Vorgehen bei Anzeigen
Bist du von Gewalt betroffen?
Grundlegende Informationen
Wenn Du von Gewalt betroffen bist, hast Du in Österreich das Recht, Gewaltvorfälle bei der Polizei anzuzeigen. Du hast außerdem das Recht, Dich bei der Anzeigenerstattung von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen – zum Beispiel von Geschwistern, Freundinnen oder Nachbarinnen.
Gewaltschutzzentren sowie Frauen- und Mädchenberatungsstellen bieten Information und Beratung zu Gewalt gegen Frauen, häuslicher Gewalt und Stalking an. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Dich von einer Beraterin zu Polizei, Gericht und anderen Behörden begleiten zu lassen.
Wird von der Polizei ein Betretungsverbot oder Annäherungsverbot ausgesprochen, nimmt das zuständige Gewaltschutzzentrum aktiv Kontakt mit Dir auf. Dabei wird auch besprochen, ob bereits eine polizeiliche Einvernahme stattgefunden hat und ob Du eine Begleitung benötigst.
Als Gewaltopfer hast Du Anspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung. Du wirst zu Terminen im Strafverfahren begleitet und erhältst kostenlose rechtliche Unterstützung.
Weitere Informationen:
Du hast außerdem als Gewaltopfer Anspruch auf staatliche Entschädigung:
Gewalt hat viele Gesichter:
- psychische Gewalt
- Nachtrennungsgewalt
- institutionelle Gewalt
- finanzielle Gewalt
- digitale Gewalt
- sexualisierte Gewalt
- symbolische Gewalt
Psychische Gewalt zählt!
Ein Kontaktverbot kann auch dann erwirkt werden, wenn keine physische Gewalt vorliegt, sondern permanenter psychischer Terror oder Stalking die Lebensqualität massiv einschränken.
Worauf Du bei einer Einvernahme besonders achten solltest:
- Schreibe Dir bereits vor dem Termin stichwortartig auf, was Du anzeigen möchtest, damit Du nichts vergisst.
- Nimm mögliche Beweise unbedingt mit (Fotos, Nachrichten, E-Mails, Kleidung, Arztbestätigungen usw.).
- Gehe möglichst nicht alleie zur Polizei. Eine Vertrauensperson kann Dich unterstützen.
- Versuche, den Vorfall so sachlich wie möglich zu schildern.
- Lass Dich nicht unter Druck setzen oder drängen.
- Wenn Du Angst hast, teile dies den Polizeibeamt*innen mit.
- Polizeibeamt*innen sind gesetzlich verpflichtet, eine Anzeige aufzunehmen.
Was tun, wenn keine Anzeige aufgenommen wird?
In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass trotz gesetzlicher Verpflichtung keine Anzeige aufgenommen wird.
Dann kannst Du:
- die kostenlose Frauenhelpline kontaktieren: 0800 222 555
- Dich an eine Opferschutzeinrichtung wenden
- eine Beschwerde bei der vorgesetzten Dienststelle einbringen
- die Anzeige direkt bei der Staatsanwaltschaft erstatten
Zusätzlich solltest Du:
- die Niederschrift sorgfältig lesen
- wichtige Details ergänzen lassen
- darauf achten, dass Zeug*innen aufgenommen wurden
- eine Kopie des Polizeiprotokolls verlangen
Du hast das Recht, die Niederschrift zu lesen und zu erhalten.
Längerfristiger Schutz durch einstweilige Verfügungen (EV)
Eine einstweilige Verfügung (EV) dient dem Schutz vor Gewalt, Bedrohung, Belästigung oder Stalking. Sie kann auch ohne vorheriges Einschreiten der Polizei beantragt werden.
Es empfiehlt sich, Dich vor der Antragstellung von einer Gewaltschutzeinrichtung beraten zu lassen.
Eine EV kann bei folgenden Situationen beantragt werden:
- körperlicher Gewalt
- Drohungen
- psychischer Gewalt
- Stalking
- dauerhaft belastendem oder einschüchterndem Verhalten
Auch psychische Gewalt kann ausreichend sein.
Mehr über die Formen der Gewalt gegen Frauen erfährst du hier:
Kontaktverbot und Annäherungsverbot
Eine einstweilige Verfügung kann Folgendes umfassen:
- Verbot jeder direkten Kontaktaufnahme
- Verbot indirekter Kontaktaufnahme über andere Personen
- Verbot von Telefonaten
- Verbot von SMS, E-Mails und Nachrichten
- Verbot von Kontakt über soziale Medien
- Annäherungsverbot
- Aufenthaltsverbot für bestimmte Orte
Das kann zum Beispiel betreffen:
- Deine Wohnung
- Deinen Arbeitsplatz
- die Schule Deines Kindes
- andere Orte, an denen Du Dich regelmäßig aufhältst
Diese Form der einstweiligen Verfügung gilt in der Regel bis zu einem Jahr.
