Frauenorganisationen prangern kinder- und frauenfeindliche Justiz an

Drei Vereine kritisieren, dass das Kindeswohl zugunsten ausgedehnter Kontaktrechte der Väter geopfert werde

APA, 5.5.2022

Frauenorganisationen in Österreich kritisieren, dass die Rechtsprechung im Familienbereich immer stärker Mütter benachteilige und sie warnen vor bevorstehenden Gesetzesänderungen, die das noch verschärfen könnten. Mehrere Frauenorganisationen haben aus diesem Grund eine Petition gestartet, in der sie Justizministerin Alma Zadic (Grüne) auffordern, “keine Gesetze zu schaffen, die sowohl dem Kindeswohl als auch dem Selbstbestimmungsrecht von Frauen entgegenstehen”.

“Die vergangene Novelle des Kindschaftsrechts (KindNamRÄG 2013) hat mit der Einführung der gemeinsamen Obsorge auch gegen den Willen eines Elternteils und der Einführung der Familiengerichtshilfe in der Praxis wesentliche Verschlechterungen für Mütter und ihre Kinder gebracht. Denn Gemeinsamkeit lässt sich nicht erzwingen, jeder Versuch geht zu Lasten der Kinder. Sie werden als Druckmittel verwendet, um die gemeinsame Obsorge durchzusetzen”, kritisieren der “Österreichische Frauenring”, die “AllianzGewaltFreiLeben”, der Verein “Feministische Alleinerzieherinnen FEM.A”, der Verein “Autonome Österreichische Frauenhäuser AOEF” und das “Netzwerk österreichischer Frauen- und Mädchenberatungsstellen” in ihrer Petition.

Neue Regelung gefordert

Das Kindeswohl werde zugunsten ausgedehnter Kontaktrechte der Väter geopfert, auch wenn sie gewalttätig sind. Kinderrechte kommen unter die Räder, weil man – wissenschaftlich unsubstantiiert – Kindern unter 14 Jahren keinen eigenständigen Willen zugestehe. Mütter würden gezwungen, die Selbstbestimmtheit über ihr und das Leben ihrer Kinder aufzugeben. “Die Frauen stimmen allen möglichen Regelungen zu, weil sie Angst haben, das Kind ganz zu verlieren”, sagt Frauenring-Vorsitzende Klaudia Frieben.

Selbst bei gewalttätigen Männern werde den Kindern der Kontakt zum Vater aufgezwungen. “Das ist unfassbar”, schildert Andrea Czak vom Verein Feministische Alleinerzieherinnen die Situation. Die Mütter würden als “hysterisch und bindungsintolerant hingestellt” und es werde ihnen damit gedroht, ihnen die Kinder wegzunehmen.

Die Frauenorganisationen fordern vom Justizministerium, keine neuen Regelungen im Kindschaftsrecht zu schaffen, bevor die bestehenden Probleme nicht gelöst seien. Die Interessensvertreterinnen sind explizit gegen eine automatische gemeinsame Obsorge für unverheiratete Paare, gegen eine Mindestbetreuungszeit für beide Elternteile beziehungsweise eine verpflichtende Doppelresidenz. Sie lehnen auch eine Koppelung der Unterhaltsleistung an die Betreuungszeit ab und sie verlangen oberste Priorität für den Gewaltschutz. “Kontaktrechte gewalttätiger Kindesväter dürfen niemals Vorrang vor Gewaltschutz haben”, heißt es in der Petition. Gefährdern sollen von Amtswegen die Obsorge- und Kontaktrechten eingeschränkt oder entzogen werden.

Zu lange Verfahren

Betroffene Frauen berichten, dass sie bei Pflegschaftsgerichten, bei der Kinder- und Jugendhilfe, der Familiengerichtshilfe, bei Gutachtern, Elternberatern und Mediatoren institutioneller Gewalt ausgesetzt seien. Die APA hat mit mehreren betroffenen Müttern gesprochen und ihre Erfahrungen verglichen. Die Erzählungen sind sehr ähnlich: Die Verfahren ziehen sich über Jahre und zermürben die Frauen. Diese stimmen irgendwann Regelungen zu, die sie nicht wollen und auch für ihre Kinder nicht gut sind.

Eine Frau aus der Steiermark, die mit dem Kindsvater um das Obsorgerecht für den siebenjährigen Sohn vor Gericht kämpft, erzählt, dass sie als Mutter das Kontaktrecht nicht kritisieren dürfe, da ihr vom Gericht sonst Bindungsintoleranz unterstellt werde. “Und wenn das Kontaktrecht nicht funktioniert, wird man als Mutter verantwortlich gemacht.” Ihr Sohn verweigere immer wieder den Kontakt zum Vater, werde vom Gericht aber dazu gezwungen. “Wir stolpern von einem Gutachten zum nächsten, von einer Verhandlung zu nächsten.” Vergangenes Jahr habe der Vater die Hälfte aller Ferien zugesprochen bekommen, obwohl der Sohn nicht zu ihm wollte. “Der Gutachter meinte, man muss es hinnehmen, dass das Kind weinend nach Hause kommt.” Seit November 2021 verweigere ihr Sohn beharrlich den Kontakt zum Vater, da er Angst habe, dass ihn sein Vater nicht mehr nach Hause bringe. “Er hat Angstzustände und leidet unter Albträumen.” Die Ängste des Kindes würden vom Gericht aber ignoriert werden, klagt die Mutter, die anonym bleiben will.

Kontakt aufgezwungen

Ähnlich ist auch die Geschichte einer Wienerin, die inzwischen in Vorarlberg wohnt. Sie sei seit 2013 in einem Pflegschaftsverfahren um ihre Tochter und es sei kein Ende in Sicht, weil der Kindsvater immer wieder neue Anträge stelle. Das Gericht sei nicht willens, das Verfahren zu beenden, obwohl dieses seit sechs Jahren andauere. Die Frau hat nach Eigenangaben den Vater verlassen, als das – mittlerweile siebenjährige – Kind noch kein Jahr alt war, weil der Mann gewalttätig geworden sei. Die Tochter wolle nicht zu ihrem leiblichen Vater, werde dazu aber vom Gericht gezwungen. “Ich sehe das Gericht nicht mehr als neutral an”, sagt die Frau. “Ich habe den Eindruck, vor Gericht wird eine Parallelrealität geschaffen, die nichts mit der echten Realität des Kindes zu tun hat.” Väter würden mit Hilfe des Gerichts Psychoterror ausüben und die Kinder würden dabei krank gemacht. “Was mit dem Kindeswohl argumentiert wird, ist das genaue Gegenteil.” “Ich habe nach einer sechsstündigen Verhandlung einer Vereinbarung zugestimmt, die ich nicht wollte”, so die zweifache Mutter.

Die Väterrechtsbewegung 

 MARIAM IRENE TAZI-PREVE „Das Versagen der Kleinfamilie – Kapitalismus, Liebe und der Staat“

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Der Kampf um verlorene Machtpositionen durch die Familienrechtsreform der 1970er Jahre setzte schon Ende der 1980er Jahre im Rahmen der Väterrechtsbewegung wieder ein. In den 1990er-Jahren wurde der wissenschaftliche Schwerpunkt auf die Defizite im Familienverhalten von Vätern („the missing fathers“) durch die Aktivitäten der Väterbewegung zurückgedrängt. Diese lenken seither das Augenmerk primär auf die rechtliche Seite der Vaterschaft, die angeblich Väter nach der Trennung von der Kindesmutter benachteilige (Fthenakis/Textor 2002). In Deutschland forcierten dies vor allem WissenschaftlerInnen (Fthenakis 1985, 1988: Amendt 2006), in Österreich primär AkteurInnen aus den Bereichen Justiz und Politik. 

Seit den 1990er Jahren haben sich Väter über Internetplattformen organisiert, die weiterhin beanstanden, dass die Kinder trotz der Möglichkeit des Sorgerechtes für beide Elternteile zumeist bei der Mutter bleiben und Vätern die alleinige Obsorge nur äußerst selten erteilt würde (Beispielsweise www.vaterverbot.at). Zur entsprechenden Stimmungsmache trugen auch zahlreiche Artikel in Zeitschriften bei. Ein Schwerpunkt der Zeitschrift „Spiegel“ im Jahr 1997 zum Thema „Die vaterlose Gesellschaft“ (Der Spiegel Nr. 47/1997) läutete die mediale Propagierung der Väter als angebliche
Opfer ein.

Neben der medialen führte die starke politische Lobbyarbeit für Scheidungsväter 2001 in Österreich zu einer Gesetzesänderung, die eine „Obsorge beider Elternteile“ für Scheidungskinder festlegte (Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001. In Deutschland spricht man von der „elterlichen Sorge“), wobei mit dem Wohl des Kindes im Fall einer Trennung der Eltern argumentiert wurde. Von Seiten der Initiative „Recht des Kindes auf beide Eltern“ (Gegründet 1988 vom damaligen Anwalt und Gründer von www.vaterverbot.at Dr. Günther Tews) war beklagt worden, dass die Rechtsstellung der Väter nicht der veränderten sozialen Praxis einer zunehmen aktiv gelebten sozialen Vaterschaft
gefolgt sei und die Kinder in der Regel der Mutter zugesprochen würden.

Die Sorgerechtsgesetze sind seit deren Einführung allerdings umstritten. RechtsvertreterInnen von Müttern kritisieren, dass die Gesetzesnovelle zwar Rechte für Männer, aber nicht für Kinder gebracht habe. Auch nach der neuen Gesetzeslage leben Kinder nach wie vor meist bei ihren Müttern. Das Arbeitspensum der Mutter bliebe demnach gleich, ihre Rechte jedoch müsse sie nun teilen (Bayer 2006). Dieses Gesetz stärke also eine Väterposition, „ohne nach der Qualität von Vaterschaft zu fragen“ (Plattner 2011, 14). Auch wird daran gezweifelt, dass ein Kontakt zum Vater grundsätzlich das „Wohl des Kindes“ fördere, wie die juristische Diktion heute lautet. Es gäbe sehr wohl Gründe dafür, ihn zu verweigern – z.B. bei psychischer Beeinträchtigung oder Alkoholismus des Vaters und bei Gewalt gegen die Mutter und/oder die Kinder (Heiliger 2005).

