Aus dem GREVIO’s (Basis-)Evaluierungsbericht über gesetzliche und weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) für Österreich
133. Entscheidungen bezüglich Sorge- und Besuchsrecht bedürfen bei Familien mit Misshandlungshintergrund einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen beteiligten Interessen.
Dies gilt umso mehr in Ländern wie Österreich, die sich im Allgemeinen in Richtung eines geteilten Sorgerechts bewegt haben. Im Bestreben, FamilienrichterInnen bei dieser schwierigen Aufgabe zu unterstützen, wurde im Jahr 2013 eine Bestimmung im Österreichischen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgesetzt, in der die Faktoren aufgelistet wurden, die bei Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls zu berücksichtigen sind (§ 138 ABGB).
Darunter findet sich folgender Punkt: „die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben“. Ebenso wird darin auf die Wichtigkeit „verlässliche[r] Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen […] sowie sichere[r] Bindungen des Kindes zu diesen Personen“ hingewiesen.
Auch wenn diese beiden Punkte gegeneinander abgewogen werden müssen und sich in der Realität widersprechen können, wenn Kinder ZeugInnen von Gewalttaten ihres Vaters gegen ihre Mutter geworden sind, hält GREVIO es für erforderlich, eine solide Rechtsgrundlage zu schaffen, mit deren Hilfe die Zuerkennung des Sorgerechts an misshandelnde Elternteile verhindert werden soll. Gleichermaßen rigoros sollte diese bei Entscheidungen über ein Besuchsrecht für den misshandelnden Elternteil angewendet werden.
134. JuristInnen haben jedoch wiederholt angegeben, dass diese Bestimmung im Gerichtswesen kaum bekannt ist und dass die Misshandlung eines Elternteils durch den anderen bei solchen Entscheidungen nicht immer als Kriterium herangezogen wird. GREVIO wurde von Fällen berichtet, in denen aufrechte einstweilige Verfügungen bei Gerichtsentscheidungen nicht berücksichtigt wurden.
Einem Vater wurde beispielsweise ein Besuchsrecht eingeräumt, obwohl er die Mutter des Kindes misshandelt hatte und beide Angelegenheiten in die Kompetenz des Familiengerichts fallen. In anderen Fällen wusste man zwar von einstweiligen Verfügungen, aber Besuchsrechte wurden trotzdem eingeräumt, um den Kontakt zu beiden Elternteilen aufrecht zu erhalten.
135. In Österreich besteht die Möglichkeit einer Besuchsbegleitung, wofür in manchen Teilen Österreichs sogenannte Besuchscafés eingerichtet wurden, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Frauenberatungsstellen und JuristInnen äußerten ihre Bedenken hinsichtlich der eingeschränkten Ausbildung und Kompetenzen der BesuchsbegleiterInnen, obgleich die Bemühungen zugunsten einer besseren Ausbildung verstärkt wurden. Insgesamt 54 Mitarbeiter haben bereits die seit November 2015 durchgeführten Schulungen besucht.
136. Um zufriedenstellende Entscheidungen in den verschiedenen Sorgerechtsfragen zu erleichtern, erhalten FamilienrichterInnen Unterstützung durch eine Gruppe von ExpertInnen (SozialarbeiterInnen, PsychologInnen und PädagogInnen), als Teil einer neuen Institution, der sogenannten Familiengerichtshilfe. Diese im Jahr 2013 gegründete Institution kann von einzelnen RichterInnen angefordert werden, um
(i) bei Sorgerechtsstreitigkeiten zu einer einvernehmlichen Lösung zu verhelfen,
(ii) auf Anweisung der Richterin / des Richters bestimmte Sachverhalte mit Einfluss auf die Entscheidung zu prüfen, und
(iii) Stellungnahmen aus Sicht des Kindeswohls als Basis für die Entscheidung des Gerichts abzugeben.
GREVIO begrüßt diesen Schritt und erhofft sich dadurch mehr Rücksicht auf die Sicherheit und Entwicklungsbedürfnisse von Kindern, die ZeugInnen von Gewalt zwischen den Elternteilen wurden.
Offenbar sind sowohl FamilienrichterInnen als auch MitarbeiterInnen der Familiengerichtshilfe häufig junge Fachpersonen am Beginn ihrer beruflichen Karriere. Angehörige der Zivilgesellschaft äußerten Bedenken hinsichtlich deren Berufserfahrung sowie deren (geringer) Entlohnung und der daraus resultierenden Motivation, nachhaltige Lösungen in Sorgerechtsangelegenheiten bei langwierigen Fällen von häuslicher Gewalt zu finden.
137. GREVIO ist der Ansicht, dass Kinder, die ZeugInnen von häuslicher Gewalt zwischen ihren Eltern wurden, ebenso große Schäden davontragen können wie Kinder, die selbst misshandelt wurden.
Der negative Einfluss auf Menschen, die in ihrer Kindheit und Jugend ZeugInnen von häuslicher Gewalt wurden, ist hinreichend dokumentiert und sehr häufig machen Männer, die ihre Ehefrauen oder Partnerinnen misshandeln, auch vor ihren Kindern nicht Halt.
Die Misshandlung eines Elternteils durch den anderen ist deshalb ein wichtiger Indikator, der entsprechende Maßnahmen zur Folge haben sollte.
Während GREVIO bei den MitarbeiterInnen der Anlaufstellen ein großes Bewusstsein für diese Tatsache festgestellt hat, ist dies bei den Angehörigen des Justizwesens und bei Exekutivbediensteten weniger stark wahrnehmbar.
138. Angesichts der Tragweite von Artikel 31 der Istanbul-Konvention, empfiehlt GREVIO der österreichischen Regierung in Bezug auf Sorgerechtsentscheidungen dringend eine Intensivierung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Erfüllung der Bedürfnisse von Kindern, die ZeugInnen von häuslicher Gewalt wurden.

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