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Anspruchsberechtigt sind jene Personen, die für ihre Kinder Familienbeihilfe beziehen.
Der Schulweg muss mind. 2km in eine Richtung gehen und diese Strecke kann nicht im Rahmen einer unentgeltlichen Beförderung oder Schülerfreifahrt zurückgelegt werden.
Die Beihilfe bekommt man einmal pro Schuljahr und die Höhe der Unterstützung ist abhängig von der Distanz zwischen Wohnort und Schule sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche.
Für die Beihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Schulfahrtbeihilfe – Bundesministerium für Finanzen
Johannesgasse 5
1010 Wien
Telefon: +43 1 51433-0
E-Mail: /
Website: https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/kindheit_und_behinderung/1/Seite.1220360.html
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