Da es – im Unterschied zum deutschen – im aktuell gültigen österreichischen Gesetz nach der Scheidung kein Weiterbestehen des Sorgerechts beider Eltern ohne eine explizite gemeinsame Willenserklärung gibt, wurde der Ruf nach einer „echten Automatik“ laut. Konflikte gibt es auch um Besuchsrechte, also um die alltagstaugliche Gestaltung der Nachscheidungssituation. In Österreich wird derzeit eine verpflichtende gemeinsame Obsorge diskutiert, die der Regelung in Deutschland folgen soll. 2010 hat die Väterrechtsbewegung in Deutschland durchsetzen können, dass auch ein Vater, der niemals mit der Kindesmutter verheiratet war, ein Sorgerecht beantragen kann. In Österreich wurde dies für uneheliche Kinder, die derzeit in der alleinigen Obsorge der Mutter sind, nur andiskutiert. Die Mutter soll unter Androhung von Strafe auch bei einer außerehelichen Geburt die Obsorge des Vaters zulassen. Die ehemalige österreichische Ex-Justizministerin Bandion-Ortner gab allerdings zu bedenken, dass Mütter in diesem Fall den Vater nicht mehr angeben würden.

2007 leitete ich eine Untersuchung (Tazi-Preve et al. 2007), die der Frage nachging, warum so viele Väter nach der Trennung bzw. Scheidung von der Kindesmutter keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern haben. Es zeigte sich, dass dies vielfältige Gründe hat und nur bei einem Teil daran liegt, dass die Mutter den Kontakt zu den Kindern/dem Kind willentlich unterbindet. Die Gründe liegen, so hat sich in der qualitativen Befragung von ExpertInnen herauskristallisiert, im Wesentlichen in den folgenden vier Bereichen:

  • Das (Selbst-)Verständnis von Vaterschaft: Dabei geht es um das subjektive Vaterschaftskonzept der Männer, verbunden mit gesellschaftlichen Erwartungen an Väter. Manche Männer ziehen sich gänzlich zurück, weil sie unsicher über die Bedeutung der eigenen Rolle als Vater sind. Es zeigt sich, dass vor allem der klassische „Ernährer-Vater“ nach einer Scheidung Probleme mit der Ausgestaltung der Vater-Kind-Beziehung haben kann, da er auf die bisher von der Mutter übernommene Rolle als „Beziehungsvermittlerin“ verzichten muss.
  • Die Beziehung zur Kindesmutter: Äußerst bedeutsam für den Kontakt zwischen Vater und Kind ist die Qualität der Beziehung des Vaters zur Kindesmutter. Als Schlüsselfaktor für den Kontaktverlust bzw. –abbruch zwischen Vater und Kind erweist sich, wenn Mutter und Vater die Konflikte als Paar und als Eltern vermischen. Besonders problematisch sind dabei Eskalation von Konflikten und die bisweilen jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen.
  • Eine neue Partnerschaft: Das Eingehen einer neuen Partnerschaft des Vaters und/oder der Kindesmutter fördert den Kontaktverlust zwischen Vater und Kind. Das größte Problem stellt dabei das Entstehen von Konkurrenzsituationen zwischen der Kindesmutter oder/und den Kindern und der neuen Partnerin des Vaters dar bzw. umgekehrt, wenn die Kindesmutter eine neue Partnerschaft eingeht.
  • Macht und Gewalt: Zentrale Themen im Zusammenhang mit dem Kontaktabbruch zwischen Vater und Kind sind Macht und Gewalt. Auf der einen Seite haben die Kindesmütter eine gegenüber den Kindesvätern privilegierte Position in Bezug auf ihre Kinder, weil sie diese primär betreut haben. Auf der anderen Seite geht es um männliche Gewaltausübung innerhalb der Familie, da Mütter den Kontakt mit Vätern, die während der Beziehung gegen sie und/oder gegen die Kinder gewalttätig waren, verweigern. Ein Teil der Mütter unterbindet den Kontakt, weil sie mit ihrem gewalttätigen ehemaligen Partner
    in keiner Weise mehr kooperieren wollen. Es gibt also einen Anteil von Frauen, die dem Vater „die Kinder entziehen“. Die
    Väterrechtsbewegung aber macht uns glauben, dass diese Mütter die große Mehrheit darstellen würden, und weigert sich, andere Faktoren, die zum Kontaktverlust mit dem Kind führen können, anzuerkennen.

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Mariam Irene Tazi-Preve ist eine österreichische Politikwissenschaftlerin und Autorin. Als (Co-)Autorin oder Herausgeberin veröffentlichte sie sieben Bücher, darunter Mutterschaft im Patriarchat (2004), Väter im Abseits (2007) und Familienpolitik: nationale und internationale Perspektiven (2009). Im Frühjahr 2017 erschien ihr Buch Das Versagen der Kleinfamilie: Kapitalismus, Liebe und der Staat. Mit Motherhood in Patriarchy erschien 2013 auch eines ihrer Bücher für den englischsprachigen Markt.

Neben Büchern veröffentlicht Tazi-Preve wissenschaftliche Artikel, hält Vorträge in Europa und Nordamerika und ist Mitbegründerin der Online-Zeitschrift Bumerang. Zeitschrift für Patriarchatskritik.

Quelle: Wikipedia

Replik des Dachverbands Opferschutzgruppen auf Artikel in der Tiroler Tageszeitung über “verdeckte Narzissten” und “misogyne Machos”

„Selber schuld“? – Nicht im Gewaltschutz!

Der „Österreichische Dachverband für Opferschutzgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich“ legt Wert auf folgende Replik zum Interview mit Frau Dr.in Kastner in der Tiroler Tageszeitung vom 08.03.2026:

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Frau Dr.in Kastner spricht in ihrem Interview mit der Tiroler Tageszeitung davon, dass in Österreich „eines der besten Gewaltschutzgesetze überhaupt“ bestünde. In der Tat war Österreich eines der ersten europäischen Länder mit einem Gewaltschutzgesetz, welches zudem besonderen Wert auf unmittelbaren Polizeischutz im Sinne der Möglichkeit unmittelbaren Betretungs- und Annäherungsverbots legt. Gerade jedoch die Tatsache, dass jede dritte Frau körperliche oder sexuelle Gewalt erlebt und Österreich seit Jahren EU-weit auf den obersten Plätzen die Statistik der Femizide anführt, zeigt jedoch, dass es beim geschlechtsspezifischen Gewaltschutz noch viel Handlungsbedarf gibt. Dieser Handlungsbedarf betrifft Gesetze aber auch gesellschaftliche Rollenbilder und die Art, wie wir über Gewalt sprechen.

Genau deshalb erscheinen uns einige der Aussagen in diesem Interview aus Sicht des Schutzes von Gewaltbetroffenen hochproblematisch.

Hier ist von Frauen, „die mitspielen“ die Rede. Hier ist von Männern, die Frauen „zu Recht“ nicht ernst nehmen würden, wenn diese sich nicht von ihren gewalttätigen Männern trennen, die Rede. Hier ist von einem „strafrechtlichen Versäumnis“ die Rede, wenn Frauen mit Kindern ihre gewalttätigen Männer nicht verlassen.

Diese Aussagen untermauern ein Narrativ, nämlich jenes, dass Frauen vermeintlich Mittäterinnen an ihrer eigenen Gewalterfahrung sind. Typischerweise – wie auch in dem Interview – wird diese Erzählung, mit einem fehlenden Verständnis gegenüber der Situation von gewaltbetroffenen Frauen kombiniert. Das Motto ist also, die Frauen wären „selber Schuld“: eine klassische Form der Schuldumkehr. Studien zeigen, dass gewaltbetroffene Frauen genau das immer wieder erleben, sobald sie über die erfahrene Gewalt sprechen.

Festzuhalten ist, dass gewaltbetroffene Frauen sich weder willentlich in gewaltvolle Beziehungen begeben noch in diesen verweilen. Häusliche Gewalt spielt sich nämlich auf mehreren Ebenen ab: Üblicherweise geht der körperlichen Gewalt eine schrittweise und zunehmende psychologische Gewalt voraus mit emotionaler und finanzieller Abhängigkeit, Abschotten von Freundeskreisen, Kontrollieren uvm. Alle diese Gewaltformen führen zu ausgeprägten Traumatisierungen bei den Betroffenen, begleitet von Gefühlen der Ohnmacht, der Unzulänglichkeit und einer massiven,

lebensbedrohlichen Angst vor den Konsequenzen einer etwaigen Trennung. Diese Angst ist durchaus berechtigt: So zeigen Untersuchungen konsistent, dass die Phase der Trennung eine besonders gefährliche für Frauen in gewaltbetroffenen Partnerschaften ist und das Femizidrisiko deutlich erhöht ist.

Tatsächlich ist somit die in dem Interview angedeutete, vermeintlich einfache Möglichkeit, den Partner nach dem ersten körperlichen Gewaltakt zu verlassen, für die Betroffenen aus psychischer, emotionaler, finanzieller und sozialer Sicht meistens in keinster Weise „einfach“, sondern ein schrittweiser Prozess, der neben einer enormen Portion Mut auch viel Unterstützung und Begleitung etwa durch Gewaltschutzeinrichtungen und psychiatrisch-psychotherapeutische Fachpersonen erfordert. Ein Zugang, der die oben beschriebenen Aspekte nicht berücksichtigt, sondern sich einer Schuldzuweisung bis hin zu einer etwaigen Opfer-Täter Umkehr und einer Vereinfachung einer hochkomplexen Situation bedient, kann nicht dazu beitragen, dass Frauen die so wichtige Unterstützung holen und bekommen.

Im Kontext der therapeutischen Begleitung sind durchaus die von Dr.in Kastner erwähnten Aspekte des Setzens von Grenzen relevante Themen – im Sinne von Ressourcen, die es zu erreichen oder (wieder) zu erlernen gilt. Daraus jedoch auf eine Mitschuld von betroffenen Frauen zu schließen, kommt einer Schuldumkehr gleich und ist aus psychiatrischer Sicht und aus Sicht des Schutzes von Gewaltbetroffenen jedenfalls nicht richtig.

Im Gegenteil: Es ist essentiell, dass die Verantwortung und die Schuldzuschreibung sowohl sprachlich als auch juristisch klar bei den gefährdenden Personen bleiben. Das trägt nicht zu einer vermeintlichen „Einzementierung von Frauen in die Position als Gewaltopfer“ bei. Im Gegenteil eine klare Verantwortungszuschreibung ermöglicht überhaupt erst, Gewalt offen zu legen und Gewaltschutz sowohl mit gewaltbetroffenen Frauen als auch mit gewalttätigen Männern in die Wege zu leiten.

Frau Dr.in Kastner beruft sich auf Gisèle Pelicots resilienten und offenen Umgang mit der erlebten Gewalt. Auch wir möchten uns mit Nachdruck auf Gisèle Pelicot berufen und auf ihre sehr klare Aussage hinsichtlich der Frage bei wem Verantwortung und Schuld liegen, nämlich bei den Tätern:

„Die Scham muss die Seite wechseln!“

Für den „Österreichische Dachverband für Opferschutzgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich“

Assoc.Prof.in Priv.Doz.in Dr.in. Nilufar Mossaheb, M.Sc. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

Klinische Abteilung für Sozialpsychiatrie, Medizinische Universität Wien

Fachbeirätin im „Österreichische Dachverband für Opferschutzgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich

Frauen, bis zur Erschöpfung gehetzt –
Am Berg und im Alltag

Weltfrauentag I. Der Großglockner-Fall richtete den Blick auf das Phänomen „alpine divorce“.

Artikel geschrieben von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
www.rechtsanwaeltin-braun.at

Seit dem Großglockner-Prozess ist in den sozialen Medien viel von Fällen zu lesen, die die Überschrift „alpine divorce“ tragen. Immer mehr Frauen schildern, wie sie vom Partner am Berg im Stich gelassen und in eine lebensgefährliche Situation gebracht worden seien. Der Begriff „alpine divorce“ hat seinen Ursprung in einer Kurzgeschichte von Robert Barr (1893). Darin will ein Mann seine Frau auf einer Bergtour töten, indem er sie in den Abgrund hinabstößt.

Natürlich gibt es Frauen, die ihrem Partner körperlich überlegen sind (da fitter und mitunter auch jünger); oft finden sich auch zwei sehr aktive und sportlich ehrgeizige Menschen zusammen. Tendenziell sind Männer jedoch risikofreudiger und wettbewerbsorientierter als Frauen (und körperlich kräftiger). Dem Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit zufolge waren die im Jahr 2024 verunglückten Menschen überwiegend männlich (nämlich 87 %).

Man könnte das Phänomen natürlich noch um bicycle-, motorcycle-, surfing- oder sailing divorce ergänzen. In solchen Scheidungsklagen würde das schuldhafte Verhalten des Partners als „lieblos und interesselos“ zusammengefasst werden. All diesen Scheidungen liegt das Verhalten eines Partners zugrunde, der aufgrund seiner Jagd nach dem persönlichen Ziel die Bedürfnisse seiner Partnerin (Schutz, Pause) außer Acht ließ.

Mir haben schon viele Frauen im Zuge von Scheidungsbegleitungen erzählt, dass Sport mit ihrem Partner sie oft weit über ihre Grenzen brachte und für sie alles andere als ein Vergnügen war. Sie berichteten, von ihrem Partner angeschrien worden zu sein, nur weil sie sich eine gewisse Tour nicht zutrauten oder nicht weitergehen konnten. Immer wieder höre ich, dass der Partner die Frau, weil sie ihm zu langsam war, einfach sich selbst überlassen habe. Männern geht es, allgemein gesprochen, beim Sport mehr um Leistung und Wettbewerb; Frauen mehr um die soziale Komponente und den Ausgleich zum Alltag.

Verunfallt die Frau, heißt es schnell, sie habe sich ja auf die Tour eingelassen; sie sei erwachsen und hätte auf sich selbst achten müssen; den Mann treffe keine Schuld. Übersehen wird dabei, dass meist das Vertrauen dieser Frauen in ihren Partner das Unfallereignis überhaupt ermöglicht hatte. Denn die Frauen hatten ihren Partnern vertraut, dass dieser bei der gemeinsamen sportlichen Aktivität auf sie Rücksicht nimmt. Sie wollten nicht zickig wirken, den Tag nicht verderben. Aus meiner Sicht war beim Großglocknerfall auch die Beziehungsthematik ein Mitgrund für die große Aufmerksamkeit.

Diese Scheidungsfälle könnte man auch um eine „family care divorce“ ergänzen. Denn nach wie vor sind es die Frauen, die einen Großteil der Familienarbeit stemmen. Dies, weil sie meinen, es gehöre zu ihrer Rolle als Frau dazu und ihr Einsatz würde ihnen irgendwann einmal von der Familie gedankt werden. Ein Trugschluss. Kommt es zur Scheidung, erfahren viele Frauen zu ihrem Schrecken, dass es in Österreich nach wie vor keinen Versorgungsausgleich wie in Deutschland gibt (Ausgleich der Pensionsgutschriften zwischen den Ehepartnern). Sie müssen sich mit einer weitaus niedrigeren Pension als die der Männer abfinden (2025: Frauen im Schnitt monatlich 1.527 Euro brutto, Männer monatlich 2.535 Euro). Am Ende befinden sich viele Frauen zwar nicht am Berg zurückgelassen, jedoch im Alltag gehetzt bis zur vollkommenen Erschöpfung.

Ein rücksichtsloses Hinwegsetzen über die körperlichen, aber auch mentalen Grenzen seiner Partnerin kann neben zivilrechtlichen Folgen (ja, es gibt in Österreich noch immer eine Verschuldensscheidung) für den Partner sogar strafrechtliche Implikationen mit sich ziehen. Bei Gerichtsverfahren unter Involvierung eines Beziehungspaares sollte im Verfahren immer genau die Beziehungsthematik ausgeleuchtet werden. Das kommt in der Praxis oft zu kurz, wie ich unlängst auch im Großglockner-Prozess beobachtet habe.

Vor allem aber hat Liebe – zumindest in meinem Verständnis – sehr viel mit wechselseitiger Rücksichtnahme und Fürsorge zu tun. Dies einzufordern ist unser Menschenrecht. Und wenn uns dies verweigert wird: stehen bleiben, hinsetzen und um Hilfe (z. B. bei einer Frauenorganisation) rufen. Egal, ob am Berg oder daheim. Wenn wir eine Frau sehen, die nicht weiterkann, ist es an uns allen, ihr den Rucksack zu erleichtern.

Zur Autorin:

Foto Katharina Braun (c) Doris Mitterer

Mag.a Katharina Braun ist selbstständige Rechtsanwältin in Wien. Von 2004 bis 2008 war sie Redakteurin für den ORF, danach war sie freie Journalistin für die Tageszeitung „die Presse“. Sie ist außerdem eingetragene Mediatorin. Zusätzlich zu dieser Ausbildung, absolvierte sie die Collaborative Law Ausbildung, die neben der Mediation ein weiteres, alternatives außergerichtliches Konfliktlösungsmodell darstellt. Katharina Braun hält Vorträge an Familienberatungsstellen und an Volkshochschulen. Sie ist Prüfungskommissärin der Rechtsanwaltskammer Wien.

Von Mai 2018 bis Jänner 2020 moderierte sie ihre eigene Sendung auf Radio Sol (Ukw 95,5 und 105,1) den „Salon Braun“. Von 2019 bis 2020 war sie Lektorin MBA im Fokus – Zukunft. Katharina Braun publiziert regelmäßig in diversen Medien.

Feminismus = Männerhass? NEIN!

Wurde Dir schon einmal Männerhass vorgeworfen? Wurdest Du schon einmal als „radikale Feministin“ bezeichnet, um Dich abzuwerten, nachdem Du Deine Rechte eingefordert hast?

Wir bekommen zahlreiche Rückmeldungen von Betroffenen, die genau das erlebt haben. Besonders dort, wo Entscheidungen über ihre Sicherheit und die ihrer Kinder fallen, etwa in Pflegschaftsverfahren. Frauen benennen Gewalt, und plötzlich geht es um ihre Glaubwürdigkeit statt um ihren Schutz. Mütter fordern Rechte ein, und plötzlich heißt es, sie wären radikal. Dabei bedeutet Feminismus genau das Gegenteil:

𝐅𝐞𝐦𝐢𝐧𝐢𝐬𝐭*𝐢𝐧𝐧𝐞𝐧 𝐬𝐞𝐭𝐳𝐞𝐧 𝐬𝐢𝐜𝐡 𝐟ü𝐫 𝐆𝐥𝐞𝐢𝐜𝐡𝐛𝐞𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭𝐢𝐠𝐮𝐧𝐠, 𝐆𝐥𝐞𝐢𝐜𝐡𝐬𝐭𝐞𝐥𝐥𝐮𝐧𝐠 𝐮𝐧𝐝 𝐠𝐞𝐠𝐞𝐧 𝐃𝐢𝐬𝐤𝐫𝐢𝐦𝐢𝐧𝐢𝐞𝐫𝐮𝐧𝐠 𝐚𝐮𝐟𝐠𝐫𝐮𝐧𝐝 𝐝𝐞𝐬 𝐆𝐞𝐬𝐜𝐡𝐥𝐞𝐜𝐡𝐭𝐬 𝐞𝐢𝐧.

Wenn die Forderung nach Gleichstellung der Geschlechter als radikal bezeichnet wird, dann wird Diskriminierung von Frauen als normal verkauft. Wir finden: Radikal ist das Patriarchat. Radikal ist es, Kontaktrechte gewalttätiger Väter über den Schutz ihrer Kinder zu stellen. Radikal ist es auch, Frauen finanziell gezielt zu schädigen, um sie klein zu halten. Und: Radikal ist es, Feminismus als Männerhass zu bezeichnen.

Doch warum passiert das immer noch, sogar am Familiengericht?

Oft ist es eine Taktik: Die Betroffenen sollen aus dem Konzept gebracht werden, die Aufmerksamkeit soll weg vom Thema, hin zu einer Charakterfrage gelenkt werden. Ein strategisches Ablenkungsmanöver, mit dem Gewaltschutz und Kindeswohl in den Hintergrund gedrängt werden sollen. Genau so funktioniert ein antifeministischer Reflex: Wer die Macht der Männer in Frage stellt, muss sie hassen. Das Totschlag Argument lenkt weg von Macht, weg von Ressourcen, weg von Gewalt, hin zu einem Schlagwort, das Frauen diskreditieren und isolieren soll. Der Nebeneffekt: Der Vorwurf führt oft zu einer Entsolidarisierung, denn viele Frauen möchten nicht mit anderen in Verbindung gebracht werden, die als Männerhasser*innen dargestellt werden.

