Kindesunterhalt
Wie viel Unterhalt steht Deinem Kind zu? Was ist Sonderbedarf und wann hat Dein Kind Anspruch? Woher weißt Du, welches Einkommen der unterhaltspflichtige Elternteil hat? Darfst Du auf den Kindesunterhalt verzichten?
Gerade der Kindesunterhalt ist nach der Trennung einer der schwierigsten Verhandlungspunkte. Viele Unterhaltspflichtige haben nicht das Kindeswohl im Kopf, sondern wollen sich schad- und klaglos halten. Das zeigt sich auch in der Statistik: Laut einer Umfrage der Statistik Austria aus dem Jahr 2021 zahlt nur die Hälfte der Väter Kindesunterhalt und das auch nur in Höhe eines Drittels der Kinderkosten. So haben 2021 Kinder, die Unterhalt bezogen haben, im Schnitt nur 304 EUR im Monat erhalten. Bei damals 900 EUR Kinderkosten im Monat ein Tropfen auf den heißen Stein. Noch schlechter gestellt sind Alleinerzieher*innen, die sich im Doppelresidenzmodell befinden. Betreut der Unterhaltspflichtige sein Kind im Schnitt mehr als einen Tag pro Woche, so darf er den Kindesunterhalt laut Rechtspraxis um 10 Prozent für jeden Tag reduzieren. Und das, obwohl die Kosten für das Kind, wie zum Beispiel Kindergarten, Hort, Freizeit, Kleidung, Schulmaterialien etc. nicht geteilt werden müssen. Das Resultat: 54 Prozent der Kinder von Alleinerzieher*innen leben in Armut oder Ausgrenzung!
Umso wichtiger ist es, dass Du für Dein Kind um den Kindesunterhalt, regelmäßige Erhöhungen und Sonderbedarf kämpfst! Laut Gesetz bist Du sogar dazu verpflichtet, denn Du bist nicht ermächtigt, im Namen Deines Kindes auf Kindesunterhalt oder Teile davon zu verzichten. Wir wollen Dich bei Deinem Kampf unterstützen und Dir die nötigen Infos geben, damit Du weißt, was Deinem Kind zusteht.
Unterhaltsberechnung
Der Unterhalt wird anhand der Prozentsatzmethode berechnet. Basis dafür ist das Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen, inklusive 13. und 14. Monatsgehalt sowie anderen Sonderzahlungen.
| Prozentwertmethode | |||
| Alter des Kindes | Prozentsatz | Abzug bei unterhaltsberechtigten Geschwistern | Erhöhungszeitpunkt gilt ab dem Folgemonat nach |
| 0 bis 6 Jahre | 16 % | 1 % | |
| 6 bis 10 Jahre | 18 % | 1 % | 6. Geburtstag |
| 10 bis 15 Jahre | 20 % | 2 % | 10. Geburtstag |
| über 15 Jahre | 22 % | 2 % | 15. Geburtstag |
Gerichte sind allerdings nicht verpflichtet, diese Methode anzuwenden. Kindesunterhalt ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Regelbedarf
Der Regelbedarf ist eine Richtgröße, die die Untergrenze des Kindesunterhalts auf Basis der Kinderkostenanalyse darstellen soll. In der Praxis wird der Regelbedarf allerdings willkürlich vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien festgesetzt. Unsere Kritik daran kannst Du in unserer Stellungnahme nachlesen.
In der Praxis hat der Regelbedarf allerdings nur auf folgende Fälle Auswirkungen:
- Bei der Berechnung des Unterhaltsstopps (Playboygrenze) – sie beträgt das 2 bis 2,5-fache des Regelbedarfs und stellt die Obergrenze des Kindesunterhalts dar. Im Gegensatz zur Untergrenze, die de facto nie eingehalten wird, wird die Obergrenze ausnahmslos umgesetzt.
- Bei der Begrenzung der Unterhaltsberechnung für Kinder, die bereits ein eigenes Einkommen beziehen, ohne allerdings selbsterhaltungsfähig zu sein. Ihr Kindesunterhalt wird dadurch gekürzt.
- Für die Einschränkung des Sonderbedarfs: Dieser wird nur bezahlt, wenn der festgesetzte Unterhalt unter dem Regelbedarf liegt.
