Der Beitrag von Gutschner und Waldenmair plädiert für die Einführung einer „interventionsorientierten Begutachtung“ bei hochstrittigen Eltern im Rahmen von Besuchsrechtsstreitigkeiten. Was methodisch modern und prozesshaft klingt, erweist sich bei kritischer Betrachtung als ein gefährliches Instrument. Es ignoriert strukturelle Machtasymmetrien, verharmlost verdeckte Gewaltformen und setzt primär betreuende Mütter einem unzumutbaren psychischen Druck aus. Anstatt das Kindeswohl zu schützen, dient das Modell einer behördlichen Disziplinierung von Müttern im Interesse eines prinzipiellen und erzwungenen Kontakrechts.
Mütter sind die Blockiererinnen
In der Praxis leisten Mütter nach wie vor den Großteil der alltäglichen Care- und Erziehungsarbeit. Der Artikel setzt jedoch pauschal voraus, dass beide Elternteile nach der Trennung „grundsätzlich erziehungsfähig“ und gleichgestellt seien. Damit wird die jahrelange Beziehungs- und Versorgungsleistung der Mütter entwertet.
Die mütterlicher Fürsorge wird im vorliegenden Artikel pathologisiert. Wenn Mütter Bedenken hinsichtlich des Umgangs äußern oder das Kind nach den Kontakten Verhaltensauffälligkeiten zeigt, wird dies im vorgestellten Modell vorschnell als „Loyalitätskonflikt“ oder „fehlende Bindungstoleranz“ mütterlicherseits umgedeutet (wie der Praxisfall im Artikel anschaulich illustriert). Mütterliche Schutz- und Fürsorgereflexe werden somit systematisch als „Blockadehaltung“ oder „Hochstrittigkeit“ kategorisiert.
Völliges Versagen beim Opferschutz
Der Artikel nennt häusliche Gewalt und Missbrauch zwar als Kontraindikationen, blendet jedoch sublimere Formen partnerschaftlicher Gewalt aus. Täter nutzen das Rechtssystem und Umgangsverfahren häufig als Instrument zur Fortsetzung von Kontrolle, Nachstellung und Ausbeutung (Post-Separation Abuse).
Im Artikel wird davon ausgegangen, dass Vorwürfe bereits im Vorfeld „substantiiert oder erhärtet“ sein müssen. Da psychische Gewalt oder narrative Manipulationen im häuslichen Bereich jedoch schwer durch klassische Beweise belegbar sind, werden Mütter und Kinder in die Erprobungsphase gezwungen. Damit setzt das Modell Opfer erneut der Manipulations- und Machtdynamik des Täters aus – ein eklatanter Verstoß gegen die Gewaltschutzstandards der Istanbul-Konvention.
Beim vorliegenden Modell ist eine Täter-Opfer-Umkehr und ein behördlicher Nötigungs-druck stark zu spüren. Es wird eine erpresserische Drohkulisse geschaffen, statt echter Unterstützung. Müttern, die Vorbehalte gegen eine Kontaktausweitung äußern, wird unverhohlen mit dem Entzug der Obhut, also der Obsorge, nach Art. 134 ZGB gedroht (vgl. Fallbeispiel Ziff. 6). Das bedeutet: Eine Mutter wird gezwungen, das Kind abzugeben – andernfalls riskiert sie, das Kind ganz zu verlieren. Diese institutionelle Erpressung hebelt die eigenständige Mütterverantwortung aus und zwingt Frauen in eine Submissionshaltung gegenüber Behörden und Ex-Partnern.
Zudem verschwimmt die Rolle des Sachverständigen von der diagnostischen Neutralität hin zu einer quasijudikativen Kontrollinstanz, die Zwischenberichte verfasst und Sanktionen triggert.
Wo bleibt das Kindeswohl?
Das Kindeswohl wird in dem Modell überhaupt nicht beachtet, im Gegenteil das Kind wird zum Versuchskaninