Fort- und Rückschritte im Gewaltschutz von Alleinerzieherinnen

 

 

1885:

Mit der Novelle der Gewerbeordnung gibt es erstmals einen Mutterschutz im österreichischen Gesetz: Mütter dürfen erst vier Wochen nach der Geburt wieder arbeiten. Allerdings ist das in der Praxis für viele Mütter nicht leistbar, denn es gibt noch kein Wochengeld.

1911:

Der erste Internationale Frauentag wird von Frauen in Österreich am 19. März begangen.

1917:

Müttern steht bei der Geburt ein Arzt und eine Hebamme bei, der Mutterschutz wird auf zwölf Wochen ausgedehnt.

1918:

Das Wahlrecht für Frauen wird eingeführt.

1919:

Frauen können erstmals von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch machen: Bei den Wahlen zur Konstituierenden Nationalversammlung am 16.Februar 1919 und bei den Gemeinderatswahlen am 4. Mai 1919.

1921:

Werdende Mütter bekommen Anspruch auf Krankengeld in den letzten sechs Wochen vor dem Geburtstermin.

1957:

Das österreichische Mutterschutzgesetz (MSchG) wird beschlossen. Es enthält umfassende Schutzregelungen, von Beschäftigungsverboten über Kündigungsverbote bis hin zu Wochengeld und Karenzregeln. Es bildet noch heute die Basis des Mutterschutzrechts. Den Anspruch auf sechsmonatige Karenz nimmt nur weniger als ein Drittel der Mütter in Anspruch, denn die Karenz ist unbezahlt.

1965:

Im Österreich der Nachkriegszeit ist Gewaltschutz kaum ein Thema. Gewalt in der Ehe? Privatsache. Rückt die Polizei rückt aus, zieht sie sich meist sofort wieder zurück. Der Mann wird belehrt, nicht mehr so laut zu streiten. Die Frau bleibt mit ihrer Angst allein. Schutz? Nicht vorgesehen. Strafverfolgung? Undenkbar.

1970:

Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (BGBl 1970/342)

Das Gesetz verbessert die rechtliche Stellung unehelicher Kinder, insbesondere im Unterhalts- und Erbrecht, und geht erste Schritte in Richtung Gleichstellung.

1971:

Die Zeit des Karenzurlaubes wird erstmals als Ersatzzeit in die Pensionsversicherung eingeführt.

Die Witwenpension wird auf 60% des Anspruches des Verstorbenen erhöht. Die Waisenpensionen steigen.

1973:

Die Volljährigkeit und die Ehemündigkeit werden von 21 auf 19 Jahre herabgesetzt. (BGBl 1973/108)

Die ersten zwölf Monate nach der Geburt eines Kindes gelten grundsätzlich als Ersatzzeit für die Pensionen.

In der Strafrechtsreform wird die Fristenregelung vom Parlament beschlossen: Ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Schwangerschaftsmonate ist nun straffrei. Erst 1975 tritt das Gesetz jedoch in Kraft.

1974:

Der Mutterschutz wird von 12 auf 16 Wochen verlängert.

Der Mutter-Kind-Pass wird eingeführt und senkt die Säuglingssterblichkeit in den darauffolgenden Jahren drastisch.

Das Karenzgeld wird erhöht und vereinheitlicht: Nun ist es nicht mehr abhängig vom Einkommen des Ehemanns. Alleinerzieher*innen erhalten ein erhöhtes Karenzurlaubsgeld und können anschließend bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Sondernotstandshilfe beziehen, wenn sie keine Kinderbetreuung haben.

Die ersten Familienberatungsstellen werden eingeführt und beraten auch zur Empfängnisverhütung.

1975:

Partnerschaftliche Ehe: Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe (BGBl 1975/412)

Das alte patriarchale Ehemodell („Mann ist das Haupt der Familie“) wird abgeschafft. Ehepartner*innen werden rechtlich gleichgestellt. Beide tragen zum Unterhalt bei, dadurch wurden Erwerbsarbeit und Hausarbeit als gleichwertig anerkannt. Im Detail wird auch die Entscheidung über den Familiennamen und Wohnsitz partnerschaftlich geregelt.

Die 40-Stunden-Woche wird eingeführt – eine große Erleichterung für Alleinerzieher*innen, die keinen Kindesunterhalt bekommen.

1976:

Der Unterhaltsvorschuss wird eingeführt (UVG), BGBl Nr. 250/1976. Das Gesetz soll verhindern, dass minderjährige Kinder finanziell benachteiligt werden, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil (meist der Vater) keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Der Staat springt in vielen Fällen ein, zahlt dem Kind (bzw. der hauptbetreuenden Person) einen Vorschuss auf den ausständigen Unterhalt, und holt sich das Geld später vom säumigen Elternteil zurück. Doch schon bei der ersten Evaluierung des Unterhaltsvorschuss wird klar: Der große Ansturm bleibt aus, weil die Voraussetzungen zu eng gesteckt sind. Schon damals wird festgestellt: Es braucht eine Sozialleistung für Kinder, die keinen Unterhalt bekommen und keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben.

Die Pflegefreistellung im Ausmaß von sechs Tagen wird beschlossen. Eltern müssen nun keinen Urlaub mehr nehmen, um sich um ihre kranken Kinder zu kümmern.

1977:

Neuordnung des Kindschaftsrechts (BGBl 1977/403): Das Konzept der „väterlichen Gewalt“ über die Kinder wird beseitigt. Stattdessen erhalten Mutter und Vater gleiche Rechte und Pflichten in der Erziehung und Betreuung, während das Kind erstmals nicht mehr nur als Objekt elterlicher Entscheidungen, sondern als eigenständige Rechtsperson mit eigenen Ansprüchen und Interessen anerkannt wird. Dies bedeutete auch, dass nach der Scheidung die Hauptbetreuungsperson, in meisten Fällen also die Mutter, die alleinige Obsorge bekommt.

Durch die Reform des Namensrechts können Frauen nach der Heirat ihren eigenen Namen dem Ehenamen beifügen. Auch der Name der Frau kann als gemeinsamer Ehename bestimmt werden.

1978:

Die Scheidungsrechtsreform: Diese ermöglicht erstmals die einvernehmliche Scheidung sowie eine Scheidung gegen den Willen eines „schuldlosen“ Ehepartners, wenn die Ehe seit mindestens sechs Jahren zerrüttet ist, dabei unter Sicherung von dessen Unterhalts und Pensionsansprüchen.

Im selben Jahr entsteht der erste Ort der Zuflucht: In Österreich öffnet das erste Frauenhaus seine Türen. Es ist ein Ort des Schutzes, den sich Frauen selbst erkämpft haben.

1979:

Mütter können Pensionsversicherungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 3. Lebensjahr des Kindes (max. 72 Monate) zu einem begünstigten Beitragssatz nachkaufen. So soll die Altersarmut reduziert werden.

1980:

Österreich unterzeichnet die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und setzt somit ein starkes Zeichen für Frauenrechte, gegen Diskriminierung und Gewalt. Für Mütter sichert die Konvention zum Beispiel das Recht, bei der Elternschaft (zum Beispiel Obsorge) nicht diskriminiert zu werden. Außerdem fordert sie von den Vertragsstaaten im Artikel 5 sicherzustellen, dass die Familienerziehung ein angemessenes Verständnis von Mutterschaft als gesellschaftlicher Funktion und die Anerkennung der gemeinsamen Verantwortung von Mann und Frau für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder umfasst, wobei das Wohl der Kinder stets im Vordergrund steht.

Das Unterhaltsvorschussgesetze wird reformiert: Der Unterhaltsvorschuss von Kindern, bei denen das Vaterschaftsfeststellungsverfahren noch läuft, mit zu geringen Unterhaltstiteln und bei Kindern von Inhaftierten wird verbessert.

1981:

Der „Alleinerhalterabsetzbetrag“ wird eingeführt. Bei der Einführung des „Alleinverdienerfreibetrags“ in den 60er Jahren und der späteren Umwandlung in den „Alleinverdienerabsetzbetrag“ in den 70er Jahren wurden Alleinerzieher*innen schlicht „vergessen“: Sie konnten die steuerliche Begünstigungen nicht in Anspruch nehmen. Erst 1981 unter der Regierung Kreisky IV wird der „Alleinerhalterabsetzbetrag“ für Alleinerzieher*innen eingeführt und die Familienformen steuerlich gleichgestellt. Die finanzielle Absicherung von Müttern ist essentiell für den Gewaltschutz: Nur, wenn sie Geld für eine Trennung haben, können sie sich aus Gewaltbeziehungen lösen.

1982:

Österreich ratifiziert die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW). Mit der Ratifikation werden die Bestimmungen von CEDAW für Österreich völkerrechtlich verbindlich. Das bedeutet, dass Österreich verpflichtet ist, die Prinzipien der Konvention auch auf nationaler Ebene umzusetzen und diese in Gesetzgebung und Praxis berücksichtigen.

1983:

Ein eigenes Familienministerium entsteht.

Die Novelle zum Staatsbürgerschaftsgesetz ermöglicht, dass auch Mütter ihre Staatsbürgerschaft an ihr Kind weitergeben. Zuvor war das nur für Väter möglich.

Die Novelle zum Ehegesetz hebt das 10-monatige „Heiratsverbot“ für Frauen auf: Sie müssen nun nicht mehr mittels eines ärztlichen Gutachtens nachweisen, dass sie nicht schwanger sind.

1984:

Der Familienhärteausgleich zur Hilfe von Familien in Not wird eingeführt.

1985:

Die Abgeltung für Zeiten der Kindererziehung wird mit einem Zuschlage von 3% der Bemessungsgrundlage erhöht.

1986:

Die Ehepartner*innenhaftung wird beschränkt. Eine kleine Erleichterung für Frauen, die mit Kreditverträgen aus ihrer Ehe vom Mann sitzengelassen werden.

1987:

Österreich unterzeichnet das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, auch „Haager Kindesentführungsübereinkommen, (HKÜ)“. Ursprünglich war es dazu gedacht, vor allem Kinder davor zu schützen, durch den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil in ein anderes Land gebracht zu werden. In der Zwischenzeit wird es oft gegen Gewaltopfer verwendet, wenn sie mit ihren Kindern vor dem Gewalttäter fliehen oder die kindlichen Opfer vor dem Gewalttäter schützen wollen.

1988:

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) wird ratifiziert und tritt in Kraft.

Der einstweilige Kindesunterhalt wird per Gesetz für minderjährige Kinder eingeführt. Kinder bekommen nun schon umgehend einen kleinen Betrag, während das oft langwierige Unterhaltsverfahren noch läuft.

1989:

Nach Schweden, Finnland und Norwegen ist Österreich das vierte Land weltweit, in dem “die Anwendung von Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides” in der Erziehung für unzulässig erklärt wird. Das Gewaltverbot in der Erziehung wird gesetzlich verankert, die „gsunde Watschen“ gehört damit der Vergangenheit an. Kinder sollen nun vor jeder Form der körperlichen oder seelischen Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung, Ausbeutung und sexuellem Missbrauch geschützt werden.

Österreich führt die Kinder- und Jugendanwaltschaft ein, eine weisungsfreie Stelle, die jungen Menschen als Sprachrohr dient, bei Konflikten vermittelt und Kindern und Jugendlichen rasche und unbürokratische Beratung sowie Unterstützung in schwierigen Situationen bietet. Das Angebot ist vertraulich, kostenlos und auf Wunsch auch anonym. Auch Eltern können sich an die Kinder- und Jugendanwaltschaft wenden.

Endlich: Vergewaltigung in der Ehe wird nicht länger als “Ehekrach” verharmlost, sondern strafbar gemacht. Ein überfälliger Bruch mit einem patriarchalen Rechtssystem, das sexualisierte Gewalt im eigenen zuhause jahrzehntelang legitimierte. Außerdem dürfen Vergewaltigungsopfer vor Gericht nun nicht mehr über ihr Vorleben ausgefragt werden. Sie dürfen während des Verfahrens eine Person ihres Vertrauens beiziehen und können den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung verlangen. Gewalttätige Ehemänner können nun aus der Wohnung weggewiesen werden, unabhängig von einem laufenden Scheidungsverfahren.

Das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz wird beschlossen. Damit wird der Begriff der „Obsorge“ eingeführt, wodurch die bisherige „väterliche Gewalt“ durch einen modernen Rechtsbegriff ersetzt wird. Dies schließt Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung in ein einheitliches Konzept ein. Dadurch bekommen ledige Alleinerzieher*innen (damals „ledige Mütter“) erstmals das volle Sorgerecht für ihre Kinder. Das bedeutet einen riesigen Fortschritt, da bei ledigen Alleinerzieher*innen bis 1989 die Kinder- und Jugendhilfe (oft auch „Jugendamt“) die Obsorge für ihre Kinder inne hatte. Kinder lediger Eltern werden hinsichtlich ihres Erbrechts den ehelichen gleichgestellt.

Notiz: Die Rolle der Väterrechtler*innen wird nach dieser Reform zunehmend präsent. Obwohl diese Bewegung schon nach dem Kindschaft-Änderungsgesetz 1977 medial auf sich aufmerksam machte, wird diese nach der wichtigen Obsorgerechtsreform medial immer lauter. Die Väterrechtler fordern eine Rückgewinnung männlicher Entscheidungsgewalt, vor allem nach Scheidungen. Frauenministerin Johanna Dohnal klärte dementsprechend schon früh über die irreführenden Forderungen der Väterrechtsbewegung auf. Denn diese verschleierten ihre konservativen Forderungen unter simplifizierenden Slogans wie das „Recht des Kindes auf beide Eltern“.

