Sex, trotz Widerwillen, hat rein gar nichts mit Zärtlichkeit zu tun

Artikel geschrieben von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

www.rechtsanwaeltin-braun.at

„Nein, heißt Nein“.  Dem nicht genug, auch ohne ausdrücklichem Nein, ist eine sexuelle Handlung  zu unterlassen wenn dem Täter erkennbar war, dass diese unerwünscht ist. Die Ablehnung muss nicht nur nicht in Worte gefasst werden, sondern kann auch nonverbal  etwa durch Wegdrehen, sich steif machen, Teilnahmslosigkeit etc.  ausgedrückt werden. Laut  der  jüngsten Urteilsbegründung in einem Vergewaltigungsprozess scheint es aber so  als sollten diese Grundsätze nun aber gerade für eine zum Tatzeitpunkt erst 12 Jährige nicht gelten. 

 Ein damals 12 Jähriges Mädchen wurde den Medienberichten zufolge  von mehreren Jugendlichen, dies einzeln, aber auch in der Gruppe, vergewaltigt bzw. sexuell missbraucht.   Es ist  auch von einem Hotelzimmer die Rede, in welchem das Mädchen von über 10 Burschen  umringt, dazu genötigt wurde mit ihnen Sex zu haben. Es gibt mehrere Gerichtsverfahren. Der Prozess  betreffend das Hotelzimmer soll noch ausständig sein.

 In den Medien war bis dato von Freisprüchen zu lesen. Dies im  Dezember 2024;   da wurde ein nunmehr  16 jähriger vom  Vorwurf das Mädchen in einem Parkhaus in Wien – Favoriten vergewaltigt zu haben freigesprochen.  Nun im  Jänner  dieses Jahres folgte der nächste Freispruch.   In diesem Fall sollen  sich Anfang 2023 ein jetzt 17 Jährige  Bursche und das Mädchen  in einem Park getroffen haben.  Danach gingen die Beiden aufgrund der Kälte in ein nahegelegenes Parkhaus.

Dort soll der Bursche das Mädchen zum Oralsex „gebracht“ haben. Laut Staatsanwältin “obwohl sie klar und deutlich gesagt hat, dass sie das nicht will”, Der Bursche habe  auf sie eingeredet mit ihm Sex zu haben und am Kopf erfasst. Insofern sei, so die Staatsanwaltschaft  “das Gewaltelement erfüllt”.

Die Richterin soll den  Freispruch damit begründet haben, dass man/ Frau  sich nach einem Nein oft durch Zärtlichkeiten zum Sex überreden lässt.  In meinem Umfeld, und auch bei mir, sorgt   ( nicht nur) diese  Urteilsbegründung  des ( noch nicht rechtskräftigen) Urteils für Unverständnis.   Worin erkennt das Gericht hier eine Zärtlichkeit? . Dies verstanden als starkes Gefühl der Zuneigung  und wechselseitigen Respekts?  Wenn eine Frau zu verstehen gibt, keinen Sex  haben zu wollen, dann ist das gefälligst zu akzeptieren.  Ohne Wenn und Aber.

Nicht nur, dass sich diesfalls die sexuellen Übergriffe über einen längeren Zeitraum  hingezogen haben dürften und die  Burschen sich unter einander, dies auch mit Fotos und Sexfilmen von dem Mädchen, austauschten, soll dem Mädchen von den Burschen gesagt worden sein, dass die Filme gelöscht werden, wenn diese Sex mit ihnen hat.

 Ein sehr  junges Mädchen auf der einen  Seite und eine Vielzahl von Burschen , alle älter als das Mädchen, welche alle  Fotos und Filme haben, von dem Mädchen haben, welches sie demütigen.

 Alle  Burschen wissen wer sie ist, wo sie zur Schule geht, wo sie wohnt.  Nicht nur, dass 12 Jährige  noch überhaupt nicht wissen wer sie sind und, wenn gleich  körperlich dazu in der Lage, noch keine oder kindliche  Vorstellungen von der  Sexualität haben, das Mädchen befand sich in einer aussichtslosen  Lage.  Eine gewisse Schockstarre und sich ins Eck gedrängt fühlen des Mädchens ist dabei  sehr naheliegend.

Das Mädchen war also einer sie einschüchternden,  feindseligen und demütigenden Umgebung ausgesetzt.    Die  in den Medien geschilderten Erfahrungen haben rein gar nichts mit „liebevoll“ oder „zärtlich“ zu tun.   Selbst mit viel Phantasie ist  hier keine „ Zärtlichkeit“ hinein denkbar. Den Burschen ging es offensichtlich nur um  die grobe Abreagierung ihrer  Triebbefriedigung an dem Mädchen.    Das Mädchen   musste schlimme Erfahrungen machen, wovor diese  auch von uns als Gesellschaft  zu schützen ist.  Genauso wie ein Loverboy, also ein Mann der junge Mädchen  mit u.a. ( gespielten) lieben Worten verliebt macht, um sie der Prostitution zuzuführen, ein schäbiger mieser  Zuhälter bleibt.

 In der Bevölkerung rumort es. Ich werde als Rechtsanwältin angesprochen mit Sätzen wie: „ Bitte was sagst Du zu „ Deiner“ Justiz. Wie soll ich das meiner Tochter erklären? Das ist ja für uns Frauen der totale Rückschritt“ Ja, natürlich soll man sich nicht von Emotionen leiten lassen, sondern an den Fakten und an der jeweiligen Gesetzeslage orientieren ( an welche schließlich aus das Gericht gebunden ist).   Doch diese Urteilsbegründung, so wie diese medial  von der Justiz unkommentiert kolportiert wird, wird  von Vielen als   Richtungswechsel  in der Rechtsprechung verstanden, dass es nun zur Legitimierung eines von  der Frau nicht gewolltem Sex ausreicht zu behaupten, die Frau habe sich halt dann  zu dem Sex  irgendwie  „überreden“ lassen.

Unklar ist wie alle die Umstände ( Alter des Mädchens, Bedrängung durch eine Vielzahl von Burschen, die zudem einschlägiges Foto/ Filmmaterial  von dem Mädchen haben) vom  Gericht berücksichtigt worden sind.  

 Zudem ist es natürlich sehr schwierig,  bis seriös  unmöglich, aus der Ferne einen Rechtsfall zu beurteilen.  Dies also ohne Einblick in den  Gerichsakt   zu haben.   Die  kolportierte Begründung des Urteils alleine ist jedoch meiner Meinung nach sehr bedenklich. Die Begründung ist nicht nur für das Mädchen und deren Familie beschämend und diese gleichsam verhöhnend, sondern wird als  Signalwirkung für unsere  Gesellschaft aufgefasst, nämlich ein „Nein“ einer Frau, ist eben doch kein  Nein. Diese Aussagen dachten wir Frauen doch nun wirklich längst überwunden zu haben. Der Ausdruck  Zärtlichkeit  in diesem Zusammenhang erscheint wie eine Verhöhnung nicht nur des jungen Mädchens, sondern der  Frauen generell.  

Zu bemerken ist zudem, dass bei dem rezenten Freispruch anscheinend der  Bursche selbst einräumte zu wissen einen Fehler gemacht zu haben. Er habe das Mädchen aber nicht vergewaltigt; sondern in der sexuellen Selbstbestimmung verletzt.   Er gibt dadurch zu verstehen, dass er wahrnahm dass die sexuelle Handlung gegen den Willen  des Mädchens unter Ausnützung einer  Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung des Mädchens ist.  Denn so der Gesetzestext, des 205 a StGB:

Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt,…“

Als Zeichen einer symbolischen Wiedergutmachung überreichte, so die Berichterstattung,  der 17 Jährige  der Rechtsvertretung des Mädchen, aus seiner Hosentasche zwei 50 Euro Scheine. Dies vor den Augen von der Mutter des Mädchens.    Wenn gleich  Entschädigungszahlungen an das Opfer  bei Strafrechtsverhandlungen ( die darüber hinausgehende Beschreitung des Zivilrechtsweg  des Opfers wegen zB Schmerzensgeld bleibt den Opfern unbenommen)  nichts ungewöhnliches sind, sind solche Zahlungen, zumal in dieser Form-  Herausnudeln von Geldscheinen  aus der Hosentasche-, natürlich in keiner Form als Wiedergutmachung geeignet, vielmehr stellen diese eine weitere Demütigung des Mädchens ein. Die Mutter des Mädchens beschrieb die Situation der Geldübergabe  in einem Interview mit dem Kurier  ( „Ich empfinde puren Hass, “ https://kurier.at/chronik/wien/mutter-der-missbrauchten-12-jaehrigen-ich-empfinde-puren- hass/402997546 12. 1.2025) wie folgt: „Als hätte er meine Tochter für ihre Dienste bezahlt.  Ich habe meinen Augen nicht getraut. Eine Entschädigung  dieser Art und in dieser Form hätte das Gericht harsch zu kommentieren  bzw abzustellen gehabt“.

