– ein Beitrag zur Kinderarmut
Dr.in Helene Klaar, aus „Über Forderungen – wie feministischer Aktivismus gelingt“
Seit der Familienrechtsreform 1978 („partnerschaftliches“ statt „patriarchales“ Familienrecht) sind die Rechte und Pflichten der Eltern auch ihren Kindern gegenüber gleich, sie sind daher beide, nach ihren Kräften, verpflichtet, zur Deckung der angemessenen Bedürfnisse des Kindes beizutragen.
Geregelt wurde dies 1978 in § 140 ABGB, welcher seit Februar um einen 4. Absatz erweitert und mit „§ 231“ beziffert wurde. § 231 ABGB besagt:
- Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
- Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
- Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
- Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden.
Das ABGB regelt also, dass sich der Unterhaltsanspruch des Kindes nach den Lebensverhältnissen der Eltern einerseits, den Anlagen, Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten andererseits richtet, beide Eltern dazu beizutragen haben, wobei der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht durch die Haushaltsführung „in natura“ erfüllt, während ein nichthaushaltszugehöriger Elternteil Geldunterhalt zu leisten hat; ist er dazu nicht in der Lage, muss der haushaltsführende Elternteil zusätzliche Unterhaltsleitungen erbringen.
Darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Regelungen des Kindesunterhalts, sondern werden die Unterhaltsansprüche von Kindern durch die Rechtssprechung der Gerichte gestaltet, wobei in 1. Instanz die Bezirksgerichte durch Rechtspfleger*innen über den Kindesunterhalt entscheiden. Erhebt ein Elternteil gegen den Unterhaltsbeschluss des Bezirksgerichts Rekurs, entscheidet ein aus drei Richter*innen bestehender Senat des übergeordneten
Landesgerichts, gegen dessen Entscheidungen wiederum unter Umständen auch ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich ist.
In den letzten 15 Jahren wurde die Judikatur zum Kindesunterhalt in vielen Punkten immer einschränkender, der Geldunterhalt für Kinder hat sich in den letzten Jahren deutlich vermindert.
Unterhalt wird einerseits mit einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (das ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Geldunterhaltspflichtigen) bestimmt, und zwar stehen Kindern bis sechs Jahren 16 Prozent, bis zehn Jahren 18 Prozent, bis 15 Jahren 20 Prozent, über 15 Jahre 22 Prozent der Bemessungsgrundlage zu, vermindert um ein Prozent für jedes Geschwisterkind unter zehn Jahren, um zwei Prozent für jedes Geschwisterkind über zehn Jahre, um ein bis drei Prozent für jede unterhaltsberechtigte Ehefrau*.
Andererseits spielt aber auch der sogenannte „Regelbedarf“ bei der Unterhaltsbemessung eine Rolle.
Der Regelbedarf gibt die anteiligen Lebenshaltungskosten eines Kindes in einer Familie bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern in einer Familie bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern mit einem Verbrauchsausgabenrahmen zwischen EUR 1.356,00 und EUR 1.986,00 wieder.
Basis der Berechnung dieses Regelbedarfs war eine Konsumerhebung aus dem Jahr 1964 (!). Die Regelbedarfssätze werden seit 1966 lediglich durch Anpassung an die Veränderungen des VPI 1966 erhöht.
Tabellenübersicht der Regelbedarfsätze vom 01.07.2019 bis 30.06.2020:
Alter Regelbedarfsatz |
in Euro |
Von 0 bis 3 Jahre | 212,- |
Bis 6 Jahre | 272,- |
Bis 10 Jahre | 350,- |
Bis 15 Jahre | 399,- |
Bis 19 Jahre | 471,- |
Bis 28 Jahre | 590,- |
Die Regelbedarfssätze sind vor allem deshalb relevant, weil nach ständiger Rechtssprechung der Unterhalt eines Kindes unter zehn Jahren nicht mehr als den zweifachen Regelbedarf betragen soll, der Unterhalt eines älteren Kindes nicht mehr als den zweieinhalbfachen, nur bei „exorbitanten“ Einkünften des Unterhaltspflichtigen (z.B. EUR 20.000 monatlich) kann auch der dreifache Regelbedarf zugesprochen werden („Playboy-Grenze“).