1990:

Österreich unterzeichnet die UN-Konvention bereits mit den Erstunterzeichnerstaaten 1990, allerdings mit einigen Vorbehalten. Die Konvention ist mit Abstand mit den meisten Unterzeichnerstaaten: fast alle Länder der Welt haben sie ratifiziert. Sie bietet Kindern umfassende Rechte und auch Schutz.

Während dieser Zeit trauen sich immer noch viele Frauen nicht, die Vergewaltigung durch ihren Partner bei der Polizei anzuzeigen, aus (berechtigter) Angst vor Beschämung und Unglauben. Außerdem werden viele Verfahren wegen Gewalt oder Vergewaltigung von der Staatsanwaltschaft kommentarlos eingestellt. Insbesondere Mütter, die Gewalt erlebt haben, stehen vor dem Nichts: Ohne Einkommen, ohne Wohnung, ohne Hilfe bei der Kinderbetreuung. Die Rückkehr zum Täter erscheint vielen als einziger Ausweg.

Der Karenzurlaub, die Elternteilzeit und das Karenzurlaubsgeld werden eingeführt und auf zwei Jahre ausgedehnt. Das zweite Karenzjahr zählt als Ersatzzeit für die Pension. Beide Eltern können nun gleichberechtigt in Karenz gehen. Bis heute nehmen nur wenige Väter ihr Recht in Anspruch.

1991:

Das Bundesministerium für Frauenangelegenheiten wird geschaffen, Johanna Dohnal wird erste Frauenministerin.

1992:

Die UN-Kinderrechte Konvention wird vom Nationalrat abgesegnet und tritt wenig später in Kraft.

1993:

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird eingeführt: Unterhaltspflichtige Eltern, die den Kindesunterhalt bezahlen, bekommen eine Steuererleichterung. Damit das finanziert werden kann, werden der bisherige Kinderzuschlag zum Alleinverdiener*innenabsetzbetrag und die Möglichkeit zur Absetzung von Sonderausgaben für das Kind aufgehoben. Für Mütter bedeutet das eine Verschlechterung, für Väter eine Verbesserung.

Durch die Pensionsreform werden bis zu vier Jahren an Kindererziehungszeiten angerechnet.

Das „Gleichbehandlungspaket“ tritt in Kraft: Frauen dürfen am Arbeitsplatz nicht diskriminiert werden, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wird strafbar. Der Mutterschutz wird verbessert: befristete Dienstverhältnisse von Schwangeren werden bis zur Wochenhilfe ausgedehnt. Arbeiten unter gesundheitsgefährdenden Einwirkungen wird verboten. Schwangere können nur mit Zustimmung eines Gerichts entlassen werden. Außerdem entstehen nun auch im Karenzurlaub Ansprüche auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und eine Kündigungsfrist. Die Pflegefreistellung für die Betreuung von Kindern bis zum 12. Lebensjahr wird auf zwei Wochen ausgedehnt.

1994:

Der Alleinerhalterabsetzbetrag wird in den „Alleinerzieherabsetzbetrag“ und somit in eine Negativsteuer umgewandelt. So können auch Familien mit geringem Einkommen, die keine Lohnsteuer zahlen, davon profitieren. Außerdem wird der Betrag von 3.900 Schilling auf 5.000 Schilling pro Jahr erhöht. Anspruch haben bis heute Personen die mindestens 6 Monate im Kalenderjahr ohne Partner leben und für mindestens ein Kind Familienbeihilfe beziehen.

1995:

Das Namensrecht wird reformiert: Nun können beide Partner*innen nach der Eheschließung auch ihre Namen behalten oder einen gemeinsamen Doppelnamen annehmen. Schon bei der Heirat müssen sich die Eheleute auf die Namen der zukünftigen Kinder einigen. Können sie das nicht, bekommen die Kinder den Namen des Vaters.

Will eine Alleinerzieher*in das erhöhte Karenzgelde in Anspruch nehmen, muss sie den Namen des Kindesvaters nennen.

Das Mutterschutzgesetz wird novelliert: Arbeitgeber*innen müssen schwangeren und stillenden Müttern eine Liegemöglichkeit bieten.

1996:

Das 1. Gewaltschutzgesetz wird beschlossen und tritt ein Jahr später in Kraft. Zum ersten Mal können gewalttätige Männer aus der Wohnung weggewiesen werden, wenn auch nur für 7 Tage. Eine einstweilige Verfügung soll Frauen zusätzlich schützen. Parallel dazu entstehen die ersten Gewaltschutzzentren gegen Gewalt in der Familie: psychosoziale Unterstützung wird nicht mehr den Betroffenen allein überlassen.

1997:

Im Mai tritt das Gewaltschutzgesetz in Kraft.

Das erste Frauenvolksbegehren wird durchgeführt. Es fordert unter dem Motto „Alles, was Recht ist!“ die Verankerung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Verfassung, zwei Jahre Karenzgeld für alle Alleinerzieher*innen, eine Grundpension über dem Existenzminimum und vieles mehr. Das Volksbegehren wird von 11% der Wahlberechtigten unterstützt, etwa drei Viertel davon Frauen.

    1998:

    Erstmals greift das neue Gewaltschutzgesetz: Wegweisung für 7 Tage und ein Antrag auf einstweilige Verfügung ist möglich. Die Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie nimmt proaktiv Kontakt auf. Die Betroffene wird beraten, begleitet, geschützt, zumindest temporär. Aber: Strafverfahren werden immer noch oft eingestellt, ohne Erklärung.

    In Folge des Frauenvolksbegehrens wird die Gleichstellung der Geschlechter in der Verfassung verankert.

      1999:

      Die Wegweisung wird erweitert: Das Rückkehrverbot wird durch ein Betretungsverbot ersetzt. Jetzt kann der Täter sofort draußen bleiben, auch ohne vorherige Eskalation. Die Schutzfrist steigt auf 10 Tage. Ein erster Schritt, aber noch immer ein Kompromiss auf Kosten der Sicherheit der Betroffenen.

      Österreich wird im Rahmen des Staatenprüfverfahrens 2019/2020 erstmals durch den UN-Kinderrechtsausschuss evaluiert und erhält eine Reihe an Empfehlungen. Darunter wird explizit kritisiert, dass eine große Zahl von Kindern armutsgefährdet ist und die vorgesehene Erhöhung der Familienbeihilfe und der Steuerabsetzbeträge nicht ausreichend für die Reduktion der Kinderarmut sind.

      2000:

      Österreich ratifiziert das CEDAW-Fakultativprotokoll. Das bedeutet einerseits, dass sich Österreich verpflichtet, alle 4 Jahre schriftlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Konvention zu berichten. Zuvor berichtet die Zivilgesellschaft, zu einem späteren Zeitpunkt auch FEM.A, an eine unabhängige Kommission, ob die Konvention eingehalten wurde. Das CEDAW Komitee untersucht dann die Situation in Österreich und verfasst einen Bericht, deren Empfehlungen die Republik umsetzen muss.

