Anregung für Gesetzesreform: Ausweis vor Sex und Sexmündigkeitszeugnis bei bereits erlebten sexuellen Missbrauch
Geschrieben von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
www.rechtsanwaeltin-braun.at
Ein 12 Jahre junges Mädchen hat Sex mit mehreren jungen Männern. Dies u.a. in einem Parkhaus; in Treppenhäusern und in einem Hotelzimmer in Wien Favoriten, wo sich 10 Burschen hintereinander im wörtlichen Sinn die Klinke in die Hand gaben und sexuelle Handlungen an dem Mädchen vollzogen. Die Taten sollen sich in Wien zwischen März und Juni 2023 abgespielt haben.
Sowohl der Vorfall im Parkhaus aber auch jener im Hotelzimmer endeten mit einem Freispruch.
Der Freispruch ( Fall Parkhaus) kam bereits im Jänner dieses Jahres, der Freispruch betreffend Hotelzimmer erfolgte nun im September. Die Jugendlichen zeigten, so die mediale Berichterstattung, allesamt keine Reue. So sollen diese bereits während der Verhandlung gelacht, und mit Grinser im Gesicht die Gerichtsverhandlung verlassen haben. Einer der Jugendlichen soll den Medienvertretern nach Ende des Verfahrens den Mittelfinger gezeigt haben.
Möglich gemacht wurden diese Freisprüche durch unsere aktuelle Gesetzeslage und so letztlich durch uns alle: unsere Gesellschaft. Denn Richter und Schöffen sind bei ihrer Entscheidungsfindung an die Gesetze gebunden. Gesetze sollten letztlich die Werte einer Gesellschaft abbilden. Es besteht wohl allgemeiner gesellschaftlicher Konsens, dass Jugendliche in Ruhe lernen und behutsam auf ihr Erwachsenenleben ( inklusive Intimleben) vorbereitet werden sollten. Ebenso besteht wohl breites Übereinkommen; dass an den Schutz unmündiger Personen besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Nicht nur, dass sexuelle Erfahrungen prägend sind für das gesamte weitere Leben, so gehen mit Sex auch Gesundheitsrisiken einher und besteht natürlich auch die Möglichkeit einer ungewollten Schwangerschaft.
Vorweg ganz kurz die aktuelle Gesetzeslage: Sex einer mündigen Person mit Unmündigen ( daher Personen bis 14 Jahren) ist verboten. Das Strafgesetz ( § 206 Abs 4 und 207 Abs 4 StGB) sieht jedoch gewisse Alterstoleranzgrenzen vor, welche zu einer Straffreiheit des Täters führen, wenn dieser nicht mehr als 3 Jahre ( Tathandlung Geschlechtsverkehr) oder 4 Jahre ( Tathandlung geschlechtliche Handlung, bei der es sich nicht um Beischlaf handelt, zB Oralsex) älter als das Opfer ist.
Bei Opfern von Sexualstrafdelikten sind widersprüchliche Aussagen nicht selten, zumal wenn mit dem Täter ein Naheverhältnis bestand. Oft wollen die Opfer auch selbst nicht wahrhaben, dass sie missbraucht worden sind und suchen nach einem Eigenanteil an dem Erlebten. Dies in dem Bestreben Kontrolle über ihr Leben zu behalten.
Beim Alkoholausschank ist ein Gastronom ( § 114 GewO) dazu verpflichtet einen Ausweis zu verlangen um sich ein Bild von dem tatsächlichen Alter des Gastes zu machen.
So sollte es auch im Sexualstrafrecht gesetzlich verankert werden, dass man sich vor dem Sex oder einer geschlechtlichen Handlung durch Zeigung des Ausweises von dem tatsächlichen Alter Kenntnis verschafft. Unterlässt man dies so hat man das Risiko, dass das Schutzalter unterschritten wird zu verantworten. Zu Überlegen ist es das Schutzalter in Österreich für den Verbot von Sex von aktuell 14 Jahren anzuheben. In vielen Ländern ist dies höher angesetzt. Beispielsweise liegt dies Schweden, Kroatien und Frankreich bei 15 Jahren, in Belgien, Niederlande , Norwegen , Russland , Schweiz Spanien und Malta bei 16 Jahren. In der Türkei liegt das Schutzalter für Geschlechtsverkehr bei 18 Jahren. In den USA ist die Festlegung des Schutzalters eine Angelegenheit der Bundesstaaten. In den meisten wird das Ende des Schutzalters mit 16 Jahren festgelegt. Im Staat New York sind alle sexuellen Kontakte mit und zwischen Personen unter 17 Jahren ausnahmslos verboten.