Dabei funktioniert Männerhass ganz anders als Frauenhass: Frauenhass ist historisch und strukturell gewachsen. Er ist verankert in Gesetzen, Judikatur, Moralvorstellungen, Medien und gesellschaftlichen Regeln. Während Frauenhass nicht nur ein Gefühl einzelner Männer gegenüber Frauen ist, findet man Männerhass nur auf individueller Ebene, meist entstanden durch eine Reaktion auf eine negative oder traumatische Erfahrung. Es gibt kein politisches System, das Männer systematisch aus Bildung, Eigentum oder politischer Teilhabe ausschließt, weil sie Männer sind. Es gibt keine Jahrhunderte lange juristische Tradition, die Männern grundsätzlich die Glaubwürdigkeit abspricht, weil sie männlich sind.

𝐅𝐞𝐬𝐭 𝐬𝐭𝐞𝐡𝐭: 𝐅𝐞𝐦𝐢𝐧𝐢𝐬𝐭*𝐢𝐧𝐧𝐞𝐧 𝐬𝐭ä𝐫𝐤𝐞𝐧 𝐌ä𝐧𝐧𝐞𝐫. 𝐀𝐮𝐜𝐡 𝐅𝐄𝐌.𝐀 𝐬𝐭𝐞𝐡𝐭 𝐒𝐞𝐢𝐭𝐞 𝐚𝐧 𝐒𝐞𝐢𝐭𝐞 𝐦𝐢𝐭 𝐟𝐞𝐦𝐢𝐧𝐢𝐬𝐭𝐢𝐬𝐜𝐡𝐞𝐧 𝐌ä𝐧𝐧𝐞𝐫𝐧 𝐮𝐧𝐝 𝐕ä𝐭𝐞𝐫, 𝐮𝐦 𝐠𝐞𝐦𝐞𝐢𝐧𝐬𝐚𝐦 𝐟ü𝐫 𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐠𝐥𝐞𝐢𝐜𝐡𝐛𝐞𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭𝐢𝐠𝐭𝐞 𝐖𝐞𝐥𝐭 𝐳𝐮 𝐤ä𝐦𝐩𝐟𝐞𝐧. 𝐖𝐢𝐫 𝐥𝐚𝐬𝐬𝐞𝐧 𝐮𝐧𝐬 𝐧𝐢𝐜𝐡𝐭 𝐞𝐧𝐭𝐳𝐰𝐞𝐢𝐞𝐧!

Wir sind stolz, Feminist*innen zu sein. Denn Feminismus steht für Gleichstellung und eine bessere Welt für alle. Wir lassen uns nicht entzweien, wir bleiben solidarisch!

Wenn Unterhalt zur Menschenrechtsfrage wird

Der Artikel von Maria Rösslhumer ist auf Menschen & Rechte erschienen

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Kindesunterhalt bzw. darüber was passiert, wenn der Kindesunterhalt nicht gezahlt wird? Und darüber, was das mit dem Kindeswohl und mit dem Kinderschutz zu tun?

Tatsache ist, dass ein Großteil der getrennt lebenden Kindesväter keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlt. In Deutschland waren das 2024 ca. 91% der Väter.  Es ist daher anzunehmen, dass das auch in Österreich der Fall ist.

Wenn die alleinerziehende Mutter keinen oder nur einen geringen Unterhalt vom Kindesvater erhält, kann sie um einen staatlichen Unterhaltsvorschuss ansuchen.  Bevor sie das bekommt, prüft das zuständige Amt für Kinder und Jugendhilfe, ob die Mutter einen Anspruch auf den Vorschuss hat. Oft dauern diese Prüfungen wochen- oder monatelang und in der Zwischenzeit muss die Mutter für die Kosten alleine aufkommen. Dennoch dieser staatliche Unterhaltsvorschuss ist enorm wichtig, ja überlebenswichtig für Kinder und deren Müttern.

Wenn Väter den Kindesunterhalt nicht zahlen (wollen) leiden Kinder und Mütter, aber es entsteht auch ein enormer volkswirtschaftlicher Schaden!

Der Kindesunterhaltsvorschuss kommt dem österreichischen Staat sehr teuer, weil er einen großen Teil von den Unterhaltsschuldnern nicht mehr zurückbekommt.

Eine Anfrage nach dem neuen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Finanzministerium hat ergeben, dass seit 2023 bis einschließlich 2026 der Staat auf insgesamt 198,3 Millionen Euro sitzen bleibt und dass die Aufwendungen jährlich steigen.

„Warum bist Du nicht gegangen?“

“Dieser Beitrag ist auch in der Presse erschienen: „Warum bist du nicht gegangen?“

Diese Frage klingt in den Ohren jener Mütter, die Gewalt durch den Kindesvater erlebt haben, besonders perfide. Denn sie dürfen nicht einfach „gehen“. Nicht selten zwingen Gerichtsbeschlüsse sie zu dauerhaftem Kontakt mit dem Gewalttäter: Seine Kontaktrechte zum gemeinsamen Kind werden über die Schutzrechte seiner Opfer gestellt. Mütter und Kinder werden schutzlos der Nachtrennungsgewalt ausgesetzt. Eine deutsche Studie zeigt: 70% der Frauen, die vor der Trennung Gewalt durch den Kindesvater erleben, und deren Kinder weiter Kontakt zum Vater haben (müssen), erleben bei den Übergaben oder durch die Ausübung des Kontaktrechts weiter Gewalt.

Wie es zu solchen Beschlüssen kommt

Zahlreiche gewaltbetroffene Frauen, die sich hilfesuchend an FEM.A wenden, bezeugen, dass ihnen nicht geglaubt wurde, wenn sie Behörden von der Gewalt des Kindesvaters erzählten. Einigen wird sogar unterstellt, sie würden lügen, um den Kindesvater in ein schlechtes Licht zu rücken. Auch Anwältinnen berichten von Fällen der Missachtung der Opferrechte und der Verharmlosung von Gewalt an Frauen vor dem Familiengericht. Statt die Gewalt zu benennen, wird sie zu einem Konflikt umgedeutet und als „hochstrittige“ Trennung bezeichnet. Mütter werden etwa in Pflegschaftsverfahren angewiesen, „die vergangenen Gewalterlebnisse hinter sich zu lassen“, „den Blick in die Zukunft zu richten“, oder die „Elternebene von der vergangenen Paarebene zu trennen“.

Manche Gerichte verzichten auch aus Zeitdruck auf umfangreiche Ermittlung bei Gewaltvorfällen. Hinzu kommen teils fehlende, teils mangelhafte oder veraltete Kenntnisse der Entscheidungsträger*innen über Täter-Opfer-Dynamiken oder sogar ihr Glaube an unwissenschaftliche und frauenfeindliche Theorien. Diese Mängel stellt auch das GREVIO-Komitee, das die Umsetzung der Istanbul-Konvention prüft, fest.

So wirkt sich fehlender Gewaltschutz im Familienrecht aus

Werden die Gewalterlebnisse der Mütter nicht geglaubt oder verharmlost, so werden sie zum Beispiel gezwungen, in gerichtlich angeordneter Eltern- oder Erziehungsberatung mit dem Täter an einem Tisch zu sitzen. Oder sie müssen ihr Kind ungeschützt im Rahmen des Kontaktrechts dem Gewalttäter übergeben. Das bedeutet für viele Mütter: Neue Beschimpfungen, Drohungen und sogar körperliche Gewalt – auch im Beisein der Kinder. Diese Kontaktrechte werden von manchen Gerichten auch gegen den erklärten Willen des Kindes durchgesetzt, obwohl Kinder immer auch selbst Opfer sind, wenn sie Gewalt miterlebt haben. Mütter werden von Behörden angewiesen, auf ihr Kind einzuwirken, wenn es den Kontakt zum gewalttätigen Vater ablehnt. Tun die Mütter das nicht, riskieren sie den Verlust der Obsorge, denn es wird ihnen mitunter unterstellt, das Kind zu manipulieren. Gewalttätige Kindesväter werden so aus ihrer Verantwortung genommen. In Folge mangelhafter Gutachten kommt es sogar vor, dass Kinder in die Obhut des gewaltausübenden Elternteils gegeben werden. Mütter und Kinder werden von Behörden in ein jahrelanges Martyrium gezwungen, aus dem sie keinen Ausweg finden.

Was sich ändern muss

Rechtlich ist die Lage klar: Die Istanbul-Konvention ist seit 2013 in Kraft, die Handreiche zum Umgang mit Gewalt im Zusammenhang mit Obsorge und Kontaktrecht publiziert. Angewendet werden sie selten. Deshalb braucht es jetzt explizite Gesetze, die Mütter und Kinder vor Kontaktzwang zu Gewalttätern schützen und ihre Rechte durchsetzbar machen. Nur so können wir institutionelle Gewalt und Nachtrennungsgewalt verhindern. Damit das „Gehen“ aus einer Gewaltbeziehung auch für Mütter möglich wird.

Die Autorin

Mag.a Jutta Mailänder ist Advocacy Spezialistin bei FEM.A und Frauenrechtsaktivistin und hat als Wirtschaftswissenschafterin Erfahrung im Social Media Management, Projektmanagement und Fundraising. Sie setzt sich bei FEM.A mit der strukturellen Diskriminierung von Alleinerzieher*innen auseinander und macht auf strukturelle Ungerechtigkeiten aufmerksam. Zur Aktivistin wurde sie, weil sie die Diskriminierung am eigenen Leib verspürt. Deshalb hat sie sich mit anderen Alleinerzieher*innen zusammengeschlossen. 

So viele Fragen und Unverständnis rund um aktuelle Sexualstrafverfahren

FAQ: Eine  Zusammenfassung der wichtigsten Fragen und die Antworten hierzu

Geschrieben von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

www.rechtsanwaeltin-braun.at

1. Wir haben doch  in Österreich ein  Gesetz , welches  Sex mit einer unmündigen Person, sohin einer Person unter 14 Jahren, verbietet. Wie konnte es also sein, dass  da die Täter frei gesprochen werden?

  Die diversen sexuellen Handlungen, Beischlaf, und sonstige geschlechtliche Handlungen  sind in unterschiedlichen Paragraphen geregelt (  §§  201 StGB ff,  die Abkürzung „ ff“ steht für folgende Paragraphen). Das Verbot des Beischlafs mit einer Unmündigen ist zB geregelt in § 206 Abs 1 STGB

(1)Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Straffrei bleiben zwei unmündige  Personen die miteinander Sex haben.  In Frage kommt aber eine strafrechtliche Verantwortung einer dritten Person, welche die Unmündigen zu dem  Sex verleitet hat. Zudem sind auch diverse zivilrechtliche Konsequenzen dritter Personen denkbar.