      Außerdem ermöglicht das CEDAW-Fakultativprotokoll, dass sich Frauen* direkt mit einer Individualbeschwerde wenden, wenn sie sich als Frau* in Österreich diskriminiert fühlen. Befindet CEDAW, dass die Frau* im Recht ist, so muss die Republik Maßnahmen ergreifen, damit das in Zukunft nicht mehr passieren kann. Spanien in etwa musste 2018 Frau Ángela González 600.000 EUR Schadenersatz bezahlen und hat eines der strengsten Gesetze zum Schutz von Frauen* vor Männergewalt, nachdem sie sich im Fall der Ermordung ihrer Tochter durch den Kindesvater an CEDAW gewandt hatte.

      Österreich tritt den ersten beiden Fakultativprotokollen zur Kinderrechte-Konvention bei. Das erste widmet sich der “Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten”. Kinder sollen dadurch davor bewahrt werden, in einem Krieg als Soldat*in eingesetzt zu werden. Das zweite Fakultativprotokoll “Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie” soll Kinder weltweit mit allen Mitteln vor der Ausbeutung durch “Kinderhandel”, “Kinderprostitution” und “Kinderpornografie” schützen.

      Die Situation in der Praxis in diesem Jahr: Stalking wird noch immer nicht erkannt, nicht ernst genommen. Die Polizei rät häufig zur Geduld, Frauen hören nicht selten: „Er kommt schon drüber hinweg“. Kein Schutz, keine Anzeige. Die Betroffene verliert Job und soziale Kontakte, weil der Täter ihr gesamtes Umfeld belästigt. Der Staat schaut zu.

      2001:

      Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz: In dieser Reform schlägt sich nach einer langen Phase der Politik der Gleichberechtigung erstmals das Lobbying der Väterrechtsbewegung nieder: Die Änderungen ermöglichen erstmals die gemeinsame Obsorge für geschiedene Eltern, jedoch vorerst nicht für ledige Väter. Für geschiedene Alleinerzieher*innen bedeutet das einen Rückschritt, denn die Zahl der Obsorgeverfahren erhöhte sich drastisch. Die psychische und finanzielle Belastung für Mütter durch die Verfahren steigt rasant. Die Rechtsprechung legt die Gesetzesänderung nach und nach so aus, dass die gemeinsame Obsorge Standard nach der Trennung sein sollte, obwohl das nicht dem Willen der Gesetzgebung entspricht und auch dann, wenn keine partnerschaftliche Beziehung oder aktive Beteiligung an der Betreuung durch den anderen Elternteil stattfanden. Dadurch entsteht für viele Mütter ein zusätzlicher organisatorischer und emotionaler Druck, sowie das Risiko der negativen Einflussnahme durch den anderen Elternteil.

      2002:

      Das Kinderbetreuungsgeldes (KBG) wird eingeführt. So erhalten erstmals auch nicht erwerbstätige Eltern, vor allem Alleinerzieher*innen, ein eigenes Einkommen nach der Geburt ihres Kindes, unabhängig von vorheriger Berufstätigkeit oder der Sozialhilfe. Für Alleinerzieher*innen ist das besonders wichtig, weil sie dadurch eine finanzielle Absicherung in einer besonders verletzlichen Lebensphase erhalten, ohne auf die Notstandshilfe oder die Sozialhilfe angewiesen zu sein.

      2004:

      Vergewaltigung wird zum Offizialdelikt. Das bedeutet: Der Staat muss handeln, auch wenn das Opfer keine Anzeige erstattet. Ein längst überfälliges Signal, dass sexualisierte Gewalt keine Privatsache ist.

      Der Ministerrat der österreichischen Bundesregierung beschließt den „Nationalen Aktionsplan über die Rechte von Kindern und Jugendlichen“. Damit sollte eine neue Grundlage für eine kinderrechtsorientierte Kinder- und Jugendpolitik in Österreich geschaffen werden. Ein über 500 Seiten starker Aktionsplan mit fast 700 Empfehlungen wird nach einer Befragung von 25.000 Kindern und Jugendlichen ausgearbeitet. Die Umsetzung des Plans versandet und der Plan gerät in Vergessenheit.

      2005:

      Zum ersten Mal wird eine zentrale Gewaltschutzdatei gesetzlich möglich. Gleichzeitig werden die Hürden im Aufenthaltsrecht für gewaltbetroffene Migrant*innen gesenkt.

      Im Rahmen des 2. Staatenprüfverfahrens 2004/2005 zur UN Kinderrechte Konvention stellt der UN-Kinderrechtsausschuss Österreich zahlreiche Empfehlungen aus. Darunter sieht er Handlungsbedarf bei der Effektivität bei der Strafverfolgung und im Opferschutz bei Missbrauch, Vernachlässigung und Gewalt gegen Kinder. Der UN-Kinderrechtsausschuss empfiehlt Österreich Training für das im Strafverfolgungs- und Genesungs- und Wiedereingliederungsprozess involvierte Personal anzubieten. Außerdem kritisiert er die hohe Armutsrate von Alleinerzieher*innen und ihren Kindern und empfiehlt explizit finanzielle Unterstützung und die Erleichterung des Wiedereintritts in den Arbeitsmarkt für alleinerziehende Mütter, sowie den Ausbau hochqualitativer und leistbarer Kinderbetreuung.

      2006:

      Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung wird im Strafverfahren gesetzlich verankert. Endlich müssen Betroffene den Gerichtssaal nicht mehr allein betreten. Das bedeutet eine fundamentale Veränderung für viele Frauen, die vor ihren Peiniger*n aussagen müssen.

      Außerdem ist die Zustimmung des Opfers künftig nicht mehr nötig, wenn es um gefährliche Drohung im familiären Kontext geht. Ein wichtiges Signal: Verantwortung liegt nicht mehr nur auf den Schultern der Betroffenen.

      Zudem tritt das Anti-Stalking-Gesetz in Kraft. Nach Jahren des Wegschauens wird beharrliche Verfolgung endlich als Gewaltform anerkannt, samt Möglichkeit auf eine einstweilige Verfügung.

      2008:

      Erstmals schreibt die Strafprozessordnung den Begriff „Opferrechte“ groß: Ein eigener Abschnitt verankert Rechte, die Betroffene bis dahin meist erkämpfen mussten.

      Beharrliche Verfolgung wird gesetzlich anerkannt. Doch in der Praxis bleibt die Beweisführung an der Betroffenen hängen: Chatverläufe, Screenshots, Datumsangaben. Die Polizei verweist oft bei Nacktbildern ans Bezirksgericht, was die Opfer abschreckt statt schützt. Oft wird erst mit Unterstützung der Gewaltschutzzentren eine einstweilige Verfügung erwirkt. Viele der Täter ziehen sich dann zurück, weil endlich Grenzen gesetzt wurden.