Den Ausweis zur Überprüfung des Altes sollten sich aber auch Dritte wie Hoteliers zeigen lassen müssen und sind Meldeverpflichtungen für verdächtige Vorkommnisse ( junges Mädchen und mehrere Burschen in einem Hotel) gesetzlich vorzusehen.
In Fällen wo ein Mensch bereits sexuellen Missbrauch und Nötigung erfahren hat ( so in etwa weil Sextapes von ihm in Umlauf waren) sollte ein Art Sexualmündigkeitszeugnis unter Beiziehung von Professionisten wie Therapeuten angedacht werden. Dies um die Freiwilligkeit späterer sexueller Handlungen dieser Person sicherzustellen. Denn bevor eine Aufarbeitung des Erlebten stattgefunden hat, ist die Freiwilligkeit auch bei späteren Handlungen in Frage zu stellen. Bei bereits erlebter Missbrauchserfahrung oder einer gewissen Drucksituation fällt es wohl vor einer solchen Bearbeitung immer schwer Grenzen zu setzen und sich selbst zu schützen.
Aber auch bei Freispruch im Zweifel für den Angeklagten sollten zumindest gewisse Schulungen betreffend Sexualerziehung und Umgang mit dem anderen Geschlecht vorgesehen werden.
Bei Sexualdelikten bei denen Alterstoleranzgrenzen eine Rolle spielen, sollte verpflichtend zur Bestimmung des tatsächlichen Alters ein zahnmedizinisches Gutachten eingeholt werden.
So viele Fragen und Unverständnis rund um die Freisprüche im Fall des 12 jährigen Mädchens
FAQ: Eine Zusammenfassung der wichtigsten Fragen und die Antworten hierzu;
Ein paar der aktuellen häufigen Fragen rund um die Freisprüche im Fall des 12 jährigen Mädchens
- Wir haben doch in Österreich ein Gesetz , welches Sex mit einer unmündigen Person, sohin einer Person unter 14 Jahren, verbietet. Wie konnte es also sein, dass da die Täter frei gesprochen werden?
Die diversen sexuellen Handlungen, Beischlaf, und sonstige geschlechtliche Handlungen sind in unterschiedlichen Paragraphen geregelt ( §§ 201 StGB ff, die Abkürzung „ ff“ steht für folgende Paragraphen). Das Verbot des Beischlafs mit einer Unmündigen ist zB geregelt in § 206 Abs 1 STGB
(1)Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Bezogen auf das Strafrecht: Straffrei bleiben zwei unmündige Personen die miteinander Sex haben. In Frage kommt aber eine strafrechtliche Verantwortung einer dritten Person, welche die Unmündigen zu dem Sex verleitet hat. Zudem sind auch diverse zivilrechtliche Konsequenzen dritter Personen denkbar.
Zur Erfüllung eines Straftatbestandes braucht es nicht nur die Erfüllung der objektiven Tatseite, sohin der für Dritten wahrnehmbaren Tathandlung ( diesfalls Beischlaf mit einer unmündigen Person), sondern auch die Erfüllung der sogenannten inneren Tatseite. Diesfalls bedingter Vorsatz, dass also der Täter es für möglich erachtet, dass er es mit einer unmündigen Person zu tun hat und es in Kauf nimmt eine Handlung an einer solchen vorzunehmen. Wenn die innere Tatseite vom Gericht nicht erwiesen werden kann, ist der Täter freizusprechen ( § 259 Ziffer 3 StPO).