 Zur  Erfüllung eines Straftatbestandes braucht es nicht nur  die Erfüllung der objektiven Tatseite, sohin der für Dritten wahrnehmbaren Tathandlung ( diesfalls Beischlaf mit einer unmündigen Person), sondern auch die Erfüllung der sogenannten inneren Tatseite. Diesfalls bedingter Vorsatz; also dass der Täter es für möglich erachtet, dass er es mit einer unmündigen Person zu tun hat  und es in Kauf nimmt eine Handlung an einer solchen  vorzunehmen.  Wenn die innere Tatseite  vom Gericht nicht erwiesen werden kann, ist der Täter freizusprechen ( § 259   Ziffer 3  StPO).

Meine persönliche Anmerkung: In der Praxis bringen oft die Täter vor, dass sie davon ausgingen bzw. sich darüber überhaupt keine Gedanken machten, dass sie es mit einer unmündigen Person zu tun hatten und führt dies zu Freisprüchen. Zumal wenn  ein Mädchen, was in der Praxis oft tatsächlich der Fall ist, dies zudem unterstützt durch Schminke und Kleidung,  älter aussieht  als es tatsächlich ist.

Ich persönlich wäre daher für eine Beweislastumkehr  zu Lasten der Täter, daher  Einsichtnahme in den Personalausweis. Wer dies nicht macht,  nimmt das Risiko auf sich, dass er Unrecht an einer unmündigen Person begeht, für welches er zur Verantwortung gezogen wird.  Auch in der Gastronomie müssen sich  Gastronomen bei dem Ausschank an Jugendliche deren Ausweis zeigen lassen ( § 114 GewO).

Weiters wäre ich für eine Anhebung des Schutzalters ( dies in Österreich aktuell 14 Jahre).

In vielen Ländern ist dies höher angesetzt.  Beispielsweise liegt dies  in  Schweden, Kroatien und Frankreich  bei 15 Jahren,  in Belgien, Niederlande, Norwegen,  Russland ,  Schweiz,  Spanien  und  Malta bei 16 Jahren.  In der  Türkei liegt das Schutzalter  für Geschlechtsverkehr bei 18 Jahren.  In den USA ist die Festlegung des Schutzalters eine Angelegenheit der Bundesstaaten. In den meisten wird das Ende des Schutzalters mit 16 Jahren festgelegt. Im Staat New York sind alle sexuellen Kontakte mit und zwischen Personen unter 17 Jahren ausnahmslos verboten.  

2. Warum wurde  z.B. in einem Fall einer Minderjährigen  „nur“ die „Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“ und nicht der sexuelle Missbrauch einer unmündigen Person angeklagt?   

Zu einem konkreten Fall kann mangels Aktenkenntnis natürlich nichts gesagt werden.  Ankläger bei  Strafdelikten ist die Staatsanwaltschaft. Diese erhebt Anklage wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.  Der Unterschied der  beiden Strafbestimmungen liegt darin, dass die Bestimmung des § 205 a STGB ( eingeführt durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015)  einen unfreiwilligen- jedoch ohne Gewalt oder Drohung  – erfolgten Sexualkontakt regelt.  Das Nichteinverstanden sein kann ausdrücklich  oder konkludent ( stillschweigend zB durch Weinen oder „ Freezing“ (Starre, welche viele Opfer bei Übergriffen zeigen) ausgedrückt werden. „Ein Nein, ist ein Nein“.

  Der Sexualkontakt ist aber auch  dann gemäß der Gesetzesbestimmung des § 205 a STGB  unfreiwillig und sohin rechtswidrig, wenn  die Zwangslage  des Opfers ausgenutzt wird ( zB Obdachlosigkeit, Suchtkrankheit, wirtschaftliche Notlage)  oder der Handlung eine Einschüchterung des Opfers  vorangegangen ist.

Die Bestimmung des 205a StGB:

(1)Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Persönliche Anmerkung: In der Praxis kommt es oft vor, dass Opfer scheinbar mit einer Gewalt oder einem Zwang nicht vereinbare Handlungen setzen.  So passiert es in der Praxis  immer wieder, dass die Opfer an die Täter  nach der Tat freundliche, ja Nachrichten schreiben in welcher sie die Tat selbst kleinreden oder sogar belächeln. Immer wieder äußern Opfer sogar auch positive Gefühle gegenüber dem Täter.   Nicht aber weil sie  nicht Opfer einer Straftat geworden sind, sondern weil sie  die Kontrolle über ihr Leben ( wieder) be/ erhalten wollen, weil sie die Tat verdrängen, oder auch kein Opfer sein wollen. „   Es war nicht schlimm. Ich bin stark, ich werde damit fertig.“  Derartiges ist  häufig von Opfern  von Sexualstraftaten zu hören.   Oft, kann sexualisierte Gewalt auch zu einer allgemeinen späteren Unvorsicht des Opfers  führen, „ dass es ja keine Rolle mehr spielt“   und diese viele Risiken eingehen.   Häufig kommt es auch zu einem körperlich selbst verletzenden Verhalten. Auch der Aufbau einer  Bindung des Opfers zum Täter sind nicht selten ( „Stockholm Syndrom“). Dies alles macht auch die Vertretung nicht einfach und sind diese Umstände bei einer Vertretung mitzubedenken.

Nach dem FFF Modell gibt es drei Strategien  wie das Gehirn auf Stress/ Gewalt reagiert: „fight, flight oder freeze: Kampf, Flucht oder Lähmung“.  Es kann auch zu einer Diskrepanz zwischen  der körperlichen Reaktion und den Gedanken kommen,  zB Orgasmus des Opfers bei der Tat.  Schon bereits diese Ausführungen sollten zeigen, warum es oft nicht zu einem „Nein“ kommt,  obwohl dies der inneren Haltung und dem tatsächlichen Willen des Opfers entspricht. Die selben Überlegungen gelten aber für das nun von der Politik Konsensprinzip   (daher nur nach einem Ja ist der sexuelle Kontakt zulässig), hierzu weiter unten unter Punkt 4.

 Sexualisierte Gewalt

Information und Ratschläge für Opfer

https://zsg.belgium.be/sites/default/files/documents/IGVM_ZSG_INFO_ADVIES_DUITS_PAGES.pdf

3. Warum ist bei solchen Delikten auch das Alter der Täter , bzw. der Altersunterschied zum Opfer so relevant, hiervon war ja auch immer wieder in den Medien zu lesen?

  Weil je nachdem ob es sich um Beischlaf oder eine sonstige geschlechtliche Handlung handelt,  muss der Täter um sich strafbar zu machen,  das Alter des Opfers selbst um ein bestimmtes Ausmaß überschreiten. Im Fall de Beischlafs  ( § 206 StGB) sind dies drei Jahre, im Fall der sonstigen geschlechtlichen Handlung (  § 207 StGB) sind dies vier  Jahre.

Das Problem ist aber, dass immer wieder bei Tätern mit Migrationsgrund, als diese nach Österreich kamen, keine Urkunden,  aus welchen das tatsächliche Geburtsdatum hervor geht, vorlagen.   Das Asyl – und Fremdenverfahren Verfahrensgesetz ( § 13 Abs 3 BFA- VG) beinhaltet eine behördliche  Anordnungsbefugnis, wenn es einem Fremden nicht gelingt eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden  Ergebnisse  des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit  durch unbedenkliche Urkunden darzutun.  Auch  im  Strafrecht kann eine körperliche Untersuchung vom Gericht angeordnet werden, jedoch sollte bei Delikten wo es auf das genaue Alter ankommt  und es keine unbedenkliche Urkunden gibt, verpflichtend eine  multifaktorielle Untersuchungsmethodik ( § 2 Abs 1 Zif 25 Asylgesetz) durchgeführt worden. Ein Unterschreiten der Alterstoleranzgrenze führt zum Freispruch des Täters.  Derzeit gibt es betreffend der medizinischen Untersuchung im Jugendstrafrecht zur Altersbestimmung eine Kannbestimmung:

§ 37 a  JGG

(1)  Bestimmung des Alters des Beschuldigten ist eine körperliche Untersuchung (§ 117 Z 4 StPO) zulässig, wenn die Altersbestimmung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich aufwändiger wäre. Die körperliche Untersuchung darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe stehen.

4. Was  hat es nun mit dem von der Politik geforderten Zustimmungsprinzip auf sich?

Das  Zustimmungsprinzip zum Sex. Daher ohne Ja ist Sex Vergewaltigung kennt nicht nur Schweden, sondern auch Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Malta, Slowenien, Spanien, das Vereinigte Königreich (UK) und  Zypern.  Belgien kennt die Zustimmung bereits  seit 1989.

https://www.srf.ch/radio-srf-1/sexualstrafrecht-in-europa-in-diesen-13-laendern-ist-sex-ohne-zustimmung-strafbaru

Auch Frankreich hat sein Strafrecht reformiert und stellt Sex  ohne explizite Einwilligung unter Strafe.

Dem Zustimmungsprinzip in Schweden liegt der Freispruch von drei  jungen Männern im Jahr 2013 zu Grunde, welcher das ganze Land erschütterte. Die Männer waren angeklagt eine 15 jährige mit einer Weinflasche vergewaltigt  zu haben, bis sie blutete. Das Urteil des Richters erhielt die schockierende Aussage: „ Bei sexuellen Handlungen tun die Menschen natürlich und spontan Dinge mit den Körpern der anderen, ohne sie um deren Zustimmung einzuholen.“ Das Zustimmungsprinzip soll im Ausland zu einer etwas höheren Verurteilungsrate führen, jedoch, so meine persönliche Anmerkung, ist fraglich ob ein Täter welcher auf ein  stillschweigendes Nein  einer Frau nicht reagiert (  zB Schockstarre, Wegdrehen) sich durch ein Ja abhalten lässt. Aber natürlich ist ein „Ja“ schon eine gewisse Stärkung der Opfersituation und als solches zu begrüßen.   Meine persönliche Meinung in Fällen des bereits erlebten Missbrauchs oder auch einer Drucksituation ( zB  Nackfoto des Opfers wurde herumgereicht und dem Täter musste dieses bekannt sein)  sind erhöhte  Opferschutzvorkehrungen zu treffen. Denn erst wenn das Erlebte aufgearbeitet worden ist, kann sich das Opfer überhaupt auf  eine ( sexuelle) Intimität einzulassen, ohne Gefahr zu laufen wieder eine Missbrauchserfahrung zu machen oder ausgenutzt zu werden.  Ich fände es schön wenn sich Österreich nicht nur zum Konsensprinzip, alo einem ausdrücklichen „ja“ vor dem Sex, bekennt, sondern darüber hinaus auch weitere Schutzvorkehrungen trifft.  Gute funktionierende Modelle vom Ausland zu  übernehmen ist gut, vielleicht kann man diese aber sogar noch weiterdenken.  Meiner Meinung nach sollte es unter dem  Schutzalter, welches meiner Meinung nach anzuheben ist,  ein ja zu bestimmten Sexualpraktiken  ( zB Gruppensex) nicht geben dürfen.