      2009:

      Das 2. Gewaltschutzgesetz passiert das Parlament. Das Betretungsverbot wird von 10 auf 14 Tage verlängert. Die psychosoziale Prozessbegleitung gibt es nun auch im Zivilverfahren. Wieder ein Schritt in Richtung Schutz, der diesen Namen verdient. Neu ist auch: Wer über längere Zeit Gewalt ausübt, macht sich erstmal durch ein eigenes Delikt, nämlich die „fortgesetzte Gewaltausübung“ strafbar.

      Die Polizei kann nun ein 14-tägiges Betretungsverbot aussprechen. Einstweilige Verfügungen erhalten mehr Biss: Sie gelten nun 6 Monate, in manchen Fällen sogar ein Jahr. In den Gewaltschutzzentren erhalten Betroffene Infos über Schutzmaßnahmen, werden bei der Antragstellung der einstweiligen Verfügung begleitet und erhalten psychosoziale und juristische Prozessbegleitung. In der Praxis ist es dennoch oft so, dass der Großteil der Täter freigesprochen wird. Oft wird nur ein symbolisches Schmerzengeld zugesprochen, dann aber nie bezahlt. Das System erlaubt es Tätern immer noch, sich aus der Verantwortung zu stehlen.

      Im selben Jahr gibt es eine Studienreformen, ein wichtiger Fortschritt für Alleinerzieher*innen. Die unter der schwarz-blauen Regierung 2000 eingeführten Studiengebühren werden großteils wieder abgeschafft. Dadurch wird der Zugang zu höherer Bildung finanziell erleichtert, was besonders für Alleinerzieher*innen mit begrenzten Ressourcen eine große Entlastung bedeutet. Zusätzlich tragen die schrittweisen Reformen der Studienbeihilfe unter dem Studienförderungsgesetz (1992) dazu bei, die finanzielle Unterstützung für Studierende mit Kindern weiter zu verbessern.

      Das beitragsfreie Pflichtkindergartenjahr wird eingeführt. Kinder haben nun einen Rechtsanspruch, im Jahr vor dem Schuleintritt einen Kindergarten für mindestens 20 Stunden pro Woche zu besuchen.

      Durch das Familienrechtspaket wird der Unterhaltsvorschuss etwas erleichtert: Nun kann schon ab Einbringen eines gerichtlichen Exekutionsantrages der Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

      2010:

      Österreich ratifiziert das Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, auch „Lanzarote-Konvention“ genannt. Die Republik verpflichtet sich damit zu umfassendem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt. Sie sieht zum Beispiel vor, dass Österreich nun sexuellen Missbrauch auch dann verfolgt, wenn er innerhalb der Familie oder im Ausland erfolgt. Das Übereinkommen sieht darüber hinaus Programme zur Unterstützung von Opfern vorund eröffnet die Möglichkeit, eine Person, die ein Kind im selben Haushalt sexuell missbraucht, vom Haushalt zu verweisen.

      Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird eingeführt. Sie bedeutet einen großen Rückschritt in der sozialen Absicherung von Alleinerzieher*innen, die eine der ärmsten Bevölkerungsgruppen ist. Alleinerzieher*innen , die aufgrund ihrer Armut in Abhängigkeitsbeziehungen mit anderen Personen wohnen, bekommen nur mehr Unterstützung, wenn alle Personen zu wenig verdienen. Sie werden so weiter in die Abhängigkeit getrieben. Auch Vermögen müssen ab nun fast gänzlich aufgebraucht werden. Außerdem wird der Druck auf Arbeitslose erhöht: „Kooperieren“ sie nicht mit dem AMS, kann die Mindestsicherung gestrichen werden, selbst wenn keine geeignete Kinderbetreuung zu finden ist.

      2011:

      Österreich unterzeichnet das “Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt”, oft auch „Istanbul-Konvention“ genannt. Es ist das erste völkerrechtlich verbindliche Instrument zur umfassenden Bekämpfung aller Formen von Gewalt an Frauen in Europa.

      Die Lanzarote-Konvention tritt in Kraft.

      Das „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder” (BVG Kinderrechte) tritt in Kraft – einige Kinderrechte haben nun Verfassungsrang.

      Der Fall Sporer gegen Österreich: Für unverheiratete Väter in Österreich galt bis dahin, dass sie ohne die Zustimmung der Kindesmutter keine Obsorge beantragen konnten. Gerald Sporer, der zwar in einer langjährigen Beziehung mit seiner Partnerin war, aber mit seiner Nachbarin ein Kind zeugte, war der Meinung, er könne sich besser um das Kind kümmern als die Kindesmutter, die zwei Jahre nach der Geburt des Kindes wegzog. Er zog deshalb bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Kammer des EMGR, bestehend aus 6 männlichen und 2 weiblichen Mitgliedern, stellte fest, dass im Sinne der Gleichstellung unverheiratete Väter auch gegen den Willen der Kindesmutter die Möglichkeit bekommen müssen, die Obsorge für ihr Kind zu beantragen, um dann zu prüfen, ob dies dem Kindeswohl entspreche.

      Beamte bekommen einen Rechtsanspruch auf einen „Papamonat“: Sie dürfen in den ersten beiden Monaten nach der Geburt ihres Kindes maximal vier Wochen bei ihrem Kind bleiben. Es handelt sich allerdings um eine unbezahlte Karenz.

      2012:

      Die zentrale Gewaltschutzdatei wird endlich wirksam: Informationen stehen nun allen Beamt*innen österreichweit als Datenblatt sofort zur Verfügung (SPG-Novelle).

      Österreich unterzeichnet das 3. Fakultativprotokoll der UN-Kinderrechte Konvention. Damit sollen sich Kinder, deren Rechte verletzt worden sind und die von den österreichischen Institutionen nicht ausreichend geschützt wurden, direkt an den Kinderrechteausschuss mit Sitz in Genf wenden können. Das Fakultativprotokoll wurde allerdings nie ratifiziert.

      Im Rahmen des 3. Staatenprüfverfahrens 2011/2012 zur UN Kinderrechte Konvention stellt der UN-Kinderrechtsausschuss Österreich zahlreiche Empfehlungen aus und wiederholt vor allem seine Aufforderungen aus dem 2. Staatenprüfverfahren.

      Die Pflegefreistellung wird auf Eltern, die nicht mit ihrem Kind im Haushalt leben und auf Patchwork-Eltern ausgeweitet. Nun können theoretisch auch bei getrennten Eltern beide das Kind pflegen.

      Die Bundeshymne wird angepasst: Unter großem Protest von Teilen der Bevölkerung heißt es ab jetzt „Heimat großer Töchter und Söhne“ statt „Heimat bist du großer Söhne“. Auch die „Bruderchöre“ in der 3. Strophe werden durch „Jubelchöre“ ersetzt.

      2013:

      Österreich ratifiziert zwei Jahre nach der Unterzeichnung das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).

