So viele Fragen und Unverständnis rund um aktuelle Sexualstrafverfahren

FAQ: Eine  Zusammenfassung der wichtigsten Fragen und die Antworten hierzu

Geschrieben von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

www.rechtsanwaeltin-braun.at

1. Wir haben doch  in Österreich ein  Gesetz , welches  Sex mit einer unmündigen Person, sohin einer Person unter 14 Jahren, verbietet. Wie konnte es also sein, dass  da die Täter frei gesprochen werden?

  Die diversen sexuellen Handlungen, Beischlaf, und sonstige geschlechtliche Handlungen  sind in unterschiedlichen Paragraphen geregelt (  §§  201 StGB ff,  die Abkürzung „ ff“ steht für folgende Paragraphen). Das Verbot des Beischlafs mit einer Unmündigen ist zB geregelt in § 206 Abs 1 STGB

(1)Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Straffrei bleiben zwei unmündige  Personen die miteinander Sex haben.  In Frage kommt aber eine strafrechtliche Verantwortung einer dritten Person, welche die Unmündigen zu dem  Sex verleitet hat. Zudem sind auch diverse zivilrechtliche Konsequenzen dritter Personen denkbar.

 Zur  Erfüllung eines Straftatbestandes braucht es nicht nur  die Erfüllung der objektiven Tatseite, sohin der für Dritten wahrnehmbaren Tathandlung ( diesfalls Beischlaf mit einer unmündigen Person), sondern auch die Erfüllung der sogenannten inneren Tatseite. Diesfalls bedingter Vorsatz; also dass der Täter es für möglich erachtet, dass er es mit einer unmündigen Person zu tun hat  und es in Kauf nimmt eine Handlung an einer solchen  vorzunehmen.  Wenn die innere Tatseite  vom Gericht nicht erwiesen werden kann, ist der Täter freizusprechen ( § 259   Ziffer 3  StPO).

Meine persönliche Anmerkung: In der Praxis bringen oft die Täter vor, dass sie davon ausgingen bzw. sich darüber überhaupt keine Gedanken machten, dass sie es mit einer unmündigen Person zu tun hatten und führt dies zu Freisprüchen. Zumal wenn  ein Mädchen, was in der Praxis oft tatsächlich der Fall ist, dies zudem unterstützt durch Schminke und Kleidung,  älter aussieht  als es tatsächlich ist.

Ich persönlich wäre daher für eine Beweislastumkehr  zu Lasten der Täter, daher  Einsichtnahme in den Personalausweis. Wer dies nicht macht,  nimmt das Risiko auf sich, dass er Unrecht an einer unmündigen Person begeht, für welches er zur Verantwortung gezogen wird.  Auch in der Gastronomie müssen sich  Gastronomen bei dem Ausschank an Jugendliche deren Ausweis zeigen lassen ( § 114 GewO).

Weiters wäre ich für eine Anhebung des Schutzalters ( dies in Österreich aktuell 14 Jahre).

In vielen Ländern ist dies höher angesetzt.  Beispielsweise liegt dies  in  Schweden, Kroatien und Frankreich  bei 15 Jahren,  in Belgien, Niederlande, Norwegen,  Russland ,  Schweiz,  Spanien  und  Malta bei 16 Jahren.  In der  Türkei liegt das Schutzalter  für Geschlechtsverkehr bei 18 Jahren.  In den USA ist die Festlegung des Schutzalters eine Angelegenheit der Bundesstaaten. In den meisten wird das Ende des Schutzalters mit 16 Jahren festgelegt. Im Staat New York sind alle sexuellen Kontakte mit und zwischen Personen unter 17 Jahren ausnahmslos verboten.  

2. Warum wurde  z.B. in einem Fall einer Minderjährigen  „nur“ die „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ und nicht der sexuelle Missbrauch einer unmündigen Person angeklagt?   

