Trotz vorliegender Kinderkostenanalyse 2021 wird die Existenzgefährdung von Minderjährigen durch Richter*innen goutiert
Eine neue Kinderkostenanalyse liegt seit 2021 auf. Dabei handelt es sich um eine statistische Erhebung der Statistik Austria. Trotz Kenntnis dieser objektivierten Analyse goutieren Richter*innen die Existenzgefährdung von Kindern von Alleinerzieher*innen, indem weiterhin der Regelbedarf als Empfehlung für die Bemessung des Geldunterhaltes herangezogen wird. Bis auf eine marginale Erhöhung in Form einer Indexierung des Regelbedarfs handelt es sich um eine statistische Größe aus den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts. Eine Anhebung des Unterhaltes aufgrund der hohen Kinderkosten von Alleinerzieherinnen erfolgte nicht.
Erstmalig liegen die tatsächlichen Kinderkosten objektiviert auf. Die Inauftraggabe der Kinderkostenanalyse wurde als positiv aufgenommen, da damit einhergehend die Erwartungshaltung gegeben war, dass eine Änderung im Unterhaltsrecht herbeigeführt wird. Die Erwartungshaltung war groß; aus diesem Grund ist die Enttäuschung umso größer. Weder wurden die Prozentsätze angehoben, noch die Festlegung, dass die Regelbedarfsätze eine absolute Untergrenze eines zu leistenden Geldunterhaltes bilden. Auch Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz erfolgten nicht. Das Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien hat bestätigt, dass die Regelbedarfssätze nur geringfügig erhöht wurden, wie dies jährlich stattfindet.
Allein 2021 waren die Kinderkosten bei Alleinerzieherinnen nur etwa halb so gut durch staatliche Familienleistungen abgedeckt wie in Paarfamilien. (36% vs. 66%). Alleinerzieher*innen erhielten nicht nur prozentuell, sondern auch in absoluten Zahlen weniger: Die Familienleistungen betrugen bei Alleinerzieher*innen im Schnitt nur 321 EUR, obwohl ihre Kinder durchschnittlich älter sind, während in Paarfamilien 328 EUR vom Staat übernommen wurden. Zusätzlich wurde durch die Unterhaltsbefragung klar, dass Kinder von Alleinerzieher*innen kaum durch ihre Väter unterstützt werden. Gemäß Kinderkostenanalyse 2021 betrugen die durchschnittlichen Kinderkosten 900 EUR. Ca. die Hälfte der unterhaltsberechtigten Kinder erhielten keinen Geldunterhalt vom Unterhaltsverpflichteten. Kinder, die Unterhalt bezogen, bekamen im Median lediglich 304 EUR, und die somit nur etwa ein Drittel der Kinderkosten abdeckten. Zusammen mit den staatlichen Familienleistungen bekamen Kinder von Alleinerzieherinnen im Schnitt also 625 EUR. Dadurch fehlen diesen Kindern ein Betrag von 275 EUR im Monat, obwohl das ABGB vorsieht, dass das betreuende Elternteil durch die Care-Arbeit, den sogenannten Naturalunterhalt, seinen Anteil leistet. Das heißt, es sollten die gesamten Kosten abgedeckt sein, weil der betreuende Elternteil seine Arbeit einbringt und darüber hinaus auch noch die indirekten Kinderkosten wie z.B. Verdienstentgang hinnehmen muss. Bei den 36% der Kinder, die weder Unterhalt noch Ersatzleistungen bekommen, beträgt der monatliche Fehlbetrag gar 579 EUR, den die Mutter zusätzlich zur Care-Arbeit aufwenden muss.