      Ein neues Gesetz erlaubt die Ausweitung des Schutzradius: Schulen und Kindergärten werden ins Betretungsverbot einbezogen. Das bedeutet: Täter müssen sich auch von jenen Orten fernhalten, an denen Kinder sich sicher fühlen sollen. Neu ist auch: Wer eine einstweilige Verfügung missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann dafür bestraft werden.

      Das Kindschafts- und Namenrechts-Änderungsgesetz (KindNamRÄG 2013) passiert das Parlament. Erstmals wird das Miterleben von Gewalt an einer Bezugsperson als wichtiges Kriterium bei der Beurteilung des Kindeswohls im §138 aufgenommen: Die durch das EGMR-Urteil im Fall Sporer gegen Österreich (2011) notwendige Änderung der Gesetzeslage wird mit dem KindNamRÄG 2013 umgesetzt: Unverheiratete Väter können von nun an einen Antrag bei Gericht auf gemeinsame Obsorge stellen, auch ohne der Einwilligung der Kindesmutter. Durch die Gesetzesänderung entsteht eine neue Flut an Verfahren, viele davon strittig oder hochstrittig, denn weder Gewaltvorwürfe noch fehlende Betreuung durch den Kindesvater sind per se Ausschlusskriterien für die gemeinsame Obsorge. Im Gegenteil: Gegen den Willen der Gesetzgebung erklärt der OGH die gemeinsame Obsorge nach der Trennung zum Standard, egal, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Das bedeutet vor allem einen schweren Schlag gegen den Gewaltschutz: Trotz Rechtswirksamkeit der Istanbul-Konvention, die bestimmt, dass Gewaltvorwürfe in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren einfließen müssen, wird dies in der Rechtsprechung nicht umgesetzt.

      Zusätzlich wird eine Reihe von Instrumenten geschaffen, die einen Konsens zwischen den Eltern erzwingen sollen: Elternberatung, Mediation, Kinderbeistand, die Familiengerichtshilfe, sogar die Kinder- und Jugendhilfe sollen auf die Eltern einwirken. Selbst dann, wenn Gewalt vorgefallen ist. Erklärtes Ziel der Regierung ist, die Verfahrensdauer zu verkürzen. Tatsächlich verlängert sich die Verfahrensdauer dadurch und auch der Anteil an strittigen bzw. „hochstrittigen“ Verfahren steigt. Grund dafür ist, dass auch gewalttätige Kindesväter unerbittlich um Obsorge und die Hauptbetreuung der Kinder kämpfen und damit großteils Erfolg haben, da der OGH festlegt hat, dass die gemeinsame Obsorge der Regelfall sein soll.

      Durch die Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes wird der Gewaltschutz von Kindern durch eine präzisere Gefährdungseinschätzung des Gefährders durch die Polizei verbessert.

      2014:

      Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (auch „Istanbul-Konvention“) tritt in Österreich in Kraft. Ab nun muss auch in Österreich in Pflegschaftsverfahren bei Entscheidungen über Obsorge und Kontaktrecht berücksichtigt werden, wenn Gewalt gegen die Mutter oder Kinder vorgefallen ist (Artikel 31).

      Es wird erstmals der „Nationale Aktionsplan zum Schutz von Frauen vor Gewalt“ (NAP) beschlossen. Es ist ein Versprechen an alle Frauen: Der Staat bekennt sich zur Verhinderung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt. Ein Versprechen, das er bis heute nur teilweise einhält.

      2015:

      Österreich richtet die Nationale Koordinierungsstelle “Gewalt gegen Frauen” ein, zu der sich die Republik durch den Beitritt zur Istanbul-Konvention verpflichtet hat.

      Der erste Evaluierungsbericht der Lanzarote-Konvention zum Thema “Sexueller Kindesmissbrauch im Vertrauenskreis” wird veröffentlicht. Dabei werden nicht einzelne Staaten, sondern Themen über alle Länder hinweg evaluiert. Die Republik kommt dabei nach eigenen Angaben sehr positiv weg – es wurde aber auch die Zivilgesellschaft nicht eingebunden.

      Mit dem Fortpflanzungsmedizingesetz wird die kommerzielle Leihmutterschaft in Österreich verboten, lesbischen Paaren wurde der Erhalt einer Samenspende unter gewissen Umständen erlaubt.

      Der heftig umstrittene „Grundsatzerlass Sexualpädagogik“ ist nun gültig. Damit wird sichergestellt, dass Kinder in Kindergarten und Schule in geeigneter Form aufgeklärt werden können.

      2016:

      Österreich und Monaco sind die ersten beiden Länder, die der Basisevaluierung der Istanbul-Konvention unterzogen werden. Die Republik veröffentlicht dazu den ersten Staatenbericht, der neben anderen Informationen dem Expert*innengremium GREVIO als Grundlage für dessen Bericht und deren Schlussfolgerungen dient.

      Die Strafgesetzbuchnovelle tritt in Kraft. Der Erschwernisgrund „Gewalt in der Familie“ wird eingeführt. Cybergewalt wird als das erkannt, was sie ist: eine Form psychischer Gewalt mit realen Folgen. Belästigung über Handy und Internet wird endlich strafbar. Auch Zwangsheirat wird ins Strafrecht aufgenommen und damit aus der Unsichtbarkeit geholt.

      2017:

      Das GREVIO-Komitee (Group of Experts on action against violence against women and domestic violence), das aus internationalen Expert*innen besteht, überprüft erstmals die Einhaltung der Verpflichtungen, die Österreich mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention eingegangen ist. Schon damals wird bemängelt: „[…] wenn Kinder Zeug*innen von Gewalttaten ihres Vaters gegen ihre Mutter geworden sind, hält GREVIO es für erforderlich, eine solide Rechtsgrundlage zu schaffen, mit deren Hilfe die Zuerkennung des Sorgerechts an misshandelnde Elternteile verhindert werden soll. Gleichermaßen rigoros sollte diese bei Entscheidungen über ein Besuchsrecht für den misshandelnden Elternteil angewendet werden.“ Die Republik Österreich antwortet später darauf: „Auch für Familienrichter*innen gibt es spezielle Fortbildungsangebote zu den Themen Kindeswohl und häusliche Gewalt im Allgemeinen.“

      Der Verfassungsgerichtshof stellt fest, dass die „Ehe für alle“ gelten muss. Gleichgeschlechtliche Paare sollen ab 1. 1. 2019 heiraten können.

      Der „Familienzeitbonus“ wird eingeführt. Während des „Papapmonats“ bekommen nun Partner*innen, meist Väter, eine finanzielle Unterstützung für maximal 31 Tage.

      Auch der „Partnerschaftsbonus“ wird eingeführt: Haben beide Eltern das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen bezogen (max. 40:60 und für je mindestens 124 Tage), bekommen sie 1.000 EUR. Auf Alleinerzieher*innen, die ihren Bezug des Kinderbetreuungsgeldes nicht teilen können, wird vergessen.