Zweck dieser Judikatur ist es, „Überalimentierung“ zu vermeiden, da Kinder sich sonst an einen Lebensstandard gewöhnen würden, den sie aus ihrem eigenen Arbeitseinkommen nicht sofort erreichen können.
Eine korrespondierende Unterhaltsuntergrenze gibt es nicht, da von den Gerichten offenbar nur Luxus, aber nicht Armut als schädlich für das Kindeswohl angesehen wird.
Da allerdings im Jahr 1964 Wohnungskosten, welche bei der Konsumerhebung berücksichtigt werden, wesentlich niedriger waren als derzeit, und sich auch der „Warenkorb“ für die Konsumerhebung geändert hat, gibt der „Regelbedarf“ die tatsächlichen Kinderkosten nicht mehr adäquat wieder. Eine aktuelle „Kinderkostenanalyse“ wäre daher dringend erforderlich.
Neben dem prozentmäßig festzusetzenden und durch die oben dargestellte „Playboy-Grenze“ (zweifacher bzw. zweieinhalbfacher Regelbedarf) begrenzten Unterhalt steht Kindern „Sonderbedarf“ zu, wenn Aufwendungen erforderlich sind, die vor allem der Erhaltung der Gesundheit, Heilung von Krankheiten und der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und durch „Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität“ gekennzeichnet sind – Schulreisen nach Kanada und Tokio sind daher kein Sonderbedarf, noch weniger Schulschikurse oder Sportwochen, weil sie alle Schüler*innen einer Klasse in gleicher Weise treffen; wenn also der geleistete Geldunterhalt für solche Unternehmungen nicht ausreicht, muss das betroffene Kind eben am „Ersatzunterricht“ teilnehmen, während die anderen in Kanada sind.
Können Aufwendungen für Sonderbedarf aus dem laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden, muss der Unterhaltspflichtige zusätzlich zum Unterhalt 50 Prozent des Sonderbedarfs bezahlen.
Diesbezüglich hat sich die Judikatur in den letzten Jahren für die unterhaltsberechtigten Kinder verschlechtert, da ein „Deckungsmangel“ nur angenommen wird, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen einfachem Regelbedarf und tatsächlichem Unterhalt gedeckt werden könnte. Nachhilfeunterricht oder eine Psychotherapie für das durch die Trennung betroffene Kind mit einem Aufwand von EUR 150,00 bis EUR 200,00 monatlich können bei besserer verdienenden Unterhaltspflichtigen in der Regel aus dieser Differenz gedeckt werden, sodass kein zusätzlicher „Sonderbedarf“ zugesprochen wird. Auch die Anschaffung von für die Schule erforderlichen technischen Geräten, medizinische Behandlungen, Brillen oder Kontaktlinsen verursachen in der Regel nur Kosten, die, über einige Monate verteilt, aus dem über den einfachen Regelbedarf hinausgehenden Unterhalt gedeckt werden können.
Zusätzliche Zahlungen für Sonderbedarf werden vor allem Unterhaltspflichtigen auferlegt, die aufgrund ihres geringen Einkommens nur oder nicht viel mehr als den einfachen Regelbedarf bezahlen. Gutverdienende Unterhaltspflichtige, die schon mit weniger als dem üblichen Prozentsatz die Unterhaltsobergrenze erreichen, müssen in der Regel auch keinen Sonderbedarf bezahlen und sind daher mehrfach begünstigt.