Meine persönliche Anmerkung: In der Praxis bringen oft die Täter vor, dass sie davon ausgingen bzw. sich darüber überhaupt keine Gedanken machten, dass sie es mit einer unmündigen Person zu tun hatten und führt dies zu Freisprüchen. Zumal wenn ein Mädchen, was in der Praxis, dies zudem unterstützt durch Schminke und Kleidung, älter aussieht als es tatsächlich ist. Welche Kenntnis der einzelne Täter im gegenständlichen Fall hatte bzw. haben musste, ist im Fall des 12 jährigen Mädchens nicht bekannt.
Ich persönlich wäre daher für eine Beweislastumkehr zu Lasten der Täter, daher Einsichtnahme in den Personalausweis. Wer dies nicht macht, nimmt das Risiko auf sich, dass er Unrecht an einer unmündigen Person begeht, für welches er zur Verantwortung gezogen wird. Auch in der Gastronomie müssen sich ja Gastronomen bei dem Ausschank an Jugendliche nach dem Ausweis verlangen ( § 114 GewO).
Weiters wäre ich für eine Anhebung des Schutzalters ( dies in Österreich aktuell 14 Jahre).
In vielen Ländern ist dies höher angesetzt. Beispielsweise liegt dies Schweden, Kroatien und Frankreich bei 15 Jahren, in Belgien, Niederlande , Norwegen , Russland , Schweiz Spanien und Malta bei 16 Jahren. In der Türkei liegt das Schutzalter für Geschlechtsverkehr bei 18 Jahren. In den USA ist die Festlegung des Schutzalters eine Angelegenheit der Bundesstaaten. In den meisten wird das Ende des Schutzalters mit 16 Jahren festgelegt. Im Staat New York sind alle sexuellen Kontakte mit und zwischen Personen unter 17 Jahren ausnahmslos verboten.
- Gegenständlich Anklage, so die Medien, lautete in manchen Fällen auf die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung § 205 StGB. Warum wurde „nur“ die „ Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ und nicht der sexuelle Missbrauch einer unmündigen Person angeklagt? Zum konkreten Fall kann mangels Aktenkenntnis natürlich nichts gesagt werden. Ankläger bei Strafdelikten ist die Staatsanwaltschaft. Diese erhebt Anklage wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Der Unterschied der beiden Strafbestimmungen liegt darin, dass die Bestimmung des § 205 a STGB ( eingeführt durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015) einen unfreiwilligen- jedoch ohne Gewalt oder Drohung – erfolgten Sexualkontakt regelt. Das Nichteinverstanden kann ausdrücklich oder konkludent ( stillschweigend zB durch Weinen oder „ Freezing“ (Starre, welche viele Opfer bei Übergriffen zeigen) ausgedrückt werden. „Ein Nein, ist ein Nein“.
Der Sexualkontakt ist aber auch dann gemäß der Gesetzesbestimmung des § 205 a STGB unfreiwillig und sohin rechtswidrig, wenn die Zwangslage des Opfers ausgenutzt wird ( zB Obdachlosigkeit, Suchtkrankheit, wirtschaftliche Notlage) oder der Handlung eine Einschüchterung des Opfers vorangegangen ist.
Die Bestimmung des 205a StGB:
(1)Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Persönliche Anmerkung: In der Praxis kommt es oft vor, dass Opfer scheinbar mit einer Gewalt oder einem Zwang nicht vereinbare Handlungen setzen. So passiert es immer wieder , dass in der Praxis die Opfer an die Täter nach der Tat freundliche, ja Nachrichten schreiben in welcher sie die Tat selbst kleinreden oder sogar belächeln. Immer wieder äußern Opfer sogar auch positive Gefühle gegenüber dem Täter. Nicht aber weil sie schwindeln, sondern weil sie die Kontrolle über ihr Leben ( wieder) be/ erhalten wollen, weil sie die Tat verdrängen, oder auch kein Opfer sein wollen. „ Es war nicht schlimm. Ich bin stark, ich werde damit fertig.“ Derartiges ist häufig von Opfern von Sexualstraftaten zu hören. Oft, so die Experten zu sexuellen traumatischen Erlebnissen, kann sexualisierte Gewalt auch zu einer allgemeinen späteren Unvorsicht des Opfers führen, „ dass es ja keine Rolle mehr spielt“ und diese viele Risiken eingehen. Häufig kommt es auch zu einem körperlich selbst verletztenden Verhalten. Auch der Aufbau einer Bindung des Opfers zum Täter sind nicht selten ( „Stockholm Syndrom“). Dies alles macht auch die Vertretung nicht einfach und ist bei dieser zu beachten.