Schutz in der gemeinsamen Wohnung
Wenn Du mit der gefährdenden Person zusammenwohnst, kann das Gericht anordnen, dass diese:
- die Wohnung verlassen muss
- die unmittelbare Umgebung meiden muss
- nicht zurückkehren darf
Diese Schutzmaßnahme gilt grundsätzlich bis zu sechs Monate und kann verlängert werden.
Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung
Das Gericht prüft unter anderem:
- ob weitere Begegnungen für Dich unzumutbar sind
- ob Gewalt, Drohungen oder erhebliche psychische Belastungen vorliegen
- das bisherige Verhalten der gefährdenden Person
- die aktuelle Gefährdungssituation
Eine vorherige Polizeianzeige ist nicht zwingend notwendig, kann aber die Beweisführung erleichtern.
Antragstellung
Der Antrag auf eine einstweilige Verfügung wird beim zuständigen Bezirksgericht gestellt.
Wichtig sind:
- eine möglichst genaue Beschreibung der Vorfälle
- konkrete Angaben zu Gewalt oder Bedrohungen
- die Erklärung, warum weitere Kontakte unzumutbar sind
- genaue Angaben zu Orten, für die Schutzmaßnahmen beantragt werden sollen
Da es sich um ein Eilverfahren handelt, kann das Gericht häufig innerhalb weniger Tage entscheiden.
Besteht bereits ein polizeiliches Betretungs- oder Annäherungsverbot, kann ein rechtzeitig gestellter Antrag den Schutz verlängern, bis das Gericht entscheidet.
Was tun bei Verstößen?
Wenn gegen ein Kontakt- oder Annäherungsverbot verstoßen wird:
- verständige sofort die Polizei: 133
- sichere Nachrichten, Fotos oder andere Beweise
- dokumentiere Vorfälle möglichst genau
Verstöße können rechtliche Konsequenzen haben und eine Verlängerung der Schutzmaßnahmen begründen.
Wichtige Links:
- Safe withyou ist ein Online-Speicher für Beweismittel von häuslicher Gewalt und Stalking.: https://with-you.ch/de/safe-withyou
- Stiller Notruf: www.dec112.at/stiller-notruf/
- Gewaltschutzbroschüre: https://verein-fema.at/wp-content/uploads/2024/09/Gewaltschutzbroschuere_deutsch.pdf
- Ist das schon Gewalt: https://frauenberatenfrauen.at/wp-content/uploads/2024/01/fbf-handbuch-2023-final-screen.pdf
- Ist das schon digitale Gewalt: https://community.verein-fema.at/wp-content/uploads/2024/02/Handbuch_Digitale_Gewalt_FrauenberatenFrauen_2024.pdf
Wichtige Kontakte
im Falle von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
Notruf der Polizei: 133 oder 112
diese beiden Notrufe können am Handy auch ohne Guthaben angerufen werden!
SMS Polizei: 0800 133 133
(Notruf für Gehörlose)
Frauenhelpline gegen Gewalt: 0800 / 222 555
rund um die Uhr, kostenlos,
anonym und mehrsprachig!
Weisser Ring – Verbrechensopferhilfe
Opfer-Notruf: 0800 / 112 112
Gewaltschutzzentren Österreich:
0800/700 217
anonym und kostenlos
LEFÖ-IBF – Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels: +43 1796 92 98
Verein Frauenhäuser Steiermark (Mo-So, 0-24 Uhr, Krisen- und Notrufnummer): +43 800 202017
Männernotruf (Mo-So, 0-24 Uhr, anonym und kostenlos): 05 76 77
Mannerinfo Krisenhelpline (Mo-So, 0-24 Uhr, anonym und kostenlos, Chat oder Anruf): 0800 400 777
Männerberatung Wien (Bürozeiten: Montag 9-12 und 13-17 Uhr, Dienstag bis Donnerstag 9-12 und 15-19 Uhr, Freitag 9-16 Uhr): +43 1 603 28 28;
E-Mail: info@maenner.at
Untersuchungsstelle für Gewaltbetroffene
an der MedUni Wien
Kostenlose (ohne E-Card) Untersuchung, Dokumentation und Spurensicherung nach Gewalterfahrungen von Kindern und Erwachsenen.
Zimmermannplatz 1
1090 Wien
www.meduniwien.ac.at/web/untersuchungsstelle-fuer-gewaltbetroffene
Öffnungszeiten:
Montag: 00:00 – 16:00
Dienstag: 8:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 – 00:00 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag:
24 Stunden geöffnet
In Planung: Telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr
Wenn Du Gewalt erlebt hast:
-
Ruf vorher an (+43 1 40 160 357 00) oder schreib ein Mail an ugb@meduniwien.ac.at
-
Nimm einen Ausweis mit (Führerschein, Reisepass, Personalausweis)
-
Du musst keine polizeiliche Anzeige erstatten.
-
Du brauchst keine Versicherung oder E-Card
-
Dein(e) Kind(er) dürfen mitkommen