Dies steht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass ein Kind berechtigt ist, an den gehobenen Lebensverhältnissen der Eltern angemessen teilzuhaben – wenn ein Kind regelmäßige, von der Sozialversicherung nicht gedeckte Gesundheitskosten oder ein besonderes Talent hat, das durch entsprechenden Unterricht gefördert werden sollte, muss es seine gesamten sonstigen Bedürfnisse (Essen, Kleidung, Urlaub, …) aus dem einfachen Regelbedarf decken. Die angehende Pianistin wird es sich daher nicht leisten können, auch Tennis zu spielen, der angehende Tennis-Crack wird auf Theater- und Konzertbesuche verzichten müssen, obgleich dies alles zum Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen gehört, und dieser auch bereitwillig alle derartigen Kosten getragen hat, solange die Eltern noch zusammenlebten.
Wird überhaupt kein Unterhalt geleistet, so kann mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a Exekutionsordnung (EO) vorläufiger Unterhalt in einem sehr schnellen Verfahren bewilligt werden, dies aber leider nur in der Höhe der dem Alter des Kindes entsprechenden Familienbeihilfe. Da es sich dabei um einen relativ niedrigen Betrag handelt, bleibt die soziale Lage des Kindes prekär. Der Geldunterhaltspflichtige, der in der Regel einen weit höheren Unterhalt zahlen müsste, hat keinen Grund, an einer schnellen Festsetzung seiner endgültigen Unterhaltsleistung mitzuwirken. Es wäre wünschenswert, wenn dieser vorläufige Unterhalt zumindest in der Höhe des einfachen Regelbedarfs zugesprochen würde, zumal die einstweilige Verfügung nach § 382a EO ohnedies eingeschränkt oder aufgehoben werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige bescheinigt, dass er nicht oder nicht in dieser Höhe Unterhalt verpflichtet ist. Bemüht sich der Unterhaltspflichtige nicht um die Erzielung eines zur Leistung des Unterhalts ausreichenden Einkommens, kann er „angespannt“ werden, d.h., der Unterhalt wird auf Basis eines fiktiven, erzielbaren Einkommens festgesetzt.
Dabei wird allerdings nicht das bisher ins Verdienen gebrachte Einkommen herangezogen, sondern nur das, welches der Unterhaltspflichtige nach Herbeiführung der Einkommenslosigkeit in Hinkunft tatsächlich ins Verdienen bringen kann – Anlassfall war ein Spitalsarzt, der nur mehr als Alternativmediziner in freier Praxis tätig war und daher keine Chance auf Wiederanstellung in einem Spital hatte. Der Unterhalt seiner Kinder wurde nicht auf Basis seines früheren Einkommens im Spital festgesetzt, sondern anhand eines fiktiven Einkommens eines Praktikers der Alternativmedizin.
Darüber hinaus wird nicht „angespannt“, wenn Unterhalt in der Höhe des Regelbedarfs geleistet wird. Wenn der Unterhaltspflichtige bisher geleistete Überstunden nicht mehr macht oder einen schlechter bezahlten Job annimmt, und daher weniger als bisher aber immerhin noch den einfachen Regelbedarf bezahlt, muss das Kind dies so hinnehmen.
Verwirklicht der Geldunterhaltspflichtige sein Menschenrecht, sich selbstständig zu machen, so ist es für das unterhaltsberechtigte Kind auch zumutbar, dass in einer „Anlaufphase“ von zwei bis drei Jahren gar kein Einkommen erzielt und daher auch kein Unterhalt geleistet wird.
Seit dem Jahr 2002 werden Unterhaltspflichtige aus den „staatlichen Transferleistungen“ (Unterhaltsabsetzbetrag, Kinderabsetzbetrag, Familienbeihilfe) steuerlich entlastet.
Dies ist in mehrfacher Hinsicht sozial ungerecht:
a) Die Entlastung ist umso höher, je mehr der Unterhaltspflichtige verdient, weil ja die Steuerleistung von Gutverdiener*innen höher ist.
b) In den Familienlastenausgleichfonds wird nur für unselbstständig Erwerbstätige einbezahlt, Freiberufler*innen und anderer Selbstständige, für die gar keine Einzahlungen erfolgen, profitieren aber überproportional.
c) Familienbeihilfe dient der Deckung von mit der Betreuung von Kindern verbundenen Kosten wie zum Beispiel jenen einer kindergerechten Wohnung. Ein betreuender, selbst berufstätiger und steuerzahlender Elternteil kann derartige Kosten nicht als Teil des Unterhalts oder als Sonderbedarf geltend machen; die Familienbeihilfe kommt aber oft fast zur Gänze dem besser verdienenden, geldunterhaltspflichtigen Elternteil zugute.
