Für Alleinerziehende gelten dieselben gesetzlichen Regelungen wie für alle anderen Versicherten in der Pensionsversicherung. Folgen- de Themen sind eventuell von besonderem Interesse:
Kindererziehungszeiten: Um eine Pension zuerkannt zu bekommen, ist, neben dem Erreichen eines bestimmten Alters, auch eine be- stimmte Anzahl an Versicherungsmonaten Voraussetzung. Dabei können auch Zeiten der Kindererziehung als Versicherungsmonate gelten. Diese werden jenem Elternteil angerechnet, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
In der Pensionsversicherung werden pro Kind maximal 48 Monate als Versicherungszeit angerechnet. Sollte es sich um eine Mehrlingsgeburt handeln, erhöht sich der Wert auf 60 Monate. Überschneidet sich die Geburt eines weiteren Kindes mit der Kindererziehungszeit des ersten Kindes, endet die Kindererziehungszeit dieses Kindes mit dem Beginn der Kindererziehungszeit des zweiten Kindes.
Für die Kindererziehungszeit wird monatlich ein im Gesetz fest- gelegter Wert auf dem persönlichen Pensionskonto angerechnet. Während der Kindererziehungszeit ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (sowohl Vollzeit, als auch Teilzeit) jederzeit möglich.
Kinderzuschuss: Zu jeder Eigenpension gebührt für jedes Kind, grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, ein Kinderzuschuss in der Höhe von 29,07 Euro pro Monat. Dieser Kinderzuschuss kann nur über Antrag gewährt werden. Über das 18. Lebensjahr hinaus, etwa, wenn das Kind noch in Ausbildung ist, ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Pensionssplitting: Seit 2005 besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten sieben Jahre bis zu 50 Prozent seiner Teilgutschrift auf das Pensionskonto jenes Elternteils übertragen lassen, der sich der Kindererziehung widmet. Eine solche Übertragung kann bis zum 10. Geburtstag des Kindes beantragt werden.
Witwen-/Witwerpension: Auf Antrag ist nach dem Tod einer/s Ver- sicherten unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerpension möglich. Sind die Voraussetzungen erfüllt, beträgt die Witwen-/Witwerpension zwischen 0 und 60 Prozent der Pension, auf die die/der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Grundsätzlich gilt diese Pensionsart unbefristet bzw. bis die/der WitweR eine neue Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingeht.
Ausgleichzulage und Pflegegeld: Bei Eigenpensionen können Kin- der bei der Ausgleichszulage eine Erhöhung der Leistung zu Folge haben. Beim Pflegegeld gibt es in Bezug auf die Pflege behinderter Kinder spezielle Regelungen.
Gesundheitsvorsorge Aktiv: Die Gesundheitsvorsorge Aktiv hat in den vergangenen Jahren die Kur als Gesundheitsmaßnahme abgelöst. Um den Zugang zu dieser Maßnahme zu erleichtern, wurde das so genannte Splitting eingeführt. Zunächst zwei Wochen am Stück und die verbleibende Woche kann innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Maßnahme absolviert werden.
Pensionsversicherungsanstalt Hauptstelle
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