Anti-Aggressionstraining oder Anti-Gewalttraining nach §107 AußStrG
Ist der Vater Deines Kindes aggressiv oder sogar gewalttätig? Leider ist das kein Einzelfall. Das Problem ist sogar so massiv, dass zahlreiche gesetzliche Maßnahmen getroffen wurden, um Opfer zu schützen. Erfahren oder Miterleben von Gewalt kann schlimme Auswirkungen für Kinder haben. Sie können in ihrer Entwicklung gestört werden und sogar langfristig traumatisiert werden. Der Großteil der Kinder, die Gewalt in Paarbeziehungen miterleben, zeigen ein oder mehrere Anzeichen posttraumatischer Belastungsstörungen wie z.B. Wutausbrüche, Schlaf- oder Konzentrationsstörungen. Bei etwa einem Viertel dieser Kinder bildet sich sogar eine posttraumatische Belastungsstörung aus. Besonders bei Kontaktrechts- und Obsorechtsverfahren ist Gewalt ein Problem, denn Opfer können durch den Kontakt retraumatisiert werden. In Österreich gilt nicht nur seit 1989 das absolute Gewaltverbot in der Erziehung, sondern auch seit 2013, dass Kinder vor Gewalt und dem Miterleben von Gewalt zu schützen sind:
§ 138 ABGB
In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere […]
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben; […]
Außerdem hat Österreich 2011 die sogenannte Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt mitunterzeichnet und 2014 ratifiziert. Darin wird festgelegt, dass Opfer durch die Ausübung des Kontaktrecht oder des Obsorgerechts nicht gefährdet werden dürfen. Außerdem muss vorgefallene Gewalt bei gerichtlichen Entscheidungen über Kontakt- und Obsorgerecht berücksichtigt werden – das gilt eben auch bei miterlebter Gewalt:
Artikel 31 – Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit
1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.
2 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.
Deshalb kann von Gerichten nicht nur Eltern- oder Erziehungsberatung angeordnet werden, sondern auch Anti-Gewalttraining oder Anti-Aggressionstraining. Seit Herbst 2021 sind außerdem alle Gefährder, gegen die ein Betretungs- oder Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, sogar dazu verpflichtet, an einer sechsstündigen Gewaltpräventionsberatung in einer Beratungsstelle für Gewaltprävention teilzunehmen. Familiengerichte können aber auch ohne vorheriges Betretungs- oder Annäherungsverbot auf Basis des §107 AußStrG ein Anti-Gewalttraining oder ein Anti-Aggressionstraining anordnen. Dies kann besonders dann geschehen, wenn Mutter oder Kind durch den Kontakt zum Vater gefährdet sind.
So steht es im Gesetz (die aktuelle Fassung des Gesetzes findest Du hier).
§107 AußStrG
(2) Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.(3) Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
- der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
- die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
- die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
- das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
- die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.
Ziel der Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt ist es, dass der Gewalttäter seine Wut in den Griff bekommt und es weder zu Gewalt noch zu Aggressionen kommt. Der Aggressor kann dabei Strategien und Techniken lernen, um Aggressionen abzubauen. Außerdem soll die Kommunikationsfähigkeit gesteigert werden, sowie mentale Widerstandskräfte entwickelt werden.
In der Praxis sehen wir allerdings häufig, dass die möglichen Schutzmaßnahmen beim Versuch, persönliche, verlässliche Kontakte zwischen Eltern und Kindern nach einer Trennung oder Scheidung aufrecht zu erhalten, nicht oder nur unzureichend getroffen werden. Insbesondere die Möglichkeit des Gerichts, gewalttätigen und aggressiven Vätern ein Anti-Gewalttraining oder Anti-Aggressionstraining zu verordnen wird kaum oder nur in sehr geringem Ausmaß genutzt. Obwohl noch keine konkreten Zahlen vorliegen, sprechen die durchführenden Organisation davon, dass Anti-Gewalttrainings sehr hohe Erfolgsquoten haben. Auch als Mutter kannst Du oder Dein*e Anwält*in vor Gericht ein derartiges Training vorschlagen! Es ist dazu nicht Voraussetzung, dass es schon zu Gewalt gekommen ist, verbal aggressives Verhalten, Wutausbrüche oder andere aggressive Verhaltensweisen rechtfertigen die Maßnahme bereits. Es ist sogar positiv, wenn ein Anti-Gewalttraining früh angeordnet wird. Dabei sollte die angeordnete Maßnahme konkret sein: der Beschluss sollte eine Frist zur Herstellung des Erstkontakts und die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises enthalten.
Wie ist der Ablauf?
Im Zuge des Verfahrens kann der oder die Richter*in eine „besondere Maßnahme“ nach § 107 Abs 3 AußStrG beschließen, das kann ein Anti-Gewalttraining oder Anti-Aggressionstraining sein. Eine konkrete Stelle wird in der Regel nicht vorgegeben. Die Maßnahme sollte jedenfalls das Ausmaß der Anzahl der zu absolvierenden Stunden enthalten, eine Frist für die erste Kontaktaufnahme mit einer Organisation, die solche Trainings durchführt, sowie eine Frist für den Nachweis des erfolgreich absolvierten Trainings enthalten. Empfohlen werden von Organisationen zum Beispiel ein Training über etwa ein halbes Jahr, das aus 50 bis 60 Einheiten zu je 45 Minuten besteht. Allerdings werden oft weit kürzere Trainings angeordnet. Gefährder, gegen die nach § 38a SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, müssen zum Beispiel mindestens sechs Einheiten Anti-Gewalttraining absolvieren.
Es gibt keine vorgeschriebenen Inhalte im Anti-Gewalttraining nach §107. Oft werden im Training aber Themen wie Grundlagen über Gewalt und Gewaltdynamik, Geschlechter- und Rollenbildern, die Auseinandersetzung mit der eigenen Gewalt oder Aggression, Verantwortungsübernahme, Opferperspektive, Konfliktmanagement und Erarbeitung von Handlungsalternativen behandelt.
Die Kosten für das Training nach § 107 müssen vom Gefährder selbst getragen werden. Manche Organisationen bieten kostenloses Training an.
Wurde das Training vom Aggressor absolviert, so muss er den Nachweis dem Gericht vorlegen. Wichtig ist, dass das Gericht auch nach Vorlage eines Nachweises von einem Anti-Gewalttraining kritisch evaluiert, ob sich das Verhalten des betroffenen Elternteils tatsächlich geändert hat. Die reine Teilnahme an einem Training reicht nicht aus, um Opfer vor zukünftiger Gewalt zu schützen!
Wie Du Dein Kind vor Gewalt schützen kannst, kannst Du als Mitglied in diesem Webinar nachsehen: https://verein-fema.at/psychische-gewalt-gegen-kinder/
Wir bieten immer wieder feministische Webinare zu diesem Thema an. Auch in der Vergangenheit haben wir schon Webinare dazu veranstaltet, die Du als Mitglied in unserer feministischen Videothek für Alleinerzieherinnen nachsehen kannst. Wir haben auch Social Media Kampagnen und Blogartikel zur Aufklärung verfasst, die Du hier nachlesen kannst. Außerdem haben wir genau dafür eine Hotline eingerichtet: unser FEM.A Telefon. Du kannst Dir werktags zwischen 15:00 und 18:00 von unserer erfahrenen Beraterin Tipps holen, wie Du am besten mit der Aggression oder der Gewalt des Kindsvaters umgehen kannst, und welche Schritte Du einleiten kannst.
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