Zu einem konkreten Fall kann mangels Aktenkenntnis natürlich nichts gesagt werden.  Ankläger bei  Strafdelikten ist die Staatsanwaltschaft. Diese erhebt Anklage wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.  Der Unterschied der  beiden Strafbestimmungen liegt darin, dass die Bestimmung des § 205 a STGB ( eingeführt durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015)  einen unfreiwilligen- jedoch ohne Gewalt oder Drohung  – erfolgten Sexualkontakt regelt.  Das Nichteinverstanden sein kann ausdrücklich  oder konkludent ( stillschweigend zB durch Weinen oder „ Freezing“ (Starre, welche viele Opfer bei Übergriffen zeigen) ausgedrückt werden. „Ein Nein, ist ein Nein“.

  Der Sexualkontakt ist aber auch  dann gemäß der Gesetzesbestimmung des § 205 a STGB  unfreiwillig und sohin rechtswidrig, wenn  die Zwangslage  des Opfers ausgenutzt wird ( zB Obdachlosigkeit, Suchtkrankheit, wirtschaftliche Notlage)  oder der Handlung eine Einschüchterung des Opfers  vorangegangen ist.

Die Bestimmung des 205a StGB:

(1)Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Persönliche Anmerkung: In der Praxis kommt es oft vor, dass Opfer scheinbar mit einer Gewalt oder einem Zwang nicht vereinbare Handlungen setzen.  So passiert es in der Praxis  immer wieder, dass die Opfer an die Täter  nach der Tat freundliche, ja Nachrichten schreiben in welcher sie die Tat selbst kleinreden oder sogar belächeln. Immer wieder äußern Opfer sogar auch positive Gefühle gegenüber dem Täter.   Nicht aber weil sie  nicht Opfer einer Straftat geworden sind, sondern weil sie  die Kontrolle über ihr Leben ( wieder) be/ erhalten wollen, weil sie die Tat verdrängen, oder auch kein Opfer sein wollen. „   Es war nicht schlimm. Ich bin stark, ich werde damit fertig.“  Derartiges ist  häufig von Opfern  von Sexualstraftaten zu hören.   Oft, kann sexualisierte Gewalt auch zu einer allgemeinen späteren Unvorsicht des Opfers  führen, „ dass es ja keine Rolle mehr spielt“   und diese viele Risiken eingehen.   Häufig kommt es auch zu einem körperlich selbst verletzenden Verhalten. Auch der Aufbau einer  Bindung des Opfers zum Täter sind nicht selten ( „Stockholm Syndrom“). Dies alles macht auch die Vertretung nicht einfach und sind diese Umstände bei einer Vertretung mitzubedenken.

Nach dem FFF Modell gibt es drei Strategien  wie das Gehirn auf Stress/ Gewalt reagiert: „fight, flight oder freeze: Kampf, Flucht oder Lähmung“.  Es kann auch zu einer Diskrepanz zwischen  der körperlichen Reaktion und den Gedanken kommen,  zB Orgasmus des Opfers bei der Tat.  Schon bereits diese Ausführungen sollten zeigen, warum es oft nicht zu einem „Nein“ kommt,  obwohl dies der inneren Haltung und dem tatsächlichen Willen des Opfers entspricht. Die selben Überlegungen gelten aber für das nun von der Politik Konsensprinzip   (daher nur nach einem Ja ist der sexuelle Kontakt zulässig), hierzu weiter unten unter Punkt 4.

 Sexualisierte Gewalt

Information und Ratschläge für Opfer

https://zsg.belgium.be/sites/default/files/documents/IGVM_ZSG_INFO_ADVIES_DUITS_PAGES.pdf

3. Warum ist bei solchen Delikten auch das Alter der Täter , bzw. der Altersunterschied zum Opfer so relevant, hiervon war ja auch immer wieder in den Medien zu lesen?

  Weil je nachdem ob es sich um Beischlaf oder eine sonstige geschlechtliche Handlung handelt,  muss der Täter um sich strafbar zu machen,  das Alter des Opfers selbst um ein bestimmtes Ausmaß überschreiten. Im Fall de Beischlafs  ( § 206 StGB) sind dies drei Jahre, im Fall der sonstigen geschlechtlichen Handlung (  § 207 StGB) sind dies vier  Jahre.

