Psychische Gewalt gegen Kinder.

Wie Mütter ihren Kindern zu dem Recht auf ein gewaltfreies Leben verhelfen können.

Kostenloses Online-Webinar mit Rechtsanwältin Mag.a Sonja Aziz | Dienstag, 9. August 2022, 19 – 21 Uhr

Die Praxis der Pflegschaftsverfahren zeigt, dass die Ausübung psychischer Gewalt gegen Kinder durch einen Elternteil kaum Berücksichtigung in gerichtlichen Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen findet. Verweigert das betroffene Kind aufgrund der belastenden Erlebnisse in der Vergangenheit die Kontakte zum gewalttätigen Elternteil, wird der Kindeswille regelmäßig in Frage gestellt und ausschließlich als Ausfluss eines Loyalitätskonfliktes abgetan. Müttern wird oftmals im Sinne eines Generalverdachts unterstellt, sie würden ihre Kinder negativ gegenüber dem Kindesvater beeinflussen, jedenfalls aber unbewusst ihre eigenen Sorgen und Ängste auf ihre Kinder übertragen. Den Kindern wir unterstellt, sie würden sich mit der hauptsächlich betreuenden Kindesmutter solidarisieren und hätten Angst, ihren wahren Willen zu äußern. Ungeprüft bleibt dabei die Frage, ob der Vater tatsächlich Gewalt ausgeübt hat. Maßnahmen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG wie die Auferlegung eines Anti-Gewalt-Trainings erfolgen in den seltensten Fällen. Während der Vater sohin nicht dazu verhalten wird, an seinem Aggressionspotenzial zu arbeiten, geht es im weiteren Prozess ausschließlich um sein Recht auf Einräumung und Durchsetzung seines Kontaktrechts. Die Gerichte gehen dabei von der Prämisse aus, dass insbesondere die Mutter für eine funktionierende Bindung des Kindes zum Vater verantwortlich ist, nicht aber der Vater selbst. Das gegenständliche Webinar zeigt die Missstände in der österreichischen Spruchpraxis der Gerichte auf und gibt Tipps, wie Mütter Kindern zu ihrem Recht auf ein gewaltfreies Leben verhelfen können.

Was ist der § 107 Abs 3-AußStrG?

Der Paragraph ist eine gesetzliche Maßnahme zu einer Teilnahme an einem Antigewaltttraining:

§ 107 AußStrG Besondere Verfahrensbestimmungen

Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht…

1.… der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
2.… die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
3.… die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
4.… das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
5.… die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.

Gewalt in jeder Form muss als Kindeswohlgefährdung anerkannt werden. Auch das Miterleben von Gewalt an der Mutter durch das Kind ist eine Form von Gewalt, die bei Pflegschaftsentscheidungen mitberücksichtigt werden muss.

Dass Gewalt aber leider nach wie vor bei Gerichtsentscheidungen unberücksichtigt bleibt, verdeutlicht die dringende Notwendigkeit, Schulungen, Wissensvermittlung und Sensibilisierung von Entscheidungsträgern (RichterInnen; MitarbeiterInnen der Familiengerichtshilfe; etc.) zu installieren. Dabei sollte RichterInnen vermittelt werden, ein ganz besonderes Augenmerk auf die Mechanismen und Dynamiken der Macht- und Kontrollausübung von gewaltbereiten Kindesvätern zu legen, was letztlich gegen eine gemeinsame Obsorge spricht. Auch sollte mehr Bewusstsein für psychische Gewalt geschaffen werden und die Auswirkungen von miterlebter Gewalt auf Kinder.

Solange Gewalt ausgeübt wird, kann auch keine zwangsweise Auferlegung von Erziehungsberatung erfolgen, stattdessen sollte endlich mehr Gebrauch von der Anordnung von Anti-Gewalttrainings gemacht werden. Auch die Möglichkeit der abgesonderten Einvernahme, auf die Opfer ja auch im Strafverfahren ein Anrecht haben, sollten ermöglicht werden. Dies ist in der ZPO schon verankert, diese Möglichkeit wird gewaltbetroffenen Müttern aber in der Praxis kaum angeboten. Es ist ja irgendwie paradox: Polizei und Gewaltschutzorganisationen drängen auf einen Kontaktabbruch mit dem Gewalttäter, es gibt eine Einstweilige Verfügung – und das Pflegschaftsgericht ordnet gemeinsame Erziehungsberatung oder ein Clearing bei der Familiengerichtshilfe bzw. lädt die Eltern zur Verhandlung ins beengte Richterzimmer ein. Gewaltopfer brauchen einen besseren Schutz! Das sollte für alle Gerichtsverfahren gelten, auch für Pflegschaftsverfahren. Auch Art 56 IK sieht vor, dass sichergestellt werden muss, dass der Kontakt von Opfer und Täter im Gerichtsgebäude vermieden wird. 

Außerdem sollte eine funktionierende Kommunikation und Kooperationsbereitschaft der Eltern zwingende Grundvoraussetzung für die Erteilung der gemeinsamen Obsorge sein. Eine Kommunikation der Eltern lediglich per SMS oder E-Mail, wie derzeit von der Rechtsprechung als ausreichend anerkannt, sollte keinesfalls als ausreichende Kommunikationsbasis gelten. Auch dass die Mutter ihrer Informationspflicht nachkommt, sagt nichts über die Kommunikationsbasis der Eltern oder gar die Kooperationsbereitschaft des Vaters aus.

  • Handbuch „Ist das schon Gewalt? Gewalt erkennen und benennen“ (Foto des Handbuchs mit dem Link verlinken):

https://www.frauenberatenfrauen.at/download/FBF-Handbuch-final-Screen.pdf

Die Vortragende:

Sonja Aziz ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Familienrecht und juristische Prozessbegleitung (Vertretung von Opfern im Strafverfahren). Neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit publiziert und hält sie Vorträge und Fortbildungen zum Thema Gewalt gegen Frauen sowie familienrechtlichen Fragestellungen. Sie engagiert sich ehrenamtlich im Verein Allianz GewaltFREI Leben, war Mitglied der Task Force Strafrecht, Opferschutz & Täterarbeit sowie des par­la­men­tarischen Dialogs “Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen” und beriet das Frauen*volksbegehren hinsichtlich der Gewaltschutzforderung. Seit 2020 arbeitet sie intensiv mit dem Verein Feministische Alleinerzieherinnen – FEM.A zusammen.

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