Nach dem FFF Modell gibt es drei Strategien wie das Gehirn auf Stress/ Gewalt reagiert: „fight, flight oder freeze: Kampf, Flucht oder Lähmung“. Es kann auch zu einer Diskrepanz zwischen der körperlichen Reaktion und den Gedanken kommen, zB Orgasmus des Opfers bei der Tat. Schon bereits diese Ausführungen sollten zeigen, warum es oft nicht zu einem Nein kommt, obwohl dies der inneren Haltung und dem tatsächlichen Willen des Opfers entspricht. Die selben Überlegungen gelten aber für das nun von der Politik Konsensprinzip (daher nur nach einem Ja ist der sexuelle Kontakt zulässig), hierzu weiter unten unter Punkt 4.
Sexualisierte Gewalt
Information und Ratschläge für Opfer
https://zsg.belgium.be/sites/default/files/documents/IGVM_ZSG_INFO_ADVIES_DUITS_PAGES.pdf
- Warum ist bei solchen Delikten auch das Alter der Täter , bzw. der Altersunterschied zum Opfer so relevant, hiervon war ja auch immer wieder in den Medien zu lesen?
Weil je nachdem ob es sich um Beischlaf oder eine sonstige geschlechtliche Handlung handelt, muss der Täter um sich strafbar zu machen, das Alter des Opfers selbst um ein bestimmtes Ausmaß überschreiten. Im Fall de Beischlafs ( § 206 StGB) sind dies drei Jahre, im Fall der sonstigen geschlechtlichen Handlung ( § 207 StGB) sind dies vier Jahre.
Das Problem ist aber, dass immer wieder bei Tätern mit Migrationsgrund, als diese nach Österreich kamen, keine Urkunden vorlagen. Das Asyl – und Fremdenverfahren Verfahrensgesetz ( § 13 Abs 3 BFA- VG) beinhaltet eine behördliche Anordnungsbefugnis, wenn es einem Fremden nicht gelingt eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit durch unbedenkliche Urkunden darzutun. Auch im Strafrecht kann eine körperliche Untersuchung vom Gericht angeordnet werden, jedoch sollte bei Delikten wo es auf das genaue Alter ankommt und es keine unbedenkliche Urkunden gibt, verpflichtend eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik ( § 2 Abs 1 Zif 25 Asylgesetz durchgeführt worden. Ich hätte im Fall des 12 Jährigen Mädchens dessen Opferanwalt so verstanden, dass dies gegenständlich nicht so der Fall gewesen sein soll. Einige der Täter, so der Opferanwalt in einem Interview sollten auffallend den „1.1.“ als Geburtsdatum angegeben haben. Ein Unterschreiten der Alterstoleranzgrenze führt zum Freispruch des Täters. Derzeit gibt es betreffend der medizinischen Untersuchung im Jugendstrafrecht zur Altersbestimmung eine Kannbestimmung:
§ 37 a JGG
(1) Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) zulässig, wenn die Altersbestimmung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich aufwändiger wäre. Die körperliche Untersuchung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe stehen.
- Was hat es nun mit dem von der Politik geforderten Zustimmungsprinzip auf sich? Das Zustimmungsprinzip zum Sex. Daher ohne Ja ist Sex Vergewaltigung kennt nicht nur Schweden, sondern auch Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Malta, Slowenien, Spanien, das Vereinigte Königreich (UK) und Zypern. Belgien kennt die Zustimmung bereits seit 1989.
