Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stärkt die Rechte von Eltern im Fall von Kindesabnahmen!

Eine starke Mama aus den Niederlanden ist bis vor den EMGR gezogen, weil die niederländischen Behörden ihr ihr Kleinkind abgenommen und in eine Pflegefamilie gegeben haben. Sie entschieden schon nach wenigen Monaten, dass das Kind nicht mehr zu seiner Mutter zurückdarf, weil es nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Sie nannten das eine „Perspektiventscheidung“. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter wurde nicht eingehend geprüft. Ihre Weigerung, mit den Einrichtungen zu kooperieren, wurde ihr pauschal angelastet. Der EMGR befand, dass das Recht auf Familienleben verletzt wurde (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Die Mutter bekam eine Entschädigung von 20.000 EUR zugesprochen.

Was war passiert?

Aus unserer Beratungserfahrung wissen wir: Mütter, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, sind besonders von Kindesabnahmen bedroht. Die Traumatisierung durch die Vorfälle wird nicht selten durch die Behörden gegen die Mutter verwendet, um ihr ihre Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Genau so ging es einer Mutter in den Niederlanden. Der Kindesvater übte während und auch nach der Trennung Gewalt aus, die Mutter lebte mit ihrem Kind in betreutem Wohnen. Doch dort warf man sie hinaus: Man warf ihr vor, sie würde nicht „kooperieren“. Das ist ein Vorwurf, den wir leider ebenfalls sehr oft in unserer Beratungstätigkeit hören: Macht eine Mutter nicht genau das, was in der Vorstellung der betreuenden Personen für richtig gehalten wird, wird ihr mangelnde Kooperation vorgeworfen, und sie riskiert eine Kindesabnahme.

Die Mutter wurde gerichtlich dazu verpflichtet, für ein Jahr in eine Mutter-Kind-Einrichtung zur Beobachtung zu ziehen. Dort fühlte sich die Mutter nicht sicher, weil einige der anderen Bewohnerinnen drogenabhängig waren. Sie zog also aus. Die Folge: Die Kinder- und Jugendhilfe beantragte eine Inobhutnahme bei Gericht, bereits drei Tage später wurde der Mutter das Kind mit Hilfe der Polizei abgenommen. Das Kind kam in eine Pflegefamilie, von der es nicht mehr zurückkommen sollte. Da sich die Mutter weiterhin weigerte, in die Mutter-Kind-Einrichtung zu ziehen, entschied man schon nach wenigen Monaten, dass das Kind dauerhaft bei der Pflegefamilie bleiben sollte und kürzte das Kontaktrecht der Mutter von einmal wöchentlich auf einmal alle zwei Wochen, schließlich einmal im Monat. Der Gipfel: Der Mutter wurde endgültig die Obsorge entzogen.

Der EMGR entschied: Die niederländischen Behörden haben die Familienzusammenführung zu früh aufgegeben. Außerdem gab es keine tiefgreifende Analyse der Kindeswohlgefährdung: Obwohl das Kind als „vulnerabel“ beschrieben wurde, wurde nicht ausreichend untersucht, was genau diese Verletzlichkeit ausmacht. Weiters wurde die Erziehungsfähigkeit nie richtig geprüft: Es gab kein unabhängiges psychologisches Gutachten. Die Entscheidung, dass die Mutter ungeeignet sei, beruhte vor allem auf fehlender Kooperation. Auch der Zeitfaktor wurde unverhältnismäßige gewichtet: Die Gerichte stellten fast ausschließlich auf den Ablauf der sogenannten „akzeptablen Frist“ ab, nicht auf die Frage, ob die Mutter inzwischen erziehungsfähig wäre. Laut EMGR wurde dadurch der Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, nämlich das Recht auf Familienleben, verletzt. Die Rechte der Mutter und des Kindes wurden nicht ausreichend berücksichtigt.

Was bedeutet das für Mütter in Österreich?

  1. Du hast ein Recht auf Rückführung Deines Kindes, auch wenn es bereits fremduntergebracht ist. Eine Kindesabnahme darf nicht automatisch zu einer dauerhaften Fremdunterbringen führen.
  2. Die Behörden müssen aktiv auf Dich zugehen und dürfen sich nicht zurücklehnen, wenn Du Hilfe nicht sofort annimmst.
  3. Eine Verweigerung einzelner Maßnahmen (z. B. bestimmter Einrichtungen) darf nicht automatisch gegen Dich verwendet werden, wenn es Alternativen gibt.
  4. Du hast das Recht auf eine faire, unabhängige Prüfung Deiner Erziehungsfähigkeit und darauf, dass Dein Kind nicht ohne zwingenden Grund dauerhaft fremduntergebracht wird.
  5. Die Durchsetzung dieser Rechte bleibt schwer, dennoch ist diese Entscheidung richtungsweisend!

Mehr darüber:

Van Slooten gegen Niederlande (Entscheidung vom 15.04.2025, 45644/18), insbesondere Punkt 71. bis 80.

https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-242957%22]}

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