Das Problem ist aber, dass immer wieder bei Tätern mit Migrationsgrund, als diese nach Österreich kamen, keine Urkunden,  aus welchen das tatsächliche Geburtsdatum hervor geht, vorlagen.   Das Asyl – und Fremdenverfahren Verfahrensgesetz ( § 13 Abs 3 BFA- VG) beinhaltet eine behördliche  Anordnungsbefugnis, wenn es einem Fremden nicht gelingt eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden  Ergebnisse  des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit  durch unbedenkliche Urkunden darzutun.  Auch  im  Strafrecht kann eine körperliche Untersuchung vom Gericht angeordnet werden, jedoch sollte bei Delikten wo es auf das genaue Alter ankommt  und es keine unbedenkliche Urkunden gibt, verpflichtend eine  multifaktorielle Untersuchungsmethodik ( § 2 Abs 1 Zif 25 Asylgesetz) durchgeführt worden. Ein Unterschreiten der Alterstoleranzgrenze führt zum Freispruch des Täters.  Derzeit gibt es betreffend der medizinischen Untersuchung im Jugendstrafrecht zur Altersbestimmung eine Kannbestimmung:

§ 37 a  JGG

(1)  Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) zulässig, wenn die Altersbestimmung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich aufwändiger wäre. Die körperliche Untersuchung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe stehen.

4. Was  hat es nun mit dem von der Politik geforderten Zustimmungsprinzip auf sich?

Das  Zustimmungsprinzip zum Sex. Daher ohne Ja ist Sex Vergewaltigung kennt nicht nur Schweden, sondern auch Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Malta, Slowenien, Spanien, das Vereinigte Königreich (UK) und  Zypern.  Belgien kennt die Zustimmung bereits  seit 1989.

https://www.srf.ch/radio-srf-1/sexualstrafrecht-in-europa-in-diesen-13-laendern-ist-sex-ohne-zustimmung-strafbaru

Auch Frankreich hat sein Strafrecht reformiert und stellt Sex  ohne explizite Einwilligung unter Strafe.

Dem Zustimmungsprinzip in Schweden liegt der Freispruch von drei  jungen Männern im Jahr 2013 zu Grunde, welcher das ganze Land erschütterte. Die Männer waren angeklagt eine 15 jährige mit einer Weinflasche vergewaltigt  zu haben, bis sie blutete. Das Urteil des Richters erhielt die schockierende Aussage: „ Bei sexuellen Handlungen tun die Menschen natürlich und spontan Dinge mit den Körpern der anderen, ohne sie um deren Zustimmung einzuholen.“ Das Zustimmungsprinzip soll im Ausland zu einer etwas höheren Verurteilungsrate führen, jedoch, so meine persönliche Anmerkung, ist fraglich ob ein Täter welcher auf ein  stillschweigendes Nein  einer Frau nicht reagiert (  zB Schockstarre, Wegdrehen) sich durch ein Ja abhalten lässt. Aber natürlich ist ein „Ja“ schon eine gewisse Stärkung der Opfersituation und als solches zu begrüßen.   Meine persönliche Meinung in Fällen des bereits erlebten Missbrauchs oder auch einer Drucksituation ( zB  Nackfoto des Opfers wurde herumgereicht und dem Täter musste dieses bekannt sein)  sind erhöhte  Opferschutzvorkehrungen zu treffen. Denn erst wenn das Erlebte aufgearbeitet worden ist, kann sich das Opfer überhaupt auf  eine ( sexuelle) Intimität einzulassen, ohne Gefahr zu laufen wieder eine Missbrauchserfahrung zu machen oder ausgenutzt zu werden.  Ich fände es schön wenn sich Österreich nicht nur zum Konsensprinzip, alo einem ausdrücklichen „ja“ vor dem Sex, bekennt, sondern darüber hinaus auch weitere Schutzvorkehrungen trifft.  Gute funktionierende Modelle vom Ausland zu  übernehmen ist gut, vielleicht kann man diese aber sogar noch weiterdenken.  Meiner Meinung nach sollte es unter dem  Schutzalter, welches meiner Meinung nach anzuheben ist,  ein ja zu bestimmten Sexualpraktiken  ( zB Gruppensex) nicht geben dürfen.