Dem Zustimmungsprinzip in Schweden liegt der Freispruch von drei jungen Männern im Jahr 2013 zu Grunde, welcher das ganze Land erschütterte. Die Männer waren angeklagt eine 15 jährige mit einer Weinflasche vergewaltigt zu haben, bis sie blutete. Das Urteil des Richters erhielt die schockierende Aussage: „ Bei sexuellen Handlungen tun die Menschen natürlich und spontan Dinge mit den Körpern der anderen, ohne sie um deren Zustimmung einzuholen.“ Das Zustimmungsprinzip soll im Ausland zu einer etwas höheren Verurteilungsrate führen, jedoch, so meine persönliche Anmerkung, ist fraglich ob ein Täter welcher auf ein stillschweigendes Nein einer Frau nicht reagiert ( zB Schockstarre, Wegdrehen) sich durch ein Ja abhalten lässt. Aber natürlich ist ein Ja schon eine gewisse Stärkung der Opfersituation und als solches zu begrüßen. Meine persönliche Meinung in Fällen des bereits erlebten Missbrauchs oder auch einer Drucksituation ( zB Nackfoto des Opfers wurde herumgereicht und dem Täter musste dieses bekannt sein) sind erhöhte Opferschutzvorkehrungen zu treffen. Denn erst wenn das Erlebte aufgearbeitet worden ist, kann sich das Opfer überhaupt auf eine ( sexuelle) Intimität einzulassen, ohne Gefahr zu laufen wieder eine Missbrauchserfahrung zu machen oder ausgenutzt zu werden. Ich fände es schön wenn sich Österreich nicht nur zum Konsensprinzip, ausdrückliches ja vor dem Sex, bekennt, sondern darüber hinaus auch weitere Schutzvorkehrungen trifft. Gute funktionierende Modelle vom Ausland zu übernehmen ist gut, vielleicht kann man diese aber sogar noch weiterdenken. Meiner Meinung nach sollte es unter dem Schutzalter, welches meiner Meinung nach anzuheben ist, ein ja zu bestimmten Sexualpraktiken ( Zb Gruppensex) nicht geben dürfen.
- Wenn jemand den Verfahrensgang stört, dies Zb durch respektlose Äußerungen in einer Verhandlung, welche Handhabe hat da das Gericht?
Dem Vorsitzende obliegt es für die Erhaltung der Ruhe und Ordnung und der die Würde des Gerichts entsprechenden Anstand im Gerichtssaal zu sorgen ( Geregelt ist dies in § 233 StPO). Stört ein Angeklagter die Verhandlung so ist er zu ermahnen, können Geldstrafen bis zu € 1.000,- oder auch eine Freiheitsstrafe bis zu 8 Tagen verhängt werden. Setzt der Angeklagte das Verhalten fort so kann er für einige Zeit oder für die Dauer der Verhandlung aus dem Gerichtssaal verwiesen werden. Wie das im Fall der 12 jährigen verlaufen ist, kann nicht gesagt werden, da das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit verlief. Das selbe gilt auch für das Verhalten von Opfer , Zeugen und Sachverständige ja auch für Verteidiger.
- Warum wurde die Öffentlichkeit im Fall des 12 jährigen Mädchens die Öffentlichkeit ausgeschlossen. In Sexualdelikten zur Wahrung des persönlichen Lebensbereiches von Angeklagten, Opfer, Zeugen oder Dritten kommt es oft zu einem Ausschluss der Öffentlichkeit ( § 229 StPO). Für den Fall der Jugendgerichtsbarkeit ist der Ausschluss der Öffentlichkeit in § 42 JGG geregelt.
- Dem Opferanwalt wurde, so die Medien, von Verteidigern der Angeklagten eine beispielhafte Opferinszenierung vorgeworfen. Der mediale Rummel hat der 12 jährigen doch sicher sehr zugesetzt, war das notwendig?