5. Wenn jemand den Verfahrensgang stört, dies zB durch respektlose Äußerungen in einer Verhandlung, welche Handhabe hat da das Gericht?

Dem Vorsitzende obliegt es für die  Erhaltung der Ruhe und Ordnung und der die Würde des Gerichts entsprechenden Anstand im Gerichtssaal zu sorgen ( Geregelt ist dies in §  233  StPO).  Stört ein Angeklagter die  Verhandlung so  ist er zu ermahnen, können Geldstrafen bis zu € 1.000,- oder auch eine Freiheitsstrafe bis zu 8 Tagen verhängt werden.  Setzt der Angeklagte das Verhalten fort so kann er für einige Zeit oder für die Dauer der Verhandlung aus dem Gerichtssaal verwiesen werden. Wie das  im Fall der 12 jährigen verlaufen ist, kann nicht gesagt werden, da das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit verlief.  Das selbe gilt auch für das Verhalten von  Opfer, Zeugen und Sachverständige, ja auch für Verteidiger.

6. Warum wurde die Öffentlichkeit im Fall des  12 jährigen Mädchens die Öffentlichkeit  ausgeschlossen.

In Sexualdelikten zur Wahrung des persönlichen Lebensbereiches von Angeklagten, Opfer, Zeugen oder Dritten kommt es oft zu einem Ausschluss  der Öffentlichkeit ( § 229  StPO).   Für den Fall der Jugendgerichtsbarkeit  ist der  Ausschluss der Öffentlichkeit in § 42 JGG geregelt.

7. Was sind die Rechte eines Opferanwalts bzw. eines Opfers?

u.a. Vertretungsrecht, daher das Recht sich im Verfahren vertreten zu lassen, Recht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, Übersetzungshilfe, das Recht während der Hauptverhandlung anwesend zu sein  und Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständigen zu stellen.   Das Recht zur  Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde  ist der  Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten vorbehalten.  ( § 66  StPO.

 8. Wie wird man  in Österreich zu einem Schöffen? 

Grundsätzlich nach dem  Zufallsprinzip, aus der Wählerevidenz. In Jugendstrafsachen  besteht ein besonderes Auswahlverfahren, die in Jugendstrafsachen sowohl als  Schöffen oder Geschworene beigezogen werden können: sie müssen in einem bestimmten Beruf tätig sein, nämlich als Lehrer, Erzieher, in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung.  Entscheidungen fallen durch Abstimmung, zuerst über die Schuld, dann  gegebenenfalls über die Strafe. Wenn beide Schöffen für die Unschuld des Angeklagten und der Berufsrichter für die Schuld stimmt, wird der Angeklagte freigesprochen. Gegen die Stimme des Berufsrichters kann die Schuldfrage nicht bejaht und  auch keine für den Angeklagten nachteiliger Beurteilung der Schuld vorgenommen werden.

Richter und Schöffen sind bei ihrer  Entscheidung an die bestehenden Gesetze gebunden.  

9. Wie geht es  nach einem Freispruch weiter.

Das Gericht wird  nach der Anmeldung des Rechtsmittels das Urteil schriftlich ausfertigen. Die Staatsanwaltschaft wird sodann die Nichtigkeitsbeschwerde ausarbeiten.  Die Frist ist hierfür 4 Wochen nach Zustellung des schriftlich ausgefertigten Urteils. Für die Nichtigkeitsbeschwerde ist der OGH  zuständig.

Die Beweiswürdigung des  Gerichts kann grundsätzlich mit der Nichtigkeitsbeschwerde  nicht angefochten werden, da diese sich nur auf schwerwiegende Mängel des Verfahrens oder der Urteilsfindung bezieht und nicht die Überzeugungskraft der Beweise selbst betrifft. Die Rechtsmittel beschränken sich auf die Prüfung von wesentlichen Mängeln des Verfahrens oder des Urteils , Nichterledigung von Anträgen, Aktenwidrigkeit.

 10. Was für Kosten entstehen dem  Staat im Fall eines Freispruchs?

Grundsätzlich ist es so, dass bei einem Freispruch der österreichische Staat einen Kostenersatz für die Kosten eines Wahlverteidigers des Freigesprochenen zu bezahlen hat.

Im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht  ist dieser Betrag mit 30 000 Euro, ( bis  31.7.2024 lag der Deckelungsbeitrag im Schöffenverfahren bei € 5.000,- und im Geschworenenverfahren bei €  10.000–) gedeckelt.  Geregelt ist der Kostenersatz in  § 393 a StPO.   Die Höhe des Ersatzes hängt vom notwendigen und zweckmäßigen  Einsatz des Verteidigers ab und gibt der Kostentarif vor, welche  Tätigkeiten verrechnet werden können. So kommt es oft in Vorbereitung einer  Strafverhandlung zu mehreren  Vorbesprechungen, welche als solche aber nicht dem Staat weiter verrechnet werden können. Meistens deckt daher der Kostenersatz des Staates nur einen Teil der tatsächlichen Kosten ab. Im Strafrecht sind zudem Akontozahlungen üblich.  Daher der Mandant muss gleich zu Beginn des Mandatsverhältnis seinem Rechtsanwalt einen gewissen Betrag bezahlen. 

Nunmehr ( vor dem 1.8.2024 gab es das auch nicht) gibt es  auch bei der Einstellung im Ermittlungsverfahren einen Kostenersatz ( § 196 a  StPO)

11. Was braucht es  ( dies meiner persönlichen Meinung nach) im Sexualstrafrecht von Jugendlichen  noch  für eine Verbesserung der Situation?

 In der Prävention gehört angesetzt.  Es fehlt aber leider am Personal .

Dem Vernehmen nach hat der einzelne Sozialarbeiter  weit über 100 Fälle zu bearbeiten. Wenn Schüler länger nicht in der Schule sind oder sonst Auffälligkeiten zeigen, da muss agiert werden. Da darf nicht gespart werden.

12. Sozialbereich leidet unter Personalmangel

https://vorarlberg.orf.at/stories/3308566/ als ein Beispiel von vielen. Es fehlt auch massiv bei Lehrern etc. Auch als  Rechtsanwalt erfährt man ja mitunter erst im Zuge von Vertretungen ( Verfahrenshilfen) von Missständen. So zB erfuhr ich bei der Vertretung eines Jugendlichen, dass es in Wien Notschlafstellen für Jugendliche gibt, in welcher die Jugendlichen ( auch wenn diese keinen Job haben und nicht in die Schule gehen) untertags die Schlafstelle verlassen müssen. Da lungern dann Jugendliche, mit nur ein paar Euros, in Parks, leer stehenden ehemaligen „Hotels“,  Abbruchhäusern herum.  Es muss verstärkt präventive Jugendarbeit betrieben werden. Genauso wie es einige Missstände rund um die Jugendgefängnisse zu erwähnen gebe. Auch bei Freispruch sollte Jugendlichen eine verpflichtende „Geschlechter“ erziehung ( damit sie einen respektvollen Umgang mit dem anderen Geschlecht vermittelt bekommen)  sowie allenfalls eine  Tätigkeit für eine gemeinnützige Leistung erzielt bekommen. Weiters braucht es meiner Meinung nach viel mehr Wissensvermittlung betreffend  Reaktionen auf posttraumatische Erlebnisse.

13. Neben strafrechtlichen Konsequenzen, welche zivilrechtliche Konsequenzen sind möglich?

Viele  sind denkbar so betreffend  der Weitergabe von Sexfotos, Sexvideos, diverse Schadenersatz rechtliche  Folgen, allfällige Aufsichtspflichtverletzungen  etc. 

14. Viele sagen Sie hätten am liebsten gleich strengere Strafbestimmungen, wie lange dauert es bis ein neues Gesetz  in Kraft tritt:  Was kann ich als Einzelner tun?

Gesetze werden im Parlament  von Bund und Ländern beschlossen.

Die Initiative zu einem neuen Gesetz kommt oft von der  Bundesregierung. Weiters kann die Initiative von fünf Abgeordneten kommen,  diese können gemeinsam einen schriftliches Gesetzesantrag einbringen ( sogenannter Initiativantrag). Abgeordnete können auch politische  Forderungen ohne Gesetzestext einbringen ( Entschließungsanträge).  Weiters kann die Initiative kommen von Ausschüssen des Nationalrats  ( dies wenn der Gesetzesantrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand steht, welcher bereits im Ausschuss behandelt wird).   Anträge können zudem vom Bundesrat kommen, erforderlich sind hierfür ein Drittel der Mitglieder des Bundesrats oder der Bundesrat insgesamt mit Mehrheitsbeschluss. Zudem kann der Anstoß  zu einem  Gesetz über ein Volksbegehren kommen ( mindestens 100.000 Stimmberechtigte oder je ein Sechstel der Stimmberechtigten dreier  Bundesländer).  Bis ein neues Gesetzes tatsächlich in Kraft tritt dauert es im Durchschnitt etliche Monate, da der Gesetzgebungsprozesse ein mehrstufiger Prozess ist. Das neue verschärfte Waffengesetz ( welches u.a. eine Verbesserung des Datenaustausches vorsieht und die Altersgrenzen anhebt, Pistolen und Revolver können nun erst ab 25 Jahren erworben werden, Gewehre erst ab 21 Jahre) tritt nun teilweise ab Oktober 2025 in Kraft, der Rest folgt im Frühjahr 2026.  Ab dem Vorfall ( Amoklauf  Graz) bis zum  ( teilweise ) Inkrafttreten sind hier nur drei Monate vergangen.   In letzter Zeit wurde ein deutlicher Anstieg bei den Initiativanträgen vermerkt. Möglich ist es also für den Einzelnen sich mit seinen  Anliegen an Parteien ( Abgeordnete ) zu wenden oder sogar selbst ein Volksbegehren zu starten. Letzteres natürlich  sehr aufwändig.

 Zuletzt:

 Es ist wichtig zu vermitteln, dass Opfer rechte ernst genommen werden und es nicht bei Gericht zu weiteren Verhöhnungen der Opfer kommt.  Frauen müssen ermutigt werden Anzeige zu erstatten und dass  ihnen geholfen wird. Sonst besteht auch die Gefahr, dass das  Vertrauen in die  Justiz sinkt.  eine Anzeige wegen einem  Sexualstrafdelikt zu erstatten.

