Aktuelle Untersuchungen haben ergeben, dass bei aufrechter häuslicher Gemeinschaft der Eltern und beiderseitiger Berufstätigkeit die Betreuung der Kinder und/oder die Hausarbeit nach wie vor überwiegend den Frauen obliegt und diese im Durchschnitt glaublich zwei Stunden täglich mehr Arbeitszeit für Haushalt und Kinderbetreuung aufwenden als ihre Männer. Daraus folgt, dass insbesondere jüngere Kinder mehr persönlichen Kontakt mit ihren Müttern haben und an die Alltagsversorgung durch die Mutter gewöhnt sind. Die Vorstellung, dass durch eine Trennung oder Scheidung der Eltern der Vater ohne weiteres Funktionen übernehmen kann, die bis zur Scheidung oder Trennung die Mutter wahrgenommen hat, ist weltfremd.
Zu berücksichtigen ist, dass eine Scheidung oder Trennung in der Regel wegen eines tiefgreifenden Zerwürfnisses stattfindet, das es den Eltern unmöglich macht, weiter miteinander zu leben. Häufig sind unterschiedliche Erziehungsvorstellungen und/oder finanzielle Fragen die Ursache dieses Zerwürfnisses. Die Vorstellung, dass es unter diesen Umständen Eltern möglich ist, in Fragen der Kindererziehung und/oder Verwendung finanzieller Mittel für die Kinder „an einem Strang zu ziehen“ ist daher gleichfalls völlig realitätsfern.
Aufgrund der Rechtslage nach der Familienrechtsreform 1978 wurde die Obsorge für Kinder nach Scheidung oder Trennung der Eltern demjenigen Elternteil übertragen, der das Kind in seinem Haushalt betreute. Aufgrund der eingangs erwähnten Gegebenheiten waren dies überwiegend die Mütter, für welche die Betrauung mit der alleinigen Obsorge in der Regel auch mit beruflichen Einschränkungen und Einschränkungen ihres Privatlebens verbunden war. Dennoch wurde die überwiegende Betrauung von Müttern mit der Obsorge nach einer Trennung oder Scheidung von betroffenen Vätern als „Machtverlust“ und vermeintliche Bevorzugung der Mütter erlebt.
Die Einführung einer Obsorge beider Elternteile nach Trennung oder Scheidung im Jahr 2001 hatte in Wahrheit nur den Zweck, den betroffenen Vätern das Erlebnis dieses „Machtverlusts“ zu ersparen, wobei die Obsorge beider Eltern zunächst auf einem „Einvernehmen“ der Eltern beruhen musste.
Auch hier zeigte allerdings die Praxis, dass selbst bei gemeinsamer Obsorge die hauptsächliche Betreuung bei der Mutter verblieb, die Väter daher die gleichen Rechte wie die Mütter hatten, aber weiterhin weniger Verpflichtungen und Einschränkungen.
Ab 2013 wurde das Gesetz zum Nachteil der Frauen weiter verbösert, indem es seither auch möglich ist, gegen den Willen eines Elternteils (gemeint: gegen den Willen der Mutter) eine Obsorge beider Elternteile anzuordnen. Obwohl das Gesetz vorsieht, dass hier im Einzelfall zu prüfen ist, ob diese Obsorge beider Elternteile dem Wohl des betroffenen Kindes besser entsprechen würde als die Obsorge durch einen Elternteil allein, ist es binnen kurzer Zeit üblich geworden, dass die Gerichte davon ausgehen – abgesehen von krassen Ausnahmsfällen – die Obsorge beider Elternteile als im Sinne des Kindeswohls gelegen anzusehen, wobei sie sich auf die psychologische Fachmeinung stützen, dass der Vater, dem die Obsorge nicht zusteht, das Interesse an seinen Kindern verlieren würde (?).
Überdies befürworten Psychologen und entscheiden Richter Besuchskontakte, die einer „Doppelresidenz“ zumindest nahekommen, bei „Einverständnis“ der Eltern kann auch völlig gleichteilige Betreuung vereinbart werden. Dies erscheint auch und vor allem als massive Verletzung des Kindeswohls, da es aus Kindern Pendler zwischen zwei Wohnsitzen macht.
Haben früher Kinder durch die Trennung der Eltern in der Regel den intensiven Kontakt zu einem Elternteil verloren, haben sie nunmehr nicht mehr die Möglichkeit, auch nur zu einem Elternteil eine stabile Beziehung und innige Bindung aufrecht zu erhalten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei Personen, die zwischen 1978 und 2001 Kinder bzw. Jugendliche waren, also in der Zeit der Regelung der Familienrechtsreform 1978 und des angeblichen „Machtüberhangs“ der Mütter, keine auffallende Häufung psychischer Erkrankungen oder Störungen gibt. Inwieweit hingegen die gegen den Willen der Mutter erzwungene Obsorge beider Elternteile und Doppelresidenz die psychische Entwicklung, insbesondere die Bindungsfähigkeit der durch das KindNam- RÄG 2013 betroffenen Kinder beeinträchtigen wird, wird sich erst weisen.
Helene Klaar,1948 in Wien geboren, nach abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften und ersten beruflichen Erfahrungen legt sie 1976 die Anwaltsprüfung ab und lässt sich als selbstständige Anwältin eintragen. Neben dem Miet- und Arbeitsrecht konzentriert sie sich in ihrer Wiener Kanzlei vor allem auf das Familienrecht. Mit dem Inkrafttreten der Familienrechtsreform 1976/78, in der das “patriarchalische” durch das “partnerschaftliche” Familienrecht ersetzt wurde, hat sich Helene Klaar im Laufe ihrer beruflichen Tätigkeit den Ruf erworben, in der Mehrzahl Frauen zu ihrem Recht zu verhelfen. Sie vertritt allerdings auch Männer, speziell dann, wenn sich diese ebenfalls in schwierigen Situationen befinden. Helene Klaar wurde 2004 für ihre “besonderen Verdienste um Frauen im Scheidungsfall” mit dem Wiener Frauenpreis ausgezeichnet. Sie ist verheiratet und hat zwei erwachsene Söhne.
Ich bin grade im Sorgerechtsstreit mit meinem Ex-Mann und habe lange überlegt, wie ich diese Angelegenheit lösen kann. Wir haben uns stark zerworfen, Einigung ist nicht in Sicht. Ich denke es bleibt nichts außer eine gerichtliche Einigung, also wird es Zeit, sich einen Rechtsanwalt zu suchen.