Für die 12 jährige stellte der Medienrummel anzunehmender weise eine Belastung dar. Allgemein ( auch ohne Medien) haben ja Opfer von Sexualstrafdelikten das schlimme Dilemma, dass selbst wenn diese Schule und Wohnort wechseln, jederzeit auf Angeklagte, Verdächtige, Täter etc oder Dritte, die von den Vorgängen erfahren haben, stoßen können ( außer die Opfer werden in ein sogenanntes Opferschutzprogamm aufgenommen, was aber den Opfern einen Identitätwechsel abverlangt). Meiner Meinung nach handelt es sich aber bei dem Fall der 12 jährigen nicht um einen Einzelfall. Es kommt immer wieder zu Straftaten unter Jugendlichen aber auch zwischen Jugendlichen und Erwachsenen. So der Fall einer Lehrerin welche mit einem 17 jährigen einvernehmlich Sex gehabt haben soll und welcher hiervon anderen Burschen berichtete, welche dann die Lehrerin mit diesem Wissen zum Sex mit ihnen ge ötigt haben sollen. Dieser Prozess soll der medialen Berichterstattung kommenden Montag am Wiener Straflandesgericht starten
https://www.nachrichten.at/panorama/chronik/lehrerin-vergewaltigt-und-wohnung-angezuend
Die gegenständliche mediale Berichterstattung hat wie so oft dazu beigetragen eine öffentliche Diskussion anzustoßen ( nur sollte diese in konstruktive Bahnen geführt werden) und auch etwaige Schlupflöcher der aktuellen Gesetzeslage aufzuzeigen. Allenfalls überlegen eine Stiftung für Opfer bei derartigen Prozessen.
- Was sind die Rechte eines Opferanwalts bzw. eines Opfers?; u.a. Vertretungsrecht, daher das Recht sich im Verfahren vertreten zu lassen, Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, Übersetzungshilfe, das Recht während der Hauptverhandlung anwesend zu sein und Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Das Recht zur Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde. ist der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten vorbehalten. ( § 66 StPO.
- Wie wird man in Österreich zu einem Schöffen? Grundsätzlich nach dem Zufallsprinzip, aus der Wählerevidenz. In Jugendstrafsachen besteht ein besonderes Auswahlverfahren, die in Jugendstrafsachen sowohl als Schöffen oder Geschworene beigezogen werden können: sie müssen in einem bestimmten Beruf tätig sein, nämlich als Lehrer, Erzieher, in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung. Entscheidungen fallen durch Abstimmung, zuerst über die schuld, dann gegebenenfalls über die Strafe. Wenn beide Schöffen für die Unschuld des Angeklagten und der Berufsrichter für die Schuld stimmt, wird der Angeklagte freigesprochen. Gegen die Stimme des Berufsrichters kann die Schuldfrage nicht bejaht und auch keine für den Angeklagten nachteiliger Beurteilung der Schuld vorgenommen werden.
Richter und Schöffen sind bei ihrer Entscheidung an die bestehenden Gesetze gebunden. Daher ist es unrichtig, wie es immer wieder zu hören ist, dass der Richter die Verantwortung für diesen Freispruch trägt. Er macht seinen Job. Zudem ist dieser in der Entscheidungsfindung, siehe vorstehend, eben nicht alleine. Aber auch die Schöffen haben sich eben an die Gesetze zu halten ( Legalitätsprinzip).
- Wie geht es nun im Fall der 12 Jährigen weiter?
Das Gericht wird nun nach der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil schriftlich ausfertigen. Die Staatsanwaltschaft wird sodann die Nichtigkeitsbeschwerde ausarbeiten. Die Frist ist hierfür 4 Wochen nach Zustellung des schriftlich ausgefertigten Urteils. Für die Nichtigkeitsbeschwerde ist der OGH zuständig.
Die Beweiswürdigung des Gerichts kann grundsätzlich mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden, da diese sich nur auf schwerwiegende Mängel des Verfahrens oder der Urteilsfindung bezieht und nicht die Überzeugungskraft der Beweise selbst betrifft. Die Rechtsmittel beschränken sich auf die Prüfung von wesentlichen Mängeln des Verfahrens oder des Urteils , Nichterledigung von Anträgen, Aktenwidrigkeit.
- Sind dem Staat nun durch die Freisprüche Kosten entstanden? Gegenständlich sind die Freisprüche noch nicht rechtskräftig. Es kam an die Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz die Weisung die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch einzulegen.
Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Freispruch der österreichische Staat einen Kostenersatz für die Kosten eines Wahlverteidigers des Freigesprochenen zu bezahlen hat.
Im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht ist dieser betrag mit 30 000 Euro, ( bis 31.7.2024 lag der Deckelungsbeitrag im Schöffenverfahren bei € 5.000,- und im Geschworenenverfahren bei € 10.000–). Geregelt ist der Kostenersatz in § 393 a Stpo. Die Höhe des Ersatzes hängt vom notwendigen und zweckmäßigen Einsatz des Verteidigers ab und gibt der Kostentarif vor welche Tätigkeiten verrechnet werden können. So kommt es oft in Vorbereitung einer Strafverhandlung zu mehreren Vorbesprechungen, welche als solche aber nicht dem Staat weiter verrechnet werden können. Meistens deckt daher der Kostenersatz des Staates nur einen Teil der tatsächlichen Kosten ab. Im Strafrecht sind zudem Akontozahlungen üblich. Daher der Mandant muss gleich zu Beginn des Mandatsverhältnis seinem Rechtsanwalt einen gewissen Betrag bezahlen.
Nunmehr ( vor dem 1.8.2024 gab es das auch nicht) gibt es auch bei der Einstellung im Ermittlungsverfahren einen Kostenersatz ( € 196 a StPO)
- Was braucht es ( dies meiner persönlichen Meinung nach) im Sexualstrafrecht von Jugendlichen noch für eine Verbesserung der Situation?
In der Prävention gehört angesetzt. Soweit wie in dem Fall der 12 jährigen darf es gar nichtkommen. Es fehlt aber leider am Personal
Dem Vernehmen nach hat der einzelne Sozialarbeiter weit über 100 Fälle zu bearbeiten. Wenn Schüler länger nicht in der Schule sind oder sonst Auffälligkeiten zeigen, da muss agiert werden. Da darf nicht gespart bleiben.
Sozialbereich leidet unter Personalmangel
https://vorarlberg.orf.at/stories/3308566/ als ein Beispiel von vielen. Es fehlt auch massiv bei Lehrern etc. Auch als Rechtsanwalt erfährt man ja mitunter erst um Zuge von Vertretungen ( Verfahrenshilfen) von Missständen. So zB erfuhr ich bei der Vertretung eines Jugendlichen, dass es in Wien notschlafstellen für Jugendliche gibt, in welcher die Jugendlichen ( auch wenn diese keinen Job haben und nicht in die Schule gehen) untertags die Schlafstelle verlassen müssen, Da lungern dann Jugendliche, mit nur ein paar Euros, in Parks, leer stehenden ehemaligen „Hotels“, Abbruchhäusern herum. Es muss verstärkt präventive Jugendarbeit betrieben werden. Genauso wie es einige Missstände rund um die Jugendgefängnisse zu erwähnen gebe. Auch bei Freispruch sollte Jugendlichen eine verpflichtende Geschlechterziehung ( damit sie einen respektvollen Umgang mit dem anderen Geschlecht vermittelt bekommen) sowie allenfalls eine Tätigkeit für eine gemeinnützige Leistung erzielt bekommen. Weiters braucht es meiner Meinung nach viel mehr Wissensvermittlung betreffend Reaktionen auf posttraumatische Erlebnisse.
- Neben strafrechtlichen Konsequenzen, welche zivilrechtliche Konsequenzen sind möglich? Viele sind denkbar so betreffend der Weitergabe von Sexfotos, Sexvideos, diverse Schadenersatz rechtliche Folgen, allfällige Aufsichtspflichtverletzungen etc. Konkretes kann natürlich mangels Aktenkenntnis nicht gesagt werden.
- Viele sagen Sie hätten am liebsten gleich strengere Strafbestimmungen, wie lange dauert es bis ein neues Gesetz in Kraft tritt: Was kann ich als Einzelner tun?
Gesetze werden im Parlament von Bund und Ländern beschlossen.