      2018:

      Das 2. Frauenvolksbegehren findet statt. Es wird von fast einer halben Million Wahlberechtigten (etwa 7,6% unterzeichnet. Darin wird unter anderem ein garantierter Anspruch auf staatlichen Unterhaltsvorschuss gefordert, solange die Familienbeihilfe bezogen wird, die Anpassung des Unterhalts an die Regelbedarfssätze, die Entkoppelung der Zahlung von der Leistungsfähigkeit des*der Unterhaltspflichtigen und besseren Gewaltschutz.

      2019:

      Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 wir ein neues Werkzeug im Schutzinstrumentarium geschaffen: Wer ein Betretungs- bzw. Annäherungsverbot bekommt, muss künftig automatisch 100 Meter Abstand halten. Außerdem wird der Strafrahmen bei Verstoß dagegen ausgeweitet. Es ist ein klares Signal, dass der Staat bereit ist, Räume zu sichern.

      Das neu eingeführt Sozialhilfe-Grundsatzgesetz setzt armutsbetroffene Alleinerzieher*innen weiter unter Druck: Nun werden Höchstgrenzen und weitere Verschärfungen eingeführt.

      Die Karenzzeiten werden nun voll angerechnet: Eltern, die in Karenz waren, rücken nun auch in der Karenz im Gehaltsschema weiter auf, sie bekommen die Entgeltfortzahlung bei Krankheit so als ob sie nicht in Karenz gewesen wären und auch ihr Anspruch auf die sechste Urlaubswoche bleibt davon unberührt. Auch bezüglich ihrer Kündigungsfrist wird die Karenz angerechnet. Die Reform hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Pension.

      Der Rechtsanspruch auf den „Papamonat“ wird eingeführt, um die Väterbeteiligung zu erhöhen.

      2020:

      Sicherheitspolizeiliche Fallkonferenzen („SFK“) werden rechtlich verankert. Interdisziplinär wird über Hochrisikofälle beraten. Ein wichtiger Schritt, doch längst nicht flächendeckend, und ohne verpflichtende Umsetzung.

      Im Rahmen des 4. Staatenprüfverfahrens 2019/2020 durch den UN-Kinderrechtsausschuss stellt das für die Umsetzung der Kinderrechts-Konvention aus. Der UN-Kinderrechtsausschuss empfiehlt Österreich ausdrücklich weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die wirksame Umsetzung von Gesetzesbestimmungen zu gewährleisten, die das Recht des Kindes auf Gehör in allen einschlägigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren anerkennen. Außerdem empfiehlt es die verpflichtende Bestellung eines Kinderbeistands in allen Gerichts- und Verwaltungsverfahren über Streitigkeiten zwischen den Eltern, wenn die Eltern keine Einigung erzielen konnten und wenn die Kinder Gewalt gegen eine ihrer Betreuungspersonen miterlebt haben. Außerdem zeigt sich der Ausschuss besorgt darüber, dass die Zahl der in Einrichtungen lebenden Kinder erheblich zugenommen hat.

       

      2021:

      Die Gewaltpräventionsberatung wird eingeführt: 6 Stunden verpflichtend für Gefährder. Eine Mindestmaßnahme. Gleichzeitig wird Gewalt in der Privatsphäre als spezifischer Unterstützungsmechanismus bei der Exekutive verankert. Außerdem dürfen Gewaltopfer nun kostenlos ihren Namen (§ 2 Abs. 1 Z 10a NÄG) und ihre Sozialversicherungsnummer (§ 460d Abs. 3 ASVG) ändern. Außerdem haben Gewaltopfer das Recht auf schonende Vernehmung (§ 165 Abs. 3 StPO, § 165 Abs. 4, § 66a und § 250 Abs. 3 StPO). Bis dato wird dies Müttern und Kindern in Pflegschaftsverfahren häufig verwehrt.

      Ein Gesetzespaket gegen Hass im Netz bringt neue, rechtliche Möglichkeiten, wie etwa Schutz vor

      „Upskirting“. Die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung wird auf minderjährige Zeug*innen von Gewalt im sozialen Nahraum ausgeweitet (§ 66b StPO). Doch auch hier zeigt sich: Es gibt viele Hürden für Betroffene, zu wenig Konsequenz gegenüber Täterstrategien.

      Die Republik antwortet auf die Empfehlungen des ersten GREVIO-Berichts von 2018 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention. Sie führt an, dass Familiengerichte nun verständigt werden müssen, wenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt oder der Privatsphäre erlassen wird und minderjährige Kinder betroffen sind. Die Realität zeigt: Bis jetzt wird das nicht umgesetzt.

      Die Europäische Union beschließt die Kindergarantie mit dem Ziel, die soziale Ausgrenzung von bedürftigen Kindern zu verhindern und zu bekämpfen. Dazu soll den Kindern kostenloser Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Gesundheitsversorgung gewährleistet, sowie gesunde Ernährung und angemessener Wohnraum ermöglicht werden. Österreich bleibt vorerst untätig: Erst Ende 2023 gibt es einen Ministerialbeschluss zur Umsetzung.

      Die Inflation in Österreich beginnt stark zu steigen. Besonders die Kosten für Wohnen, Lebensmittel und Haushaltsenergie, für die Alleinerzieher*innen einen überdurchschnittlich hohen Anteil ihres Einkommens aufwenden müssen, steigen rasant.

      2022:

      Ein vorläufiges Waffenverbot kann nun im Zuge eines Betretungs- und Annäherungsverbots verhängt werden. Der Zusammenhang von häuslicher Gewalt und Femiziden wird nicht länger ignoriert, zumindest auf dem Papier.

      2023:

      Die UN-Sonderberichterstatterin Reem Alsalem präsentiert ihre Untersuchung zur Anwendung des pseudowissenschaftlichen Konzepts der „Elternentfremdung“ (PAS) im Familienrecht vor dem Menschenrechtsrat der UNO in Genf. Sie verurteilt explizit, dass das Konzept weltweit gegen gewaltbetroffene Mütter eingesetzt wird. Sie kritisiert, dass Familiengerichte oft den Kontakt zum misshandelnden Elternteil über den Schutz von Frauen und Kindern stellen und dadurch massive Menschenrechtsverletzungen geschehen. Dieser Bericht ist ein Meilenstein für Alleinerzieher*innen, weil er internationale Aufmerksamkeit auf strukturelle Gewalt in Pflegschaftsverfahren lenkt und deren Reform im Sinne von Opferschutz und Kindeswohl fordert.

      Im selben Jahr wird in Wien ein Opferschutzzentrum mit Fokus auf Prävention, Risikoanalyse und langfristige Betreuung eingerichtet. Ein Modellprojekt, das zeigt, wie Opferschutz funktionieren kann, wenn er wirklich gewollt ist.