5. Wenn jemand den Verfahrensgang stört, dies zB durch respektlose Äußerungen in einer Verhandlung, welche Handhabe hat da das Gericht?

Dem Vorsitzende obliegt es für die  Erhaltung der Ruhe und Ordnung und der die Würde des Gerichts entsprechenden Anstand im Gerichtssaal zu sorgen ( Geregelt ist dies in §  233  StPO).  Stört ein Angeklagter die  Verhandlung so  ist er zu ermahnen, können Geldstrafen bis zu € 1.000,- oder auch eine Freiheitsstrafe bis zu 8 Tagen verhängt werden.  Setzt der Angeklagte das Verhalten fort so kann er für einige Zeit oder für die Dauer der Verhandlung aus dem Gerichtssaal verwiesen werden. Wie das  im Fall der 12 jährigen verlaufen ist, kann nicht gesagt werden, da das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit verlief.  Das selbe gilt auch für das Verhalten von  Opfer, Zeugen und Sachverständige, ja auch für Verteidiger.

6. Warum wurde die Öffentlichkeit im Fall des  12 jährigen Mädchens die Öffentlichkeit  ausgeschlossen.

In Sexualdelikten zur Wahrung des persönlichen Lebensbereiches von Angeklagten, Opfer, Zeugen oder Dritten kommt es oft zu einem Ausschluss  der Öffentlichkeit ( § 229  StPO).   Für den Fall der Jugendgerichtsbarkeit  ist der  Ausschluss der Öffentlichkeit in § 42 JGG geregelt.

7. Was sind die Rechte eines Opferanwalts bzw. eines Opfers?

u.a. Vertretungsrecht, daher das Recht sich im Verfahren vertreten zu lassen, Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, Übersetzungshilfe, das Recht während der Hauptverhandlung anwesend zu sein  und Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständigen zu stellen.   Das Recht zur  Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde  ist der  Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten vorbehalten.  ( § 66  StPO.

 8. Wie wird man  in Österreich zu einem Schöffen? 

Grundsätzlich nach dem  Zufallsprinzip, aus der Wählerevidenz. In Jugendstrafsachen  besteht ein besonderes Auswahlverfahren, die in Jugendstrafsachen sowohl als  Schöffen oder Geschworene beigezogen werden können: sie müssen in einem bestimmten Beruf tätig sein, nämlich als Lehrer, Erzieher, in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung.  Entscheidungen fallen durch Abstimmung, zuerst über die Schuld, dann  gegebenenfalls über die Strafe. Wenn beide Schöffen für die Unschuld des Angeklagten und der Berufsrichter für die Schuld stimmt, wird der Angeklagte freigesprochen. Gegen die Stimme des Berufsrichters kann die Schuldfrage nicht bejaht und  auch keine für den Angeklagten nachteiliger Beurteilung der Schuld vorgenommen werden.

Richter und Schöffen sind bei ihrer  Entscheidung an die bestehenden Gesetze gebunden.  

9. Wie geht es  nach einem Freispruch weiter.

Das Gericht wird  nach der Anmeldung des Rechtsmittels das Urteil schriftlich ausfertigen. Die Staatsanwaltschaft wird sodann die Nichtigkeitsbeschwerde ausarbeiten.  Die Frist ist hierfür 4 Wochen nach Zustellung des schriftlich ausgefertigten Urteils. Für die Nichtigkeitsbeschwerde ist der OGH  zuständig.

Die Beweiswürdigung des  Gerichts kann grundsätzlich mit der Nichtigkeitsbeschwerde  nicht angefochten werden, da diese sich nur auf schwerwiegende Mängel des Verfahrens oder der Urteilsfindung bezieht und nicht die Überzeugungskraft der Beweise selbst betrifft. Die Rechtsmittel beschränken sich auf die Prüfung von wesentlichen Mängeln des Verfahrens oder des Urteils , Nichterledigung von Anträgen, Aktenwidrigkeit.