Die Regelbedarfssätze wurden geringfügig erhöht, wie dies jährlich stattfindet:
Entwicklung des Regelbedarfs in EUR seit 2021
Jahre | ab 0 J | ab 3 J. | ab 6 J. | ab 10 J. | ab 15 J. | ab 19 J. ab 2022: ab 20 J. |
01.01.2023 – 31.12.2023 | 320 | 320 | 410 | 500 | 630 | 720 |
01.01.2022 – 31.12.2022 | 290 | 290 | 370 | 450 | 570 | 650 |
01.07.2021 – 31.12.2021 | 219 | 282 | 362 | 414 | 488 | 611 |
01.07.2020 – 30.06.2021 | 213 | 274 | 352 | 402 | 474 | 594 |
Quelle: ARGE für Jugendwohlfahrt
Im Vergleich dazu die Entwicklung der Kinderkosten in EUR ab 2021
Altersgruppe | ab 0 J. | ab 3 J. | ab 6 J. | ab 10 J. | ab 15 J. | ab 20 J. |
Kinderkosten 2023 | 550 | 550 | 838 | 1 100 | 1 388 | 1 703 |
Kinderkosten 2022 | 507 | 507 | 772 | 1 013 | 1 278 | 1 568 |
Kinderkosten 2021 | 493 | 493 | 751 | 985 | 1 243 | 1 525 |
Quelle: Kinderkostenanalyse 2021, Inflationsrate, beides Statistik Austria
Im direkten Vergleich fällt auf, dass ab dem Alter von sechs Jahren überhaupt nur mehr die Hälfte der Kinderkosten durch den Regelbedarf gedeckt sind:
Jahre | ab 0 J. | ab 3 J. | ab 6 J. | ab 10 J. | ab 15 J. | ab 20 J. (bis 2021 ab 19 J.) | ||||||
Regel-bedarf | Kinderkosten | Regel-bedarf | Kinderkosten | Regel-bedarf | Kinderkosten | Regel-bedarf | Kinderkosten | Regel-bedarf | Kinderkosten | Regel-bedarf | Kinderkosten | |
2023 | 320 | 550 | 320 | 550 | 410 | 838 | 500 | 1 100 | 630 | 1 388 | 720 | 1 703 |
2022 | 290 | 507 | 290 | 507 | 370 | 772 | 450 | 1 013 | 570 | 1 278 | 650 | 1 568 |
2021 | 219 | 493 | 282 | 493 | 362 | 751 | 414 | 985 | 488 | 1 243 | 611 | 1 525 |
So leistet zum Beispiel eine Mutter mit einem Kind, das durchschnittlichen Unterhalt bezieht, 44 % der elterlichen Geldleistung, obwohl sie ihren Beitrag bereits durch die Haushaltsführung abdeckt. Ein Vater, der durchschnittlichen Unterhalt von 304 EUR bezahlte, bekam 2021 allerdings 127 EUR davon vom Staat in Form von Familienbonus und Unterhaltsabsetzbetrag. Seine Eigenleistung betrug somit lediglich 20% der Kinderkosten, nicht einmal die Hälfte der Eigenleistung der Mutter:
Ein Kind bei einer Alleinerzieherin 2021 | EUR | |
Mutter | Eigenleistung Mutter | 402,10 |
Staat | Familienleistungen Mutter | 321,00 |
Familienbonus Vater* | 97,90 | |
Unterhaltsabsetzbetrag Vater | 29,20 | |
Vater | Eigenleistung Geldunterhalt Vater** | 176,90 |
** auf Basis der Unterhaltsbefragung 2021
Daraus ergeben sich folgende Anteile an den Kinderkosten bei einem Kind bei einer Alleinerzieherin für 2021, wenn der Vater Kindesunterhalt zahlt:
Quellen: Kinderkostenanalyse 2021, der AK Studie 2021, Unterhaltsbefragung 2021,
Kinderkosten und monetäre Familienleistungen im Vergleich 2021
Da laut einer Studie der Arbeiterkammer 2021 zum Familienbonus fast 80% davon bei den Vätern landet, ist anzunehmen, dass sich die Gesamtsituation der alleinerziehenden Mütter und ihrer Kinder durch die Inflation noch weiter verschlechtert hat.
Wir stellen fest, dass Gerichte trotz Kenntnis der Kinderkostenanalyse 2021 keinen Bedarf einer Reform erblicken: die Regelbedarfssätze wurden aller wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Trotz auf etwa die Hälfte des tatsächlichen Werts ansetzt. Da in der Rechtspraxis nur dann Sonderbedarf ausbezahlt wird, wenn Kindesunterhalt unter dem Regelbedarf liegt, entgeht vielen Kindern somit die Chance auf Zahnspangen oder medizinische Therapien, die nicht durch die Krankenkasse übernommen werden. Sonderbedarf bedeutet, dass der geldunterhaltspflichtige zur Hälfte an Kosten beteiligt, die über den normalen Bedarf hinausgehen.
Die Begründung von der für die Indexierung des Regelbedarfs verantwortliche Richterin des Landesgerichts für Zivilsachen Wien, Frau Dr.in Wagner, warum die Regelbedarfssätze nicht im Ausmaß der erhobenen Kinderkosten angehoben wurden, lautet:
„[…] es ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass diese Kinderkosten auf Basis dessen abbildet, um wie viel höher das Einkommen einer Familie sein müsste, um den gleichen Lebensstandard halten zu können, wie vor dem Hinzukommen der Kinder. Da dies nicht der unterhaltsrechtlichen Lebensrealität entspricht, weil (in aller Regel) das Familieneinkommen ab der Geburt eines Kindes nicht (um diesen Faktor) steigt, ist die Studie nicht uneingeschränkt auf das Unterhaltsrecht übertragbar. […]“.
Tatsächlich gibt es allerdings objektivierte Zahlen, die das Gegenteil bestätigen.
Als Basis für die Festsetzung des Regelbedarfs bedient sich das Gericht der Kinderkosten von Kindern in Haushalten in einer der günstigsten Haushaltsformen, nämlich einer vierköpfigen Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern. Diese hat allerdings mit der Lebensrealität der Kinder von Alleinerzieherinnen nichts zu tun, denn Fixkosten wie Miete und Energiekosten können nicht in gleichem Maße auf die Familienmitglieder aufgeteilt werden. Die Regelbedarfssätze 2023 unterschreiten somit sogar die Kinderkosten 2021 pro Kind in einem Haushalt mit zwei Kindern und zwei Erwachsenen! Zusätzlich lebt die Mehrheit der Alleinerzieher*innen laut Statistik Austria nur mit einem Kind im Haushalt, was wiederum laut Kinderkostenanalyse 2021 höhere Kinderkosten nach sich zieht (laut Statistik Austria 2021 hat ein Ein-Eltern-Haushalt durchschnittlich 1,41 Kinder). Frau Dr.in Wagner gibt hier vor, die Kinderkostenanalyse in die Festsetzung einfließen zu lassen – es ist jedoch das genaue Gegenteil passiert! Nachzulesen unter: https://www.alimente.wien/OGH/43Nc5_22w.pdf
Das Argument, die Kinderkosten wären für die Festsetzung des Regelbedarfs nicht in dem Maße relevant, weil das Einkommen einer Familie mit der Geburt des Kindes nicht steigen würde, entspricht in mehrerlei Hinsicht nicht den Statistiken. Die Einkommen der Familienform wurden bei der Berechnung in der Kinderkostenanalyse 2021 schon miteinbezogen. Bezüglich des Erhalts des Lebensstandards ist zu sagen, dass es sich lediglich um eine Methodik handelt, die darauf abzielt, die nicht direkt zurechenbaren Kosten wie etwa Wohnen, Energie oder auch Lebensmittel zu berechnen. Es liegt nicht der individuelle Lebensstandard, sondern der mittlere Lebensstandard (Median) zugrunde. Darüber hinaus ist es laut einer WIFO-Studie sogar so, dass sich die Einkommen der Väter nach der Geburt der Kinder erhöhen, während die Einkommen der Mütter sinken!
Durch die Nichtbeachtung der Kinderkostenanalyse 2021 im Sinne der entsprechenden Erhöhung des Regelbedarfs wird nicht im Sinne des Kindeswohls agiert, sondern eindeutig der finanzielle Vorteil der Unterhaltspflichtigen, in der Regel der Väter, in den Vordergrund gestellt. Einerseits soll verhindert werden, dass Kinder Sonderbedarf zugesprochen bekommen. Andererseits sollen den Unterhaltspflichtigen Steuerzuckerl in Form von Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus garantiert werden, die in der Regel jeweils an die Zahlung des Unterhalts in der Höhe von mindestens der des Regelbedarfs gebunden sind.
Wir haben im Jänner 2023 mit der für den Regelbedarf zuständigen Richterin, Frau Dr.in Brigitte Wagner telefonisch gesprochen. Sie hat behauptet, der Regelbedarf hätte keine Relevanz für den Unterhalt und wäre lediglich eine Empfehlung an die Richter*innen für die absolute Untergrenze des Unterhalts. Darüber hinaus war sie sich sicher, der Sonderbedarf würde in der richterlichen Praxis bei Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen immer zuerkannt, auch wenn der tatsächlich bezahlte Unterhalt den Regelbedarf übersteigen würde. Die zahlreichen Beschlüsse über den Sonderbedarf, die uns und durch den OGH vorliegen, zeigen das Gegenteil: Sonderbedarf wird in der Gerichtspraxis nur bei „Deckungsmangel“, wenn also die Kosten des Sonderbedarfs höher als die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Unterhalt und dem Regelbedarf sind, zuerkannt. Gleichzeitig fließt in der Praxis, anders als vom Gesetzgeber gedacht, der Regelbedarf als absolute Untergrenze des Kindesunterhalts weder bei der Berechnung des Unterhalts noch beim Unterhaltsvorschuss ein.
Im Rahmen des Telefonats konnten uns keine Information über einen objektivierten Prozess zur Festsetzung des Regelbedarfs übermittelt werden, es entstand der Eindruck, dass keiner vorliegt. Es werden keine Sitzungen oder Gespräche protokolliert, noch gibt es geplante Zusammenkünfte. Es scheint laut Auskunft viel mehr so, als würde die Entscheidung in Absprache einiger weniger Richter*innen und Rechtspfleger*innen von Einzelpersonen getroffen. Weder für die Auswahl der Richter*innen und Rechtspfleger*innen, die vor der Entscheidung befragt werden, noch für den Prozess selbst oder die Berechnungsmethode konnten Kriterien, Prozesse oder Qualitätsstandards genannt werden. Vielmehr wird der Regelbedarf, wie anhand der Entscheidung vom März 2022 zu sehen ist, willkürlich festgesetzt.
Fazit: Durch die nicht auf objektiven Zahlen beruhende zu geringe Festsetzung des Regelbedarfs
- Werden Kinder um den ihnen zustehenden Unterhalt betrogen. Dies bedeutet in der Praxis: Sie können Zahnbehandlungen nicht durchführen lassen, Therapien nicht in Anspruch nehmen, keinen Musikunterricht nehmen, oder bekommen keine notwendige Nachhilfe.
- Können Kinder nicht mehr, wie eigentlich im Gesetz vorgesehen, am Lebensstil ihrer Eltern teilhaben, da die sogenannte Playboygrenze in der ständigen Rechtsprechung den Kindesunterhalt mit dem 2 bis 2,5-fachen Regelbedarf deckelt. In der Praxis gibt es somit durch die Prozentsatzmethode zwar keinen Deckel nach unten, da hier der Regelbedarf nicht angewandt wird, jedenfalls aber eine Deckelung nach oben, die in allen uns bekannten Fällen zur Anwendung kommt, obwohl dies mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar ist.
- Darüber hinaus hat der Regelbedarf auch Signalwirkung: Die Gesellschaft geht berechtigterweise davon aus, dass der Regelbedarf, gedacht als absolutes Minimum des Kindesunterhalts, die gesamten Kinderkosten widerspiegelt. Das hat fatale Konsequenzen einerseits bei den Alleinerzieher*innen selbst, da ihnen vermittelt wird, die Kosten, die sie tatsächlich tragen müssen, wären eine Art Luxus, der den Kindern nicht zustehen würde. Ihre durch den fehlenden Unterhalt ausgelöste Armut wird durch dieses Victim-Blaming noch schambehafteter. Mütter werden in der Regel außerdem oft als „gierig“ geframt, obwohl der Unterhalt, wie aus der Kinderkostenstudie hervorgeht, in der überwiegenden Anzahl der Fälle bei weitem nicht einmal die Hälfte der Kinderkosten deckt. Das, obwohl der Unterhalt bei den Geldunterhaltspflichtigen sowohl mit dem Familienbonus von 50% – 100%, und zusätzlich dem Unterhaltsabsetzbetrag subventioniert wird. Vom derzeitigen Regelbedarf eines 5-jährigen Kindes von 310 EUR werden somit mindestens 114,34 EUR vom Staat subventioniert, bis höchstens sogar 228,68 EUR.
- Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat einerseits durch die im Schreiben von Frau Dr.in Brigitte Wagner dargelegte Argumentation gezeigt, dass es mangels Qualifikation und Fachkenntnissen für die Festsetzung des Regelbedarfs nicht geeignet ist. Andererseits hat es gezeigt, dass durch die mangelhafte Dokumentation und Standardisierung der Prozesse und Methoden Tür und Tor für Willkür und Einflussnahme geschaffen wurde. Es kann daher eine objektive, neutrale und dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung nicht garantieren. Der Regelbedarf sollte wie dem Ursprung entsprechend und auch der Handhabung anderer Kennzahlen wie der Inflationsrate berechnet und nicht festgesetzt werden.
- Das Fehlen einer Verankerung des Regelbedarfs im Gesetz überlässt die Kinder der Willkür der Richter*innen und Rechtspfleger*innen. Dies hat direkte Kinderarmut zur Folge, wie wir aus der Unterhaltsbefragung und der EU-SILC Erhebung wissen: Die Hälfte der Alleinerzieher*innen sind armuts- und ausgrenzungsgefährdet, obwohl für sie für Österreich nicht korrekte Einkommensgrenzen verwendet werden. Bemisst man die Armutsgefährdung anhand der Kinderkonsumeinheiten aus der Kinderkostenanalyse, so leben etwa 70% der Alleinerzieher*innen und ihre Kinder in Armut. Die Hälfte der Kinder von Alleinerzieher*innen bekommen keinen Unterhalt. Der Median des Unterhalts pro Kind beträgt 2021 nur 304 EUR, das ist nur ein Bruchteil des Regelbedarfs.
Wir fordern deshalb:
- Die Betrauung der Statistik Austria, die die tatsächliche Expertise bezüglich der Daten und der Berechnungsmethoden sowie der Entwicklung der Warenkörbe, Haushaltseinkommen und der entsprechenden Inflation hat mit der jährlichen Festsetzung der altersentsprechenden Regelbedarfssätze auf Basis der tatsächlichen valorisierten Kinderkosten.
- Die sofortige Anhebung der Regelbedarfssätze auf die valorisierten altersentsprechenden Kinderkosten gemäß der Geldbeträge der Kinderkostenanalyse 2021.
- Die Verankerung des Regelbedarfs im Gesetz als absolute Untergrenze des Kindesunterhalts für Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
- Die Verankerung der Prozentsatzmethode zur Berechnung des Unterhalts unter Ausschluss der Playboygrenze, um der vom Gesetzgeber gewünschten Teilhabe am Lebensstil der Eltern gerecht zu werden.
- Die Verankerung im Gesetz, dass Sonderbedarf nach Leistungsfähigkeit der Eltern zu begleichen ist und bis zum Erreichen der Playboygrenze bezahlt werden muss.
Quellen:
Regelbedarf, berechnet vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Jugendwohlfahrt: http://www.jugendwohlfahrt.at/rs_regelbedarf.php
Empfehlung betreffend Durchschnittsbedarfssätze, Senat 43: https://www.alimente.wien/OGH/43Nc5_22w.pdf
Kinderkostenanalyse 2021, Statistik Austria:
https://statistik.gv.at/fileadmin/pages/339/Kinderkostenanalyse_2021_MethodischeLangfassung.pdf
Kinderkosten und monetäre Familienleistungen im Vergleich, BMSGPK:
Monetäre Familienleistungen für unterschiedliche Haushaltskonstellationen 2021, Marian Fink, Silvia Rocha-Ak, BMSGPK: https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:39db9ef9-1f15-44c3-859b-7bce2f821d97/Familienleistungen_Haushaltskonstellationen_WIFO_Endbericht.pdf
Unterhaltsbefragung 2021, Statistik Austria: https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Ergebnisbericht_Unterhaltsbefragung.pdf
Direkte und indirekte Kinderkosten in Österreich, Alois Guger, WIFO: https://www.wifo.ac.at/jart/prj3/wifo/resources/person_dokument/person_dokument.jart?publikationsid=24553&mime_type=application/pdf
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