Istanbul Konvention
Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Österreich ratifizierte die Konvention am 14. November 2013, am 1. August 2014 trat sie in Kraft.
Artikel 31 – Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit
- Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.
- Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.
1. white lily revolution
Gegen institutionelle Gewalt an Alleinerzieherinnen
#whitelilyrev | 25.11.-10.12.2022 – DIE AKTION GEGEN INSTITUTIONELLE GEWALT AN ALLEINZIEHERINNEN
Wir machen Gewalt gegen Mütter und Kinder im Familienrecht und seinen Institutionen im Jahr 2022 sichtbar.
Wir fordern die konsequente Umsetzung und Anwendung der Istanbul-Konvention im Familienrecht.
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Die 1. White Lily Revolution im Jahr 2022 in Österreich wird realisiert in Kooperation mit
den MIAs in Deutschland und dem Bündnis Istanbul-Konvention (BIK).
In 2022 legen zum dritten Mal zwischen dem 25.11. und 10.12. deutschland- und österreichweit betroffene Mütter auf den Stufen vor Familiengerichten und Jugendämtern weiße Lilien nieder.
Sie machen damit auf die institutionelle Gewalt aufmerksam, die ihnen und ihren Kindern in vielen Familiengerichtsverfahren wiederfährt – und mahnen die konsequente Umsetzung & Anwendung der Istanbul-Konvention an.
Sei ab dem 25.11.2022 dabei!
Lege auch Du Deine Lilie nieder.
Fotos der niedergelegten weißen Lilien posten die Teilnehmerinnen unter #whitelilyrev auf Social Media. Zusätzlich dokumentieren wir die niedergelegten Lilien jedes Jahr auf der Karte der Lilien.
Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von whitelilyrev.de zu laden.
PS: Es können nur Fotos, die mit White Lily Rev by FEM.A gebrandet sind, auf der Österreich-Karte hochgeladen werden.
Unsere Galerie der Lilien
Worum geht es
Gewalt im Gerichtssaal – Von Gewalt betroffenen Müttern und Kindern wird via Institutionen fortgesetzt Gewalt angetan. Einerseits ermöglichen Institutionen durch unzureichende Bewertungen und Entscheidungen weiterhin Gewaltausübung durch Täter. Andererseits verüben auch Institutionen und ihre Akteur:innen selbst Gewalt. Auf der Seite von #WhiteLilyRev weiterlesen
Gewalt – Hintergrund
Mehr als jeder zweite Fall vor Familiengerichten in sog. Kindschaftssachen hat einen Gewalthintergrund. Dieser hohe Anteil wird oft nicht oder deutlich zu wenig bei gerichtlichen Entscheidungen berücksichtigt. Das hat auch der Bericht des Europarates zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland 2022 deutlich kritisiert. Mütter und Kinder, die von Gewalt betroffen sind, erleben nach der Trennung oft, dass sie trotz Gewaltschutzgesetz und trotz Istanbul-Konvention ungeschützt bleiben. Ihre Traumatisierung und fortdauernde Gefährung werden nicht ernst genommen. Auf der Seite von #WhiteLilyRev weiterlesen
Mysogene Mythen
Zum fehlenden Fachwissen über Dynamiken, Machtgefälle und den psychischen Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Opfer kommen – meist unreflektierte – misogyne, patriarchale Einstellungen und Überzeugungen der Akteur:innen in familiengerichtlichen Verfahren gegenüber Müttern. Die fachlich falschen Einschätzungen führen regelmäßig zu einer weiteren Gefährdung von Kindern.
Mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention hat sich Österreich verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Gewalttaten (also neben körperlicher und sexuallisierter auch psychische Gewalt) bei Entscheidungen über das Kontaktrecht und die Obsorge berücksichtigt werden.
Weiters hat sich Österreich verpflichtet, sicherzustellen, dass die Ausübung der Obsorge und des Kontaktrechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.
Entsprechend der Erläuterungen der Istanbul Konvention (vgl 175) soll mit dieser Bestimmung dafür Sorge getragen werden, dass Gerichte keine Pflegschaftsentscheidungen erlassen, ohne dabei Gewalt zu berücksichtigen.
Diese Verpflichtung wurde bereits innerstaatlich umgesetzt. Durch das KindNamRÄG 2013 wurde § 138 ABGB eingeführt, der erstmals die Kriterien für das Kindeswohl definiert.
138 Z 7 ABGB: Kindeswohl ist die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben.
Auch sieht § 107 Abs 3 die Möglichkeit für Richter*innen vor, dem gewalttätigen Elternteil ein Antigewalttraining aufzuerlegen.
Dennoch hat eine Evaluierungsstudie des Österreichischen Instituts für Familienforschung zum KindNamRÄG 2013 ergeben, dass eine Schulung oder Beratung zum Umgang mit Gewalt und Aggression von den befragten Richter/innen nach eigenen Angaben in nur sehr geringem Maße angeordnet wurde. Die Befragten haben dies damit argumentiert, dass eine diesbezügliche Anordnung im Sinne des Kindeswohls bislang noch kaum notwendig gewesen ist, da Gewaltandrohungen bzw. -handlungen in der Regel in Bezug auf die Expartnerin vorkommen, dass mit einer solchen Maßnahme auf die Sicherung des Kindeswohls abstellt und daher nicht das Mittel der Wahl wäre.
Hingegen waren die im Zuge der Studie befragten Expert*innen in hohem Maße davon überzeugt, dass dieses Instrument sehr wohl geeignet ist.
Gewalt in jeder Form muss als Kindeswohlgefährdung anerkannt werden. Auch das Miterleben von Gewalt an der Mutter durch das Kind ist eine Form von Gewalt, die bei Pflegschaftsentscheidungen mitberücksichtigt werden muss.