 10. Was für Kosten entstehen dem  Staat im Fall eines Freispruchs?

Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Freispruch der österreichische Staat einen Kostenersatz für die Kosten eines Wahlverteidigers des Freigesprochenen zu bezahlen hat.

Im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht  ist dieser Betrag mit 30 000 Euro, ( bis  31.7.2024 lag der Deckelungsbeitrag im Schöffenverfahren bei € 5.000,- und im Geschworenenverfahren bei €  10.000–) gedeckelt.  Geregelt ist der Kostenersatz in  § 393 a StPO.   Die Höhe des Ersatzes hängt vom notwendigen und zweckmäßigen  Einsatz des Verteidigers ab und gibt der Kostentarif vor, welche  Tätigkeiten verrechnet werden können. So kommt es oft in Vorbereitung einer  Strafverhandlung zu mehreren  Vorbesprechungen, welche als solche aber nicht dem Staat weiter verrechnet werden können. Meistens deckt daher der Kostenersatz des Staates nur einen Teil der tatsächlichen Kosten ab. Im Strafrecht sind zudem Akontozahlungen üblich.  Daher der Mandant muss gleich zu Beginn des Mandatsverhältnis seinem Rechtsanwalt einen gewissen Betrag bezahlen. 

Nunmehr ( vor dem 1.8.2024 gab es das auch nicht) gibt es  auch bei der Einstellung im Ermittlungsverfahren einen Kostenersatz ( § 196 a  StPO)

11. Was braucht es  ( dies meiner persönlichen Meinung nach) im Sexualstrafrecht von Jugendlichen  noch  für eine Verbesserung der Situation?

 In der Prävention gehört angesetzt.  Es fehlt aber leider am Personal .

Dem Vernehmen nach hat der einzelne Sozialarbeiter  weit über 100 Fälle zu bearbeiten. Wenn Schüler länger nicht in der Schule sind oder sonst Auffälligkeiten zeigen, da muss agiert werden. Da darf nicht gespart werden.

12. Sozialbereich leidet unter Personalmangel

https://vorarlberg.orf.at/stories/3308566/ als ein Beispiel von vielen. Es fehlt auch massiv bei Lehrern etc. Auch als  Rechtsanwalt erfährt man ja mitunter erst im Zuge von Vertretungen ( Verfahrenshilfen) von Missständen. So zB erfuhr ich bei der Vertretung eines Jugendlichen, dass es in Wien Notschlafstellen für Jugendliche gibt, in welcher die Jugendlichen ( auch wenn diese keinen Job haben und nicht in die Schule gehen) untertags die Schlafstelle verlassen müssen. Da lungern dann Jugendliche, mit nur ein paar Euros, in Parks, leer stehenden ehemaligen „Hotels“,  Abbruchhäusern herum.  Es muss verstärkt präventive Jugendarbeit betrieben werden. Genauso wie es einige Missstände rund um die Jugendgefängnisse zu erwähnen gebe. Auch bei Freispruch sollte Jugendlichen eine verpflichtende „Geschlechter“ erziehung ( damit sie einen respektvollen Umgang mit dem anderen Geschlecht vermittelt bekommen)  sowie allenfalls eine  Tätigkeit für eine gemeinnützige Leistung erzielt bekommen. Weiters braucht es meiner Meinung nach viel mehr Wissensvermittlung betreffend  Reaktionen auf posttraumatische Erlebnisse.

13. Neben strafrechtlichen Konsequenzen, welche zivilrechtliche Konsequenzen sind möglich?

Viele  sind denkbar so betreffend  der Weitergabe von Sexfotos, Sexvideos, diverse Schadenersatz rechtliche  Folgen, allfällige Aufsichtspflichtverletzungen  etc. 

14. Viele sagen Sie hätten am liebsten gleich strengere Strafbestimmungen, wie lange dauert es bis ein neues Gesetz  in Kraft tritt:  Was kann ich als Einzelner tun?

Gesetze werden im Parlament  von Bund und Ländern beschlossen.