Zusatzinfo:

Im Jahr 2024 gab es insgesamt 212 Verurteilungen aufgrund §§ 206 und 207, 21 dieser Taten ( sohin 9,9 Prozent) waren von Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren begangen worden.

Bei Vergewaltigungen führen  in Österreich nur 8,6 Prozent zu einer Verurteilung. Oft, weil die Beweise der Opfer nicht ausreichend sind. Im Zweifel wird für den Angeklagten entschieden. 2023 wurden 1652 Vergewaltigungen angezeigt und 127 Verurteilungen ausgesprochen ( also noch weniger als 8,6 Prozent)

Ein paar relevante Gesetzesbestimmungen:

§ 205a.

  1. (1)Wer mit einer Person gegen deren Willen, unter Ausnützung einer Zwangslage oder nach vorangegangener Einschüchterung den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person auf die im Abs. 1 beschriebene Weise zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu veranlasst, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unfreiwillig an sich selbst vorzunehmen.

§ 206 STGB

  1. (1)Absatz einsWer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet.

§ 207 StGB

  • (1)Absatz einsWer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer außer dem Fall des Paragraph 206, eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  • (2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer geschlechtlichen Handlung (Absatz eins,) mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
  • (3)Absatz 3Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge oder wird die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
  • (4)Absatz 4Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Die Autorin

Foto Katharina Braun (c) Doris Mitterer

Mag.a Katharina Braun ist selbstständige Rechts­an­wältin in Wien. Von 2004 bis 2008 war sie Redakteurin für den ORF, danach war sie freie Journalistin für die Tageszeitung „die Presse“. Sie ist außerdem ein­getra­gene Mediatorin. Zusätzlich zu dieser Ausbildung, absolvierte sie die Collaborative Law Ausbildung, die neben der Mediation ein weiteres, alternatives außergerichtliches Konfliktlösungsmodell darstellt. Katharina Braun hält Vorträge an Familien­beratungs­stellen und an Volkshochschulen. Sie ist Prüfungs­kommissärin der Rechtsanwaltskammer Wien.  Katharina Braun publiziert regelmäßig in diversen Medien.

Narzissmus: Zwischen Modebegriff, medizinischer Diagnose und juristischer Realität

Artikel von Markus Drechsler, erschienen auf www.menschenundrechte.at

Vom Modebegriff zur messbaren Störung: Wie der Wandel von ICD-10 zu ICD-11, der Vergleich zum US-System DSM-5 und neue Erkenntnisse der Hirnforschung unseren Umgang mit hochstrittigen Persönlichkeiten im Rechtssystem verändern.

Der Begriff „Narzissmus“ hat in den letzten Jahren eine beispiellose Karriere hingelegt. In den sozialen Medien, in der Popkultur und am Familientisch ist die Diagnose schnell gestellt: Wer egoistisch handelt, gilt als Narzisst. Doch diese inflationäre Verwendung verwässert ein klinisches Phänomen, das insbesondere in der Rechtspraxis, etwa bei Scheidungen, Sorgerechtsstreitigkeiten oder Gewaltschutzverfahren, massive Auswirkungen hat. Ein aktueller Blick in die Wissenschaft zeigt, dass wir es nicht nur mit einem „schwierigen Charakter“ zu tun haben, sondern oft mit fundamentalen neurobiologischen Defiziten. Gleichzeitig vollzieht die Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit der Einführung des ICD-11 derzeit eine stille Revolution, die das Schubladendenken der Vergangenheit beendet und Gutachtern wie Juristen völlig neue Werkzeuge an die Hand gibt.

Der Autor

Markus Drechsler ist Berater für Straf- und Familienrechtsverfahren, organisiert mediale Begleitung von Gerichtsverfahren (Litigation PR), begleitet und koordiniert umfangreichen Verfahren und ist Journalist. Er beschäftigt sich seit 2012 mit dem Maßnahmenvollzug. Durch diese Tätigkeiten ist er oft mit psychiatrischen und psychologischen Gutachten konfrontiert. Dieses Wissen und diese Erfahrungen kann er durch die Kontakte zu und den Austausch mit internationalen Experten noch aufwerten. Außerdem ist er Herausgeber und Chefredakteur des Magazins „Menschen & Rechte“.

Was bedeutet es, Tochter einer alleinerziehenden Mutter zu sein?

Als Tochter einer alleinerziehenden Mutter aufzuwachsen bedeutet, vieles früher zu verstehen, als es eigentlich vorgesehen wäre – und anderes erst deutlich später zu erlernen.

Als junges Mädchen zwischen Gerichtsverfahren und Besuchen vom Jugendamt und Sozialarbeiterinnen groß zu werden bedeutet vor allem eines: ein dauerhaft erhöhter Stresspegel. Es bedeutet, nicht richtig Kind sein zu können. Die Vorstellung einer kindlichen Naivität, in der die Welt zunächst als heil wahrgenommen wird, ist fremd. Ich hatte nie diesen Moment, der oft der Erkenntnis folgt, dass der Weihnachtsmann nicht existiert – den Moment, in dem man begreift, dass die Welt komplexer und härter ist als gedacht. Ich habe nie an den Weihnachtsmann geglaubt und war mir selbst und meinen Umständen früh bewusst. Ich verstand die Gespräche der Erwachsenen, las ihre Blicke und Tonlagen und wusste, was unausgesprochen gemeint war. Das prägt bis heute meinen Blick auf Kinder und wie viel ich ihnen zutraue, zu begreifen.

Als Tochter einer alleinerziehenden Mutter begegnet man früh Machtstrukturen und Missständen. Mir wurde schnell klar, dass vor Gericht nicht Gerechtigkeit entscheidet, sondern Einfluss, Narrative und Druckmittel. Ein richterliches Fehlurteil kann den Verlauf eines gesamten Familienschicksals unwiderruflich bestimmen. Das konfrontierte mich schon als Kind mit der minderen Stellung meiner Mutter im Staat und in der Gesellschaft – und damit auch mit weiblicher Verletzlichkeit im größeren Sinne. Die kindliche naive Vorstellung einer unantastbaren Mutterfigur war mir dadurch nie gegeben. Stattdessen lernte ich ihre Verletzbarkeit kennen, und zugleich meine eigene.

Doch während man in zerrissenen Familienkonstellationen vieles früh erlernen muss, bleiben einem zugleich andere Dinge verwehrt, die für Kinder aus stabilen Familien selbstverständlich sind. In Sorgerechtsverfahren, in denen beide Seiten scheinbar „um das Kind“ kämpfen, bleibt paradoxerweise wenig Raum für das Kind. Alles dreht sich augenscheinlich um das Kind, doch die Aufmerksamkeit, die man erhält, hat nur selten etwas mit dem tatsächlichen Kindeswohl zu tun. Man wird früh dazu verleitet, die Bedürfnisse der jeweiligen Elternteile zu erfüllen und Erwartungen gerecht zu werden. Als Kind unter Druck solcher psychisch belastenden Verhältnisse ist es schwer, eine eigene Stimme zu entwickeln. Eigene Bedürfnisse finden wenig Gehör. Vorrang hat die Schaffung von Harmonie, das Vermeiden von Konflikt und Konfrontation, selbst wenn das bedeutet, sich selbst zurückzustellen. Die Loyalität zu sich selbst wird deshalb erst spät ein Begriff, oft erst im Jugend- oder jungen Erwachsenenalter. Dann beginnt der mühsame, aber notwendige Prozess, die eigenen Bedürfnisse zu erkennen, zu würdigen und für sie einzustehen.

Trotz – oder gerade wegen – all dieser Herausforderungen hat das Aufwachsen als Tochter einer alleinerziehenden Mutter meinen Charakter entscheidend geprägt. Aus der Zerrissenheit meiner Familie entstand ein innerer Kompass, der mich zu Gerechtigkeit und Widerstand gezogen hat. Ich habe mich früh feministisch politisiert, früh gelernt, Missstände zu benennen und mich für eine gerechtere Gesellschaft für Frauen einzusetzen. Diese Politisierung wurzelt in Fragen von Frauenrechten, reicht aber darüber hinaus: Sie umfasst alle Bevölkerungsgruppen, die von unterschiedlichen Marginalisierungen betroffen sind. Sie formt meine Werte, mein soziales Engagement, meinen Werdegang und mein Umfeld. Komfort und Stabilität konnte ich in tiefgreifenden Freundschaften finden, als Gegenpol und Alternative zu den disruptiven Familiendynamiken. So habe ich mir ein Netzwerk aus Liebe und Vertrauen geschaffen, das über familiäre Bindungen hinausgeht. 

Indem ich meine Geschichte erzähle, sehe ich klarer, wie sich die Fäden meiner Kindheit zu dem gewebt haben, was ich heute bin: ein Mensch, der früh gelernt hat zu sehen, zu lesen, zu schützen – und erst später zu sprechen. Mein Erwachsenwerden steht exemplarisch für viele Kinder, die zu früh Verantwortung tragen müssen und deren Loyalität gegenüber sich selbst erst spät lernbar wird. Somit ist die Auseinandersetzung mit meinen Erfahrungen für mich nicht nur Rückblick, sondern ein Akt der Selbstbehauptung und ein Prozess des Verstehens: wie Identität entsteht, wie Resilienz sich formt und wie aus Verletzlichkeit politische Haltung werden kann.

Wie patriarchale Ideologien am Obersten Gerichtshof das Unterhaltsrecht prägen

Dein Kind bekommt keinen oder kaum Unterhalt, obwohl der Kindesvater genug verdient oder besitzt? Der Staat springt nicht ein, damit Dein Kind eine finanzielle Lebensgrundlage hat? Damit bist Du nicht allein.

Die Hälfte der Kinder von Alleinerzieher*innen in Österreich bekommen keinen Kindesunterhalt von ihrem Vater. Die andere Hälfte, die Kindesunterhalt bezieht, bekam 2021 laut Statistik Austria im Schnitt nur 304 EUR pro Monat, damals etwa ein Drittel der Kinderkosten. Dabei lag das durchschnittliche Einkommen von männlichen Hauptverdienern 2021 jährlich bei 51.484 EUR. Das bedeutet, dass im Schnitt nur 7% des Einkommens an Unterhalt bezahlt wurde – das liegt weit unter der Hälfte bzw. bei älteren Kindern bei einem Drittel von dem, was Kinder laut Rechtsprechung bekommen sollten. Die gesamten Kinderkosten könnten also durchaus gedeckt werden. Du fragst Dich, wie das geht?