- Zum Entscheid über Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus: Liegt weder eine behördliche Festsetzung der Höhe des Kindesunterhalts vor, noch ein schriftlicher Vertrag, so entscheidet das Finanzamt, ob dem Unterhaltspflichtigen der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus zusteht, wenn er mindestens den Regelbedarf bezahlt.
Die aktuellen Regelbedarfssätze lauten:
| Jahre | ab 0 J. | ab 3 J. | ab 6 J. | ab 10 J. | ab 15 J. | ab 19 J. ab 2022: ab 20 J. |
| 01.01.2023 – 31.12.2023 | 320 | 320 | 410 | 500 | 630 | 720 |
| 01.01.2022 – 31.12.2022 | 290 | 290 | 370 | 450 | 570 | 650 |
| 01.07.2021 – 31.12.2021 | 219 | 282 | 362 | 414 | 488 | 611 |
| 01.07.2020 – 30.06.2021 | 213 | 274 | 352 | 402 | 474 | 594 |
Sonderbedarf
Darunter versteht man außergewöhnliche Kosten, die zur Heilung, der Gesundheitserhaltung oder der Persönlichkeitsentwicklung nötig sind. Auch einmalige Anschaffungskosten, die Ausbildung des Kindes unerlässlich sind, fallen darunter, wie zum Beispiel die Anschaffung eines Computers. Bei vorübergehenden schulischen Problemen, zählt auch Nachhilfe zum Sonderbedarf. Auch Internatskosten fallen darunter. Bei den Heilungskosten sind es zum Beispiel verschriebene Psychotherapie oder sonstige notwendige medizinische Behandlungen, die über das übliche Maß hinausgehen. Im Einzelfall kann auch anders entschieden werden, denn der Sonderbedarf wird „durch Momente der Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität bestimmt“. Du kannst den Sonderbedarf zusätzlich zum „normalen“ Unterhalt geltend machen und zwar jeweils zur Hälfte der Kosten. Allerdings geht das meistens nur, wenn Dein Kind nicht mehr als den Regelbedarf bekommt.
Anspannungsgrundsatz
Im Gesetz steht, dass das unterhaltspflichtige Elternteil bemüht sein muss, nach seinen Kräften zum Unterhalt des Kindes beizutragen (Anspannungstheorie bzw. Anspannungsgrundsatz). Eine gesetzliche Belastungsgrenze für den unterhaltspflichtigen Elternteil gibt es nicht. In Einzelfällen ist es sogar möglich, dass das (pfändungsfreie) Existenzminimum unterschritten wird. Versucht ein zum Geldunterhalt verpflichteter Elternteil sich der Zahlung von Unterhalt zu entziehen, indem sie/er die Beschäftigung aufgibt oder einen Beruf wählt, der nicht ihrer/seiner Ausbildung entspricht, dann wird nicht das tatsächliche Einkommen, sondern das fiktive Einkommen, das absichtlich ausgeschlagen wurde, zur Berechnung herangezogen (Anspannungsgrundsatz).
Das heißt: Wenn der Unterhaltspflichtige nicht arbeiten will, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen, schützt ihn das Gesetz nicht. Bei Gericht wird berechnet, wie viel das Elternteil verdienen würde, wenn es vollzeitbeschäftigt einem Beruf nachgehen würde, der seiner Ausbildung und Erfahrung entspricht. Der Unterhalt wird danach bemessen, sogar, wenn das restliche Einkommen unter dem Existenzminimum bleibt . 2023 können bei geringem Einkommen sogar bis zu einem Resteinkommen von 832,5 € gepfändet werden. Das gilt nur, wenn sie oder er nicht aus anderen Gründen arbeiten kann (Berufsunfähigkeit, schwere Krankheit, Betreuungspflichten etc.).
Webinare zum Thema Kindesunterhalt
Wir möchten Dich bestärken, Unterhalt in voller Höhe für Dein Kind zu erlangen. Wir haben deshalb zahlreiche Webinare mit feministischen Rechtsanwältinnen zum Thema veranstaltet, die Du als Mitglied nachsehen kannst. Außerdem haben wir Blogartikel verfasst. Wenn Du konkrete Fragen zum Thema Unterhaltsverfahren und dem Verfahrensablauf hast, dann melde Dich bitte am FEM.A Telefon!
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