Die Initiative zu einem neuen Gesetz kommt oft von der  Bundesregierung. Weiters kann die Initiative von fünf Abgeordneten kommen,  diese können gemeinsam einen schriftliches Gesetzesantrag einbringen ( sogenannter Initiativantrag). Abgeordnete können auch politische  Forderungen ohne Gesetzestext einbringen ( Entschließungsanträge).  Weiters kann die Initiative kommen von Ausschüssen des Nationalrats  ( dies wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, welcher bereits im Ausschuss behandelt wird).   Anträge können zudem vom Bundesrat kommen, erforderlich sind hierfür ein Drittel der Mitglieder des Bundesrats oder der Bundesrat insgesamt mit Mehrheitsbeschluss. Zudem kann der Anstoß  zu einem  Gesetz über ein Volksbegehren kommen ( mindestens 100.000 Stimmberechtigte oder je ein Sechstel der Stimmberechtigten dreier  Bundesländer).  Bis ein neues Gesetzes tatsächlich in Kraft tritt dauert es im Durchschnitt etliche Monate, da der Gesetzgebungsprozesse ein mehrstufiger Prozess ist. Das neue verschärfte Waffengesetz ( welches u.a. eine Verbesserung des Datenaustausches vorsieht und die Altersgrenzen anhebt, Pistolen und Revolver können nun erst ab 25 Jahren erworben werden, Gewehre erst ab 21 Jahre) tritt nun teilweise ab Oktober 2025 in Kraft, der Rest folgt im Frühjahr 2026.  Ab dem Vorfall ( Amoklauf  Graz) bis zum  ( teilweise ) Inkrafttreten sind hier nur drei Monate vergangen.   In letzter Zeit wurde ein deutlicher Anstieg bei den Initiativanträgen vermerkt. Möglich ist es also für den Einzelnen sich mit seinen  Anliegen an Parteien ( Abgeordnete ) zu wenden oder sogar selbst ein Volksbegehren zu starten. Letzteres natürlich  sehr aufwändig.

 Zuletzt:

 Es ist wichtig zu vermitteln, dass Opfer rechte ernst genommen werden und es nicht bei Gericht zu weiteren Verhöhnungen der Opfer kommt.  Frauen müssen ermutigt werden Anzeige zu erstatten und dass  ihnen geholfen wird. Sonst besteht auch die Gefahr, dass das  Vertrauen in die  Justiz sinkt.  eine Anzeige wegen einem  Sexualstrafdelikt zu erstatten.

Zusatzinfo:

Im Jahr 2024 gab es insgesamt 212 Verurteilungen aufgrund §§ 206 und 207, 21 dieser Taten ( sohin 9,9 Prozent) waren von Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren begangen worden.

Bei Vergewaltigungen führen  in Österreich nur 8,6 Prozent zu einer Verurteilung. Oft, weil die Beweise der Opfer nicht ausreichend sind. Im Zweifel wird für den Angeklagten entschieden. 2023 wurden 1652 Vergewaltigungen angezeigt und 127 Verurteilungen ausgesprochen ( also noch weniger als 8,6 Prozent)

Ein paar relevante Gesetzesbestimmungen:

§ 205a.

  1. (1)Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.

§ 206 STGB

  1. (1)Absatz einsWer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

§ 207 StGB

  • (1)Absatz einsWer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer außer dem Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  • (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Absatz eins,) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
  • (3)Absatz 3Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  • (4)Absatz 4Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Die Autorin

Foto Katharina Braun (c) Doris Mitterer

Mag.a Katharina Braun ist selbstständige Rechts­an­wältin in Wien. Von 2004 bis 2008 war sie Redakteurin für den ORF, danach war sie freie Journalistin für die Tageszeitung „die Presse“. Sie ist außerdem ein­getra­gene Mediatorin. Zusätzlich zu dieser Ausbildung, absolvierte sie die Collaborative Law Ausbildung, die neben der Mediation ein weiteres, alternatives außergerichtliches Konfliktlösungsmodell darstellt. Katharina Braun hält Vorträge an Familien­beratungs­stellen und an Volkshochschulen. Sie ist Prüfungs­kommissärin der Rechtsanwaltskammer Wien.  Katharina Braun publiziert regelmäßig in diversen Medien.

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