Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (die Istanbul-Konvention)
Der Schutz von Frauen und Kindern im Familienrecht – Warum Artikel 31 für Alleinerzieherinnen so wichtig ist
Die Istanbul-Konvention ist das wichtigste internationale Übereinkommen zum Schutz von Frauen vor Gewalt und häuslicher Gewalt. Sie wurde am 11. Mai 2011 vom Europarat verabschiedet und verpflichtet die Vertragsstaaten, Gewalt gegen Frauen zu verhindern, Betroffene zu schützen und Täter konsequent zur Verantwortung zu ziehen.
Österreich hat die Istanbul-Konvention am 14. November 2013 ratifiziert. Seit 1. August 2014 ist sie geltendes Recht und muss von Gerichten, Behörden und staatlichen Einrichtungen umgesetzt werden.
Die Konvention gilt als internationaler Goldstandard im Gewaltschutz. Sie umfasst alle Formen von Gewalt gegen Frauen, darunter häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt, Stalking, Zwangsheirat und andere geschlechtsspezifische Gewaltformen. Gleichzeitig erkennt sie an, dass Gewalt gegen Frauen eng mit struktureller Ungleichheit zwischen Frauen und Männern verbunden ist.
Deshalb verpflichtet die Istanbul-Konvention die Vertragsstaaten nicht nur zum Schutz von Betroffenen, sondern auch dazu, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.
Die Einhaltung der Istanbul-Konvention wird regelmäßig von der unabhängigen Expert*innengruppe GREVIO (Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence) überprüft. Österreich wurde bereits evaluiert und erhielt Empfehlungen zur Verbesserung des Gewaltschutzes.
Artikel 31: Schutz bei Obsorge und Kontaktrecht
Für Alleinerzieherinnen und ihre Kinder ist insbesondere Artikel 31 der Istanbul-Konvention von zentraler Bedeutung.
Er verpflichtet Gerichte und Behörden, Gewalt bei Entscheidungen über Obsorge und Kontaktrecht zu berücksichtigen und die Sicherheit von Frauen und Kindern in den Mittelpunkt zu stellen.
Artikel 31 – Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit
Absatz 1:
„Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.“
Absatz 2:
„Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.“
(Quelle: Artikel 31 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt)
Der Artikel 31 macht deutlich, dass Gewalterfahrungen nicht von familienrechtlichen Entscheidungen getrennt betrachtet werden dürfen.
Wurde Gewalt gegen die Mutter oder die Kinder ausgeübt, muss diese bei Entscheidungen über Obsorge und Kontaktrecht berücksichtigt werden. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass Besuchs- oder Sorgerechtsregelungen nicht zu weiterer Gewalt, Kontrolle oder Einschüchterung führen.
Gerade nach einer Trennung endet Gewalt häufig nicht. Viele Betroffene erleben, dass Kontrolle und Machtmissbrauch über familienrechtliche Verfahren oder das Kontaktrecht fortgesetzt werden.
Die Istanbul-Konvention verpflichtet den Staat, Frauen und Kinder auch in diesen Situationen wirksam zu schützen.
Aus der täglichen Beratung weiß FEM.A, dass Gewalterfahrungen in Pflegschaftsverfahren noch immer zu oft unzureichend berücksichtigt werden.
Deshalb setzt sich FEM.A dafür ein, dass Artikel 31 der Istanbul-Konvention konsequent umgesetzt wird, damit der Schutz von Frauen und Kindern im Familienrecht oberste Priorität erhält und Kinder nicht durch gerichtliche Entscheidungen erneut gefährdet werden.
Quellen
- Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), 2011
Offizieller Vertragstext des Europarats:
https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention - Istanbul-Konvention – Artikel 31: Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit
Europarat, Convention on preventing and combating violence against women and domestic violence:
https://rm.coe.int/168008482e - Gesetz über die Genehmigung der Istanbul-Konvention in Österreich (BGBl. III Nr. 164/2013)
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS):
https://www.ris.bka.gv.at - GREVIO – Group of Experts on Action against Violence against Women and Domestic Violence
Informationen zur Überwachung der Umsetzung der Istanbul-Konvention:
https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/grevio - GREVIO Baseline Evaluation Report Austria (2024)
Bericht der Expert*innengruppe zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Österreich:
https://www.coe.int/en/web/istanbul-convention/austria - Europarat – Explanatory Report zur Istanbul-Konvention
Erläuterungen zur Auslegung der einzelnen Artikel, einschließlich Artikel 31:
https://rm.coe.int/16800d383a - FEM.A – Stellungnahme im Rahmen des GREVIO-Berichts 2023 zu Artikel 31 der Istanbul-Konvention (Obsorgerecht, Besuchsrecht, Sicherheit)
https://verein-fema.at/fem-as-stellungnahme-im-rahmen-des-grevio-berichts-2023-zum-artikel-31-der-istanbul-konventionsorgerecht-besuchsrecht-sicherheit/