Die Initiative zu einem neuen Gesetzt kommt oft von der Bundesregierung. Weiters kann die Initiative von fünf Abgeordneten kommen, diese können gemeinsam einen schriftliches Gesetzesantrag einbringen ( sogenannter Initiativantrag). Abgeordnete können auch politische Forderungen ohne Gesetzestext einbringen ( Entschließungsanträge). Weiters kann die Initiative kommen von Ausschüssen des Nationalrats eingebracht werden( dies wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, welcher bereits im Ausschuss behandelt wird). Anträge können zudem vom Bundesrat kommen, erforderlich sind hierfür ein Drittel der Mitglieder des Bundesrats oder der Bundesrat insgesamt mit Mehrheitsbeschluss. Zudem kann der Anstoß zu einem Gesetz über ein Volksbegehren kommen ( mindestens 100.000 Stimmberechtigte oder je ein Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer). Bis ein neues Gesetzes tatsächlich in Kraft tritt dauert es im Durchschnitt etliche Monate, da der Gesetzgebungsprozesse ein mehrstufiger Prozess ist. Das neue verschärfte Waffengesetz ( welches u.a. eine Verbesserung des Datenaustausches vorsieht und die Altersgrenzen anhebt, Pistolen und Revolver können nun erst ab 25 Jahren erworben werden, Gewehre erst ab 21 Jahre) tritt nun teilweise ab Oktober 2025 in Kraft, der Rest folgt im Frühjahr 2026. Ab dem Vorfall ( Amoklauf Graz) bis zum ( teilweise ) Inkrafttreten sind hier nur drei Monate vergangen. In letzter Zeit wurde ein deutlicher anstieg bei den Initiativanträgen vermerkt. Möglich ist es also für den Einzelnen sich mit seinen Anliegen an Parteien ( abgeordnete ) zu wenden oder sogar selbst ein Volksbegehren zu starten. Letzteres natürlich sehr aufwändig.
Zuletzt:
Der Freispruch hat natürlich verherrende Außenwirkung, er wird als Verhöhnung eines sehr sehr jungen Menschen verstanden. Frauen sind geschockt und wird vermittelt ein Nein, und sei es stillschweigend, ist doch nicht genug. Das Vertrauen in die Justiz sinkt. Es ist zu befürchten, dass künftig noch weniger Frauen als bisher sich trauen werden eine Anzeige wegen einem Sexualstrafdelikt zu erstatten.
Zusatzinfo:
Im Jahr 2024 gab es insgesamt 212 Verurteilungen aufgrund §§ 206 und 207, 21 dieser Taten ( sohin 9,9 Prozent) waren von Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren begangen worden.
Schaut man sich die Tabelle von Statistik Austria zu „ sämtliche einer Verurteilung zugrunde liegenden Delikte nach Geschlecht 2020 bis 2024 an) so findet man anscheinend zB keine Verurteilung gemäß § 205 a StGB; Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (das wäre nachzufragen).
Bei Vergewaltigungen führen in Österreich nur 8,6 Prozent zu einer Verurteilung. Oft, weil die Beweise der Opfer nicht ausreichend sind. Im Zweifel wird für den Angeklagten entschieden. 2023 wurden 1652 Vergewaltigungen angezeigt und 127Verurteilungen ausgesprochen ( also noch weniger als 8,6 Prozent)
Ein paar relevante Gesetzesbestimmungen:
§ 205a.
- (1)Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
- (2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.
206 STGB
- (1)Absatz einsWer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
- (3)Absatz 3Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 207 StGB
- (1)Absatz einsWer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer außer dem Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
- (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Absatz eins,) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
- (3)Absatz 3Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- (4)Absatz 4Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.
Die Autorin

Mag.a Katharina Braun ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Von 2004 bis 2008 war sie Redakteurin für den ORF, danach war sie freie Journalistin für die Tageszeitung „die Presse“. Sie ist außerdem eingetragene Mediatorin. Zusätzlich zu dieser Ausbildung, absolvierte sie die Collaborative Law Ausbildung, die neben der Mediation ein weiteres, alternatives außergerichtliches Konfliktlösungsmodell darstellt. Katharina Braun hält Vorträge an Familienberatungsstellen und an Volkshochschulen. Sie ist Prüfungskommissärin der Rechtsanwaltskammer Wien.
Von Mai 2018 bis Jänner 2020 moderierte sie ihre eigene Sendung auf Radio Sol (Ukw 95,5 und 105,1) den „Salon Braun“. Von 2019 bis 2020 war sie Lektorin MBA im Fokus – Zukunft. Katharina Braun publiziert regelmäßig in diversen Medien.

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