      Der 2. Staatenbericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention wird im Juni von der Republik Österreich an GREVIO übermittelt. Erst im Dezember wird der Umsetzungsbericht der 1. Evaluierung publiziert. Dieser umfasst nur 20 Seiten und berichtet nicht über die Umsetzung der Empfehlungen bezüglich Obsorge und Kontaktrecht. Im 2. Staatenbericht wird angegeben, dass die Berücksichtigung von Straftaten in Pflegschaftsverfahren bei der allgemeinen Prüfung des Kindeswohls zu berücksichtigen wären. Tatsächlich ist das nicht im Gesetz vorgesehen.

      Die Studie „Untersuchung Frauenmorde – eine quantitative und qualitative Analyse“ wird vom Institut für Konfliktforschung veröffentlicht.

      Der 2. Evaluierungsbericht zur Lanzarote-Konvention zum Thema „Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, welche durch Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert werden“, wird veröffentlicht. Auch diesmal wurde die Zivilgesellschaft nicht eingebunden.

      Im gleichen Jahr startet das Lanzarote-Komitee die 3. Evaluierungsrunde, in der es wieder um „Sexuellen Kindesmissbrauch im Vertrauenskreis“ gehen soll. FEM.A reicht einen Schattenbericht beim Lanzarote-Komitee ein. Auch Kinder sollen befragt werden, in Österreich wird keine NGO darüber informiert, nur eine einzige NGO aus Bosnien Herzegowina reicht einen Bericht ein. Der Bericht des Lanzarote-Komitees sollte 2024 publiziert werden, bis dato gibt es keine Informationen, wann er erscheinen wird.

      Zur Bekämpfung der Kinderarmut wird ein Teuerungsbonus von monatlich 60 EUR pro Kind für Alleinerzieher*innen mit geringem Einkommen und für Sozialhilfe-, Notstandhilfe- und Arbeitslosengeldbezieher*innen eingeführt.

      2024:

      Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) unter Alma Zadić gibt die „Handreiche zum Umgang mit Gewalt im Zusammenhang mit Obsorge und Kontaktrecht“ heraus. Das Werk richtet sich an Richter*innen, Mitarbeiter*innen der Familiengerichtshilfe, Besuchsbegleitung, Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugendhilfe und andere Fachkräfte und gibt eine klare Anleitung, wie sie mit Gewalt in der Familie umgehen sollen. Die Handreiche bietet klare Kriterien zur Beurteilung von Gewalt, stell das Kindeswohl in den Mittelpunkt und empfiehlt Maßnahmen wie Besuchsbegleitung oder zeitweise Kontaktunterbrechung. Ziel ist es ein einheitliches und gewaltsensibles Vorgehen für den Schutz von betroffenen Kindern zu schaffen.

      Im selben Jahr wird der thematische GREVIO-Bericht (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence) zum Thema „„Building trust by delivering support, protection and justice“ im Rahmen der Istanbul-Konvention publiziert. Bei den Evaluierungen wird regelmäßig überprüft, ob Österreich die Istanbul-Konvention umsetzt. Das Komitee befragt dazu Expert*innen aus der Zivilgesellschaft, ob es Missstände gibt und überprüft ihre Angaben. Ihr Bericht enthält wichtige Empfehlungen an die österreichische Regierung zu besseren systematischen Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen. 2024 werden darin insbesondere Gewaltschutzlücken im Familienrecht aufgezeigt und konkrete Verbesserungen gefordert, die Österreich umsetzen muss. Dadurch werden die Rechte und der Schutz von alleinerziehenden Müttern in Österreich gestärkt.

      Im gleichen Jahr wird der CEDAW-Schattenbericht publiziert. Die Österreichische Zivilgesellschaft zeigt darin auf, wo die UN-Frauenrechtskonvention in Österreich nicht beachtet wird. FEM.A trägt erstmals zum Schattenbericht bei und kann so  den Blick auf die strukturelle Diskriminierung von Alleinerzieher*innen lenken, beispielsweise in Unterhaltsfragen, im Familienrecht und im Gewaltschutz. Die Lebensrealitäten der Alleinerzieher*innen in Österreich rücken so in den Fokus von nationaler und internationaler Politik.

      Bei Gewaltanzeigen werden mittlerweile automatisch Betretungs- und Annäherungsverbote verhängt, inklusive Waffenverbot und verpflichtender Gewaltpräventionsberatung. Die Gewaltschutzzentren übernehmen proaktiv die Beratung und Antragstellung auf einstweilige Verfügung. Doch viele Betroffene kämpfen weiterhin mit Beweisnot, Verfahrensverzögerungen und Tätern, die vor Gericht alles abstreiten und oft mit Freisprüchen davonkommen. Schmerzengeld? Immer noch symbolisch. Immer noch unbezahlt.

      Das Sozialministerium legt den ersten Fortschrittsbericht zum Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder vor. Darin bekennt sich die Republik dazu: „Ein besonderes Augenmerk legt das Regierungsprogramm auf die Bekämpfung von Kinderarmut und die Armutsbekämpfung bei Alleinerziehenden.“

      2025:

      FEM.A publiziert seinen ersten Forderungskatalog, der die strukturelle Benachteiligung von Alleinerzieher*innen aufzeigt und umfassende Reformen in den Bereichen Gewaltschutz, Sozialleistungen, Wohnraum, Care-Arbeit und Schutz vor Armut einfordert. FEM.A fordert darin eine gleichberechtigte Zukunftsvision: zum Beispiel umfangreichere Gewaltschutzmaßnahmen im Familienrecht, diskriminierungsfreie Zugänge zu Familienleistungen, faire Wohnbedingungen und finanzielle Absicherung für geleistete Betreuungsarbeit und vieles mehr.

      Die österreichische Bundesregierung beschließt im Rahmen eines Ministerratsbeschlusses die Erarbeitung eines Nationalen Aktionsplans gegen Gewalt an Frauen 2025–2029. Sie verpflichtet sich damit zur langfristigen, ressortübergreifenden Erarbeitung und Umsetzung konkreter Maßnahmen zum Schutz von Frauen und Mädchen vor Gewalt.

      Die Unterhaltsgarantie wird ins Regierungsprogramm aufgenommen um ab 2026 mit jährlich 35 Millionen Euro Kinder von Alleinerzieher*innen zu unterstützen, die keinen Unterhalt und keine Ersatzleistung beziehen.

      Dick-Pics werden strafbar: Zum Schutz vor sexueller Belästigung wird der Straftatbestand der sexuellen Belästigung im Strafgesetzbuch um die unaufgeforderte Übermittlung von Bildaufnahmen menschlicher Genitalien erweitert.

      Zur Bekämpfung von Kinder- und Zwangsehen ist die Eheschließung sowie die Begründung eingetragener Partnerschaften von unter-18-jährigen in Österreich rechtlich nicht mehr möglich.

      Der 60 Euro Teuerungsbonus wird für Alleinerzieher*innen und Alleinverdiener*innen mit geringem Einkommen weitergeführt.

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