 Es ist bei Gericht darauf zu achten, dass es im Laufe eines Verfahrens nicht zu weiteren Demütigungen des Opfers kommt und ist generell für einen respektvollen Umgang zu sorgen. Diese dürfte leider in dem Fall nicht ausreichend geschehen sein. 

 Wenn das Gericht schon in der Urteilsbegründung Gefühle bemühen mag, so solle es doch bitte bei der Verkündung derselben berücksichtigen, dass es hier um das Leben eines sehr jungen Mädchens geht, und die mediale  Prozessberichterstattung darüber hinaus Auswirkung auf uns als Gesellschaft hat. Hier ist wohl festzuhalten, wie auch immer die Einzelfälle rechtlich gelegen sein mögen;  hier wurde ein junges Mädchen einem unmenschlichen rücksichtlosen Verhalten ausgesetzt und hat sich die Justiz in seiner Begründung  von einem derartig pervertierten Verhalten  ganz klar zu distanzieren.   Die Schande ist und bleibt alleine bei den Burschen.   Hier wäre aus meiner Sicht eine aufklärende, allenfalls auch sich entschuldigende,   Presseaussendung  der Medienstelle der Justiz angebracht.

Abgesehen davon, dass mit keinem Geld das Geschehene ausgemerzt werden kann und auch unklar ist ob derartiges überhaupt von dem Mädchen angestrengt wird, von den Burschen wird wohl im Zivilrechtsweg  nichts an Schmerzensgeld etc zu erlangen sein. Ungewiss ob eine  Klage wegen der Aufsichtsverletzung gegen die Eltern ( sofern diese überhaupt vorhanden sind)  der Burschen Erfolg  haben würde bzw. ob bei diesen  der Schadenersatz einbringlich wäre.  Ungeklärt ist auch wie diese Burschen zu einer Veränderung ihrer  Einstellung zu Frauen und ihrer Sexualität gebracht werden können.  Es muss  generell dringend mit den Jugendlichen bereits verstärkt in der Schule über Geschlechterrollen und darüber gesprochen werden, was eine schöne Sexualität, welche auf gegenseitigem Respekt beruht,  ausmacht. Das Mädchen wird  gewiss noch einen sehr langen Weg vor sich haben um  für sich mit dem Geschehenen umgehen zu können. Ich wünsche ihr unbekannterweise beste   Unterstützung und Begleitung und für die Zukunft das Beste.     

Zusatzinfo:

Jugendliche können sich erst ab 14 Jahren strafbar machen.

Bei sexuellen Kontakten unter Minderjährigen sind  Altersgrenzen relevant:

Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, bleiben straflos, wenn der Altersunterschied zwischen den Jugendlichen nicht mehr als vier Jahre beträgt und die jüngere Partnerin/ der  jüngere Partner bereits 12 Jahre alt ist.

Kommt es zum Geschlechtsverkehr, bleibt dies straflos, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und der Jüngere/ die Jüngere bereits 13 Jahre alt ist.

§ 205 a StGB

1) Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.

206 StGB

(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Die Autorin

Foto Katharina Braun (c) Doris Mitterer

Mag.a Katharina Braun ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Von 2004 bis 2008 war sie Redakteurin für den ORF, danach war sie freie Journalistin für die Tageszeitung „die Presse“. Sie ist außerdem eingetragene Mediatorin. Zusätzlich zu dieser Ausbildung, absolvierte sie die Collaborative Law Ausbildung, die neben der Mediation ein weiteres, alternatives außergerichtliches Konfliktlösungsmodell darstellt. Katharina Braun hält Vorträge an Familienberatungsstellen und an Volkshochschulen. Sie ist Prüfungskommissärin der Rechtsanwaltskammer Wien.

Von Mai 2018 bis Jänner 2020 moderierte sie ihre eigene Sendung auf Radio Sol (Ukw 95,5 und 105,1) den „Salon Braun“. Von 2019 bis 2020 war sie Lektorin MBA im Fokus – Zukunft. Katharina Braun publiziert regelmäßig in diversen Medien.

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