetragen, die den Erhalt der Wohnung sichern.
- Voraussetzung ist das dringende Wohnbedürfnis.
Gewaltschutz:
- Wegweisung durch die Polizei ist im Akutfall bei physischer Gewalt möglich. Das Betretungsverbot wird für 2 Wochen ausgesprochen.
- Danach muss bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Diese ist auch bei psychischer Gewalt möglich, wenn diese das Ausmaß der Belastung einer „normalen Ehescheidung“ übersteigt.
- Im Notfall lieber die Wohnung verlassen, als eine ernsthafte Ver- letzung oder Schlimmeres riskieren.
- Anlaufstellen sind z. B. die Frauenhäuser (Tel.: 05 7722)
Vorläufiger Unterhalt Voraussetzungen:
- Kein Unterhaltstitel vorhanden;
- offenes Unterhaltsverfahren oder gleichzeitiger Antrag auf Unterhalt;
- höchstens bis zur Höhe der Familienbeihilfe.