Skurrilerweise wird diese soziale Ungerechtigkeit mittlerweile durch eine andere sozial ungerechte Begünstigung, nämlich den „Familienbonus plus“, der nur Eltern zugutekommt, die aufgrund ihres Einkommens Einkommenssteuer oder Lohnsteuer zahlen, kompensiert: Wenn der Geldunterhaltspflichtige den „Familienbonus plus“ (auch nur zur Hälfte) bezieht, fällt die Anrechnung der sonstigen „Transferleistungen“ auf den Unterhalt minderjähriger Kinder nunmehr weg.
Eine sehr maßgebliche Verschlechterung der Unterhaltsansprüche ist darin zu erblicken, dass „fiktive Miete“ vom Unterhalt abgezogen wird: Da der Unterhalt zur Abdeckung aller Lebensbedürfnisse dient, Kinder aber nach der Trennung der Eltern häufig in der bisherigen Familienwohnung verbleiben, welche im Eigentum des Unterhaltspflichtigen oder im Eigentum beider Elternteile steht, sind sie wohnversorgt, ohne dass aus dem für sie geleisteten Unterhalt tatsächlich Miete bezahlt werden muss. Der Unterhaltspflichtige darf daher „fiktive Miete“ auf Basis der aktuellen Preise für Mietwohnungen vom Unterhalt abziehen, und zwar bis zu einem Ausmaß von 25 Prozent des Unterhalts.
Angesichts der exorbitanten Steigerung von Mieten in den letzten Jahren wird dies Kürzung um 25 Prozent fast immer erreicht, der Unterhalt ist also de facto auf 75 Prozent gesenkt worden. Die Kürzung findet selbst dann statt, wenn die Kinder in einer Wohnung oder einem Haus leben, welches vom betreuenden Elternteil in die Ehe eingebracht wurde, weil auch in diesem Fall keine Wohnungskosten anfallen!
Bezahlt der Unterhaltspflichtige seinerseits noch Betriebskosten für die Ehewohnung, so sind diese zusätzlich, nach Köpfen geteilt, abzuziehen. In diesem Zusammenhang muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Unterhalt mit dem Zweifachen bzw. Zweieinhalbfachen eines Regelbedarfs gedeckelt ist, der auf Basis wesentlich niedrigerer Wohnungskosten errechnet wurde.
Der finale Schlag gegen den Kindesunterhalt erfolgte durch Abzüge für „überdurchschnittliche Betreuung“ bzw. „Betreuungsunterhalt“ bei „annähernd gleichteiliger Betreuung“. Bei der Berechnung von Kindesunterhalt gilt ein Kontaktrecht von vier bis fünf Tagen monatlich als „durchschnittlich“, bei einer Betreuung des Kindes durch den Geldunterhaltspflichtigen im Ausmaß von etwa neun Tagen monatlich als „überdurchschnittlich“, bei einer Betreuung des Kindes durch den Geldunterhaltspflichtigen im Ausmaß von etwa neun Tagen monatlich kann dieser den Unterhalt bereits um zehn Prozent vermindern. Dazu ist zu bemerken, dass im Pflegschaftsverfahren Kontakte von bloß vier bis fünf Tagen monatlich nur mehr ausnahmsweise vereinbart werden, üblich sind Wochenendbesuche an jedem zweiten Wochenende von Freitagmittag bis Sonntagabend oder Montagfrüh, dazu ein Nachmittag in jeder Woche oder jeder zweiten Woche, mit oder ohne Nächtigung. Tatsächlich sind also zehn Tagen monatlich längst zur Regel geworden, gelten aber unterhaltsberechtigt als „überdurchschnittliche Betreuung“.
