Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Steuerabsetzbeträge samt Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.
Anspruchsberechtigt sind steuerpflichtige Personen, die mind. 6 Monate Alleinerzieher*innen sind.
Der Absetzbetrag wird pro Kind gestaffelt.
Für die Beihilfe ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig
Alleinerzieher*innenabsetzbetrag
Johannesgasse 5
1010 Wien
Telefon: +43 1 51433-0
E-Mail: /
Website: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/alleinverdiener-alleinerzieher-absetzbetrag.html