In Österreich gibt es kein eigenes Unterhaltsgesetz. Nur § 231 ABGB legt fest, dass überhaupt Geldunterhalt gezahlt werden muss. Weder die Höhe des regelmäßigen Kindesunterhalts noch ein Mindestunterhalt oder ein Sonderbedarf sind gesetzlich geregelt. Diese Gesetzeslücke hat es ermöglicht, dass Fragen über die Höhe des Kindesunterhalts ohne einen demokratischen Prozess durch einige wenige Höchstrichter*innen im Laufe der Jahrzehnte festgelegt wurden. Ein Fleckerlteppich an Einzelentscheidungen hat zum heutigen Unterhaltsrecht geführt, statt eine gesamtgesellschaftliche, demokratische Betrachtung. Einzelentscheidungen, die vor allem auf Betreiben zahlungsunwilliger Väter gefällt werden mussten, die die Mittel hatten, ihre Anliegen bis vor den Obersten Gerichtshof zu bringen.

Das Resultat: Fast die Hälfte der Kinder von Alleinerzieher*innen in Österreich leben in Armut oder Ausgrenzung – weil sie zu wenig Kindesunterhalt bekommen. Das ist finanzielle Gewalt, gestützt durch Institutionen!

Die Macht der Höchstrichter*innen hast sich besonders 2017 durch die Einführung des „unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell“ gezeigt: https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/fuer-das-unterhaltsrechtliche-betreuungsmodell-muessen-die-betreuungsleistungen-und-die-bedarfsdeckenden-versorgungsleistungen-gleichwertig-sein-bei-unterschiedlichem-einkommen-der-eltern-besteht-ein/ .

Nachdem die Richter*innen des OGH zuvor das Wechselmodell auch gegen den Willen der Mutter, vorbei an einem demokratischen Prozess, zum Standard nach der Trennung für alle deklariert haben, haben sie auch am Kindesunterhalt gesägt.

Auf Betreiben von zahlungsunwilligen Väterrechtlern wurde eingeführt, dass der Kindesunterhalt in der Regel entfällt, meist schon, wenn der Kindesvater das Kind zumindest zu 40 Prozent betreut. Die Kosten für das Kind müssen dann allerdings geteilt werden, ein Türöffner für die Ausübung von Macht, Kontrolle und finanzieller Gewalt. Doch auch wenn der Vater das Kind 2 Tage pro Woche im Schnitt betreut, kann der Kindesunterhalt herabgesetzt werden – ohne dass sich der Vater an Kosten wie Kinderbetreuung, Skikursen oder Winterkleidung beteiligen muss. Ein grober Widerspruch zum Kindeswohl – denn das hauptbetreuende Elternteil, in der Regel die Mutter, muss weiterhin die gesamten Kosten tragen. Oft geht sich nicht einmal mehr ein eigenes Kinderzimmer aus, es leidet das Kind.

Obwohl es keinen Mindestunterhalt gibt, haben die Höchstrichter*innen eine Obergrenze für den Kindesunterhalt festgelegt. Diese Höchstgrenze liegt für 6-10-jährige Kinder sogar unter den durchschnittlichen Kinderkosten eines Haushalts mit mittlerem Einkommen. Auch in den anderen Altersklassen liegt die willkürlich festgelegte Höchstgrenze nur leicht über den durchschnittlichen Kinderkosten. Kinder dürfen also per Rechtsprechung nicht einmal Unterhalt in einer Höhe erhalten, die ihnen eine Teilhabe eines durchschnittlichen Haushalts ermöglicht. Der Grund: Offiziell, weil Richter*innen sich als Laien herausgenommen haben, ein pädagogisches Urteil zu fällen. Mehr Geld wäre pädagogisch schädlich – eine Behauptung ohne jegliche wissenschaftliche Basis. Unsere Meinung: Um die Geldbörserl wohlhabender Väter sollen zu schonen.

Der Oberste Gerichtshof sieht also kein Problem mit Kinderarmut, sehr wohl aber bei der Deckung der durchschnittlichen Kinderkosten oder mehr.

Unser Fazit: Das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell ist finanzielle Gewalt, das Patriarchat in Reinform, undemokratisch strukturell verankert durch den Staat. Unter dem Deckmantel der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau und mit pseudopädagogischen Behauptungen treibt es Kinder und Frauen in Armut und Ausgrenzung.

Wir fordern

  • Ein Unterhaltsgesetz (das fehlt in Österreich zur Gänze!), das Kinder und Mütter vor Armut schützt
  • Kein finanzieller Anreiz für eine erhöhte Betreuung
  • Die Abschaffung der „Luxusgrenze“ und ein Mindestunterhalt für alle Kinder – Mütter dürfen nicht gezwungen werden, die Care Arbeit UND die finanzielle Last allein zu tragen!

Rede von Maria Rösslhumer anläßlich 5 Jahre FEM.A

Herzliche Gratulation zum Geburtstag.

Wenn ich an euch denke, fallen mir viele Attribute ein,

Feministisch, kritisch, politisch, präventiv, informativ, einzigartig, erfolgreich, bereichernd, beharrlich, laut, stark und couragiert, lästig und und und..

Da macht auch euer ALLEINSTELLUNGSMERKMAL aus.

Feministisch ohne Wenn und Aber! Ich behaupte mal, keine Frauenorganisation lebt und zeigt Feminismus so offen, so selbstverständlich, so klar wie ihr – das ist vorbildlich und dieses eindeutige Standing hat gefehlt in unseren Frauennetzwerken.

Kritisch: ihr nennt die Dinge beim Namen, seid unbequem, lästig und fordernd, ja auch radikal, was nicht immer leicht ist, aber bewundernswert.

Informativ und innovativ, durch das breite Spektrum an Angeboten, alleine durch die vielen Webinare, Lesungen, etc. mit den unterschiedlichsten Themen stärken Müttern, Frauen und Jugendlichen.Und die vielen Informationsbroschüren, die immer auch verbunden sind mit klaren politischen Forderungen. Dadurch verbreitet ihr großes Wissen und schließt die Lücken im System. Ihr sein auch innovativ durch die gutstrukturierte Website, wo man schnell alles Wichtige finden kann.

Politisch, ja ihr seid hochpolitisch, aber nicht parteipolitisch, jedoch parteilich für die Alleinerzieherinnen und deren Kindern.

Präventiv auf allen Ebenen: auf der primären Ebene durch die Aufklärung und das Bewusstmachen von allen Formen der Gewalt, die alleinerziehende Mütter und ihre erleben müssen. Angefangen von der struktureller Gewalt über die individueller Gewalt, Partnergewalt bis  hin zur institutionellen Gewalt.

Auf der sekundären Ebene, durch das großartige Beratungsangebot, das FEM.A Telefon Und auf der tertiären Ebene durch eure politisch-strategische Arbeit, z.B. auch Mitarbeit beim GREVIO Bericht und bei politischen Stellungnahmen.

Das alles ist nicht nur Gewaltprävention, sondern auch Armutsprävention.

Einzigartig: FEM.A ist ein Nischenprojekt. Keine Organisation hat die prekäre Situation von Alleinerzieherinnen so stark sichtbar gemacht.

Ihr zeigt auf, wie es Müttern und deren Kindern bei Behörden und vor allem bei Familiengerichten geht, bei den Pflegschafts- und  Obsorgeverhandlungen. Alleine das P.A.S (Parental Alienation Syndrome) das sogenannte Elter-Kind-Entfremdungssyndrom, das fast in allen Gutachten zu finden ist und das vor allem Mütter diskriminiert, herabwürdigt und in Verruf bringt.

Erfolgreich: es ist euch gelungen, innerhalb von so kurzer Zeit zu etablieren und auch finanziell gut aufzustellen.

Bereichernd, beharrlich, brandaktuell ich habe viel von euch gelernt, z.B. die Lanzarotte Konvention. Wer hat das vorher gekannt, nicht einmal ich.

Laut, stark und couragiert und immer bereit für Aktionismus, Kundgebungen, um die Gesellschaft aufzurütteln.

Kompetent durch Vernetzung: ihr habt schnell erkannt, dass es nur gemeinsam geht, mit Expertinnen, mit kompetenten und feministischen Anwält*innen, mit Verbündeten, mit Organisationen aus dem Opferschutzbereich.

GROSSE HOCHACHTUNG.

Danke dir liebe Andrea Czak für deinen Mut, deine Stärke, für deinen unerschütterlichen und unermüdlichen Einsatz.

Danke auch an dein tolles und starkes Team: Darauf kannst du sehr stolz sein.

Danke dir liebe Monika Schmidt für deine Kompetenz, für deine Ausdauer, für dein Empowerment, für deine tägliche Empathie für die Frauen am Beratungstelefon.

Danke dir liebe Jutta Mailänder, auch du bist eine starke Säule bei FEM.a Danke für deine große Expertise, für dein Wissen, für deine tollen Texte und für alles, was du für den Verein leistest.

Danke dir Karina Schneider, für das herausragende Webdesign und die kreativen Sozial Media Postings,   für die großartige Gestaltung der Website und grafischen und kreativen Gestaltungen der Broschüren.

Danke an alle, die für den Verein arbeiten und mitunterstützen. Ein ganz großer Dank gilt auch Markus Drechsler, der starke männliche Verbündete für Mütter und Kinder.

Danke, dass ich Teil eueres Vereins und eurer Arbeit sein durfte und darf.

Bleibt weiterhin kein bisschen leiser, auch nicht, wenn es derzeit finanzielle Einbussen gibt.

Bleibt weiterhin lästig, nach dem Motto von Johanna Dohnal, nur Frauenorganisationen, die lästig sind haben ihre Existenzberechtigung.

Vorstellung von meinem Buch: Wenn Frauen zu sehr schuften. Vom Wunsch die Welt zu retten.

Mit einem Zitat von Yvonne Widler möchte ich überleiten zu meinem Buch, das ich kürzlich veröffentlicht habe, gemeinsam mit Eva Surma aus Leibnitz in der Steiermark.

Sisterhood ist nicht nett. Sie ist laut, unbequem, radikal – und überlebenswichtig. Berechtigte Wut ist ein Motor. Denn wir wollen nicht mehr nur überleben. Wir wollen leben. Frei. Sicher. Und gemeinsam.

Würde mich freuen, wenn viele unser Buch kaufen würden. DANKE. Natürlich mit persönlicher Widmung. Es kostet 20€

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