Bei „annähernd gleicher Betreuung“ und „annähernd gleichem Einkommen“ wird überhaupt kein Geldunterhalt mehr zugesprochen. Allerdings wird „annähernd gleiche Betreuung“ bereits angenommen, wenn kein Elternteil zumindest zwei Drittel der Betreuung übernimmt. Auch beim Einkommen wird ein Unterschied bis zu einem Drittel als „gleich“ angesehen. Dies ist ein völliger Bruch mit der bisherigen Unterhaltsjudikatur, welche üblicherweise Einkommensschwankungen zwischen acht bis zehn Prozent für relevant hält.
Im Klartext bedeutet das, dass der Vater, welcher EUR 2.700,00 netto im Monatsschnitt verdient und die Kinder an zwölf Tagen des Monats bei sich hat, an die Mutter, welche EUR 1.800,00 netto monatlich verdient und die Kinder an 18 Tagen des Monats in ihrem Haushalt betreut, überhaupt keinen Unterhalt mehr zu leisten hat.
Größere Ausgaben wie Mäntel, Sportgeräte, Schulschikurse oder Nachhilfeunterricht sollen in diesen Fällen die Eltern je zur Hälfte oder im Verhältnis ihrer Einkommen bezahlen.
Manchmal wird den Eltern auch geraten, ein Konto anzulegen, auf welches die Familienbeihilfe geht und/oder auf welches beide Elternteile monatlich eine Einzahlung leisten und von dem sie dann größere Anschaffungen einvernehmlich bezahlen.
Dass über die Art der Anschaffungen und deren Kosten zwischen Geschiedenen stets Einvernehmen hergestellt werden kann, ist zu bezweifeln; meistens ist an derartigen Fragen ihre Ehe gescheitert.
Ist bei gleichteiliger Betreuung die Einkommensdifferenz zwischen den Eltern größer als ein Dritte, so wird für beide Elternteile der von ihnen an die Kinder zu leistende Unterhalt errechnet. Der Besserverdienende muss sodann die Differenz zwischen der jeweiligen Hälfte der beiderseitigen Unterhaltsbeträge als „Lebensstandardausgleich“ bezahlen.
Diese Berechnung benachteiligt stets den schlechter verdienenden Elternteil, da dieser in der Regel den vollen Prozentunterhalt bezahlen muss.
Der besser Verdienende zahlt infolge der „Playboy-Grenze“ meist deutlich weniger als den Prozentunterhalt, die beiderseitigen Unterhaltsbeträge stehen zueinander daher nicht im gleichen (Miss-)Verhältnis wie die Einkommen, der Lebensstandardausgleich ist in der Regel sehr gering. (Verdient z.B. der Vater eines vierjährigen Kindes ca. EUR 3.800,00 netto im Monatsschnitt, so wären 16 Prozent hievon EUR 608,00. Der zweifache Regelbedarf für Kinder dieses Alters beträgt jedoch nur EUR 544,00, die Hälfte davon beträgt EUR 272,00 die der Vater für den halben Monat, den das Kind bei der Mutter zubringt, bezahlen muss. Die Mutter, welche EUR 1.200,00 netto im Monatsschnitt verdient, müsste EUR 192,00 für einen ganzen Monat für das Kind bezahlen, die Hälfte sind EUR 96,00. Der Vater, der mehr als drei Mal so viel verdient wie die Mutter, zahlt daher für das Kind einen „Lebensstandardausgleich“ von nur EUR 176,00 monatlich.).
Verfolgt man die Tendenzen der Unterhaltsjudikatur der letzten Jahre, so erkennt man einen direkten Zusammenhang zwischen der Rechtssprechung zum Kindesunterhalt und der festgestellten Armutsgefährdung von Kindern und Alleinerzieher*innen.
Ich finde es interessant, die Zusammenfassung der rechtlichen Lage zu lesen, da meine Bekannte sich gerade in einer Scheidung befindet. Ich persönlich halte es für wichtig, die Rechtslage zu kennen. Insbesondere den Regelbedarfssatz, um Ansprüche geltend machen zu können.