Gewalt gegen Mütter
und Kinder im Familienrecht
Warum der UN-Bericht für Alleinerzieherinnen wichtig ist
Wenn Gewalt nach der Trennung weitergeht
Der Bericht „Custody, violence against women and violence against children“ der UN-Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Reem Alsalem (A/HRC/53/36), macht deutlich, dass Gewalt gegen Frauen und Kinder nicht automatisch mit einer Trennung endet. Vielmehr kann sie sich im Rahmen familienrechtlicher Verfahren fortsetzen, etwa durch Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren oder durch institutionelle Entscheidungen, die bestehende Gewalt nicht ausreichend berücksichtigen.
Für viele Alleinerzieherinnen ist diese Erkenntnis von großer Bedeutung. Zahlreiche Mütter erleben nach einer Trennung nicht nur finanzielle Belastungen und die alleinige Verantwortung für ihre Kinder, sondern auch anhaltende Kontrolle, Einschüchterung und psychischen Druck durch den ehemaligen Partner. Der Bericht betont, dass familienrechtliche Verfahren von Tätern missbraucht werden können, um Gewalt und Machtstrukturen aufrechtzuerhalten.
Gewalt muss im Familienrecht ernst genommen werden
Die Sonderberichterstatterin weist darauf hin, dass Gerichte in vielen Ländern häusliche Gewalt in Obsorgeverfahren nicht ausreichend berücksichtigen. Häufig wird angenommen, dass Gewalt mit der Trennung beendet sei oder keine Auswirkungen auf das Kindeswohl habe. Gleichzeitig werden Kontaktrechte oft höher gewichtet als der Schutz von Kindern und gewaltbetroffenen Müttern.
Der Bericht zeigt, dass diese Praxis schwerwiegende Folgen haben kann: Kinder werden trotz dokumentierter Gewalt zum Kontakt mit gewaltausübenden Elternteilen verpflichtet, Mütter verlieren das Sorgerecht oder werden als „unkooperativ“ dargestellt, wenn sie ihre Kinder schützen wollen.
Kritik am Konzept der „elterlichen Entfremdung“
Ein zentraler Schwerpunkt des Berichts ist die Kritik am Pseudokonzept der sogenannten „elterlichen Entfremdung“ („parental alienation“). Die UN-Sonderberichterstatterin stellt klar, dass dieses Konzept keine wissenschaftlich anerkannte Grundlage besitzt und weltweit häufig genutzt wird, um Vorwürfe häuslicher oder sexueller Gewalt zu relativieren oder zu diskreditieren.
Besonders betroffen sind Mütter: Der Bericht beschreibt, dass Frauen, die Gewalt gegen sich oder ihre Kinder thematisieren oder Schutzmaßnahmen fordern, häufig als rachsüchtig, manipulativ oder kontaktverhindernd dargestellt werden. Dadurch besteht die Gefahr, dass tatsächliche Gewalt unsichtbar gemacht wird und Betroffene erneut viktimisiert werden.
Die Sonderberichterstatterin fordert die Staaten ausdrücklich dazu auf, die Verwendung solcher Pseudokonzepte in familienrechtlichen Verfahren zu beenden und Gewalt systematisch zu berücksichtigen.
Kinderrechte und Gewaltschutz gehören zusammen
Der Bericht betont, dass Kinder ein Recht darauf haben, gehört und vor jeder Form von Gewalt geschützt zu werden. Entscheidungen über Obsorge und Kontaktrechte müssen sich am Kindeswohl orientieren und dürfen die Sicherheit von Kindern und ihren primären Bezugspersonen nicht gefährden.
Internationale Menschenrechtsstandards, darunter die UN-Kinderrechtskonvention, die CEDAW-Konvention und die Istanbul-Konvention, verpflichten Staaten dazu, Gewalt gegen Frauen und Kinder auch im Familienrecht konsequent zu berücksichtigen. Insbesondere Artikel 31 der Istanbul-Konvention verlangt, dass Gewalterfahrungen bei Entscheidungen über Obsorge und Kontaktrechte ausdrücklich berücksichtigt werden.
Warum dieser Bericht für Alleinerzieherinnen wichtig ist
Für FEM.A bestätigt der Bericht zentrale Anliegen, für die wir uns seit Jahren einsetzen:
- Gewalt gegen Mütter und Kinder muss in familienrechtlichen Verfahren systematisch erkannt und berücksichtigt werden.
- Der Schutz von Kindern und gewaltbetroffenen Müttern muss Vorrang vor Kontaktzwängen haben.
- Institutionelle Gewalt und sekundäre Viktimisierung müssen sichtbar gemacht werden.
- Kinder müssen in Verfahren gehört und ihre Sicherheit gewährleistet werden.
- Internationale Menschenrechtsstandards müssen konsequent umgesetzt werden.
- Alleinerzieherinnen dürfen nicht benachteiligt werden, weil sie ihre Kinder schützen.
Der Bericht macht deutlich: Gewalt gegen Mütter und Kinder ist kein privates Problem, sondern eine Menschenrechtsfrage. Familiengerichte, Behörden und politische Entscheidungsträger tragen Verantwortung dafür, dass Schutz und Sicherheit Vorrang haben.
FEM.A begrüßt daher die klare Positionierung der Vereinten Nationen und fordert, dass diese menschenrechtlichen Standards auch in Österreich umfassend umgesetzt werden.
Quellen
- United Nations Human Rights Council (UNHRC) (2023): Custody, violence against women and violence against children. Report of the Special Rapporteur on violence against women and girls, its causes and consequences, Reem Alsalem (A/HRC/53/36).
Offizieller UN-Bericht: https://docs.un.org/A/HRC/53/36
- Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR) – Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen und Mädchen:
Informationen zum Mandat und zu den Berichten der Sonderberichterstatterin: https://www.ohchr.org/en/special-procedures/sr-violence-against-women-and-girls
- Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)
Insbesondere Artikel 31 verpflichtet die Vertragsstaaten, Gewalt gegen Frauen bei Entscheidungen über Obsorge und Kontaktrechte zu berücksichtigen: https://www.coe.int/en/web/istanbul-conventionVollständiger Text der Konvention: https://rm.coe.int/168008482e
- Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)
Insbesondere Artikel 3 (Vorrang des Kindeswohls) und Artikel 19 (Schutz vor Gewalt): https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-rights-child
- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)
Grundlage für die Verpflichtung der Staaten, Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen zu beseitigen:https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/convention-elimination-all-forms-discrimination-against-women
- UN-Ausschuss zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW), Allgemeine Empfehlung Nr. 35
Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Form der Diskriminierung: https://www.ohchr.org/en/treaty-bodies/cedaw/general-recommendation-no-35-gender-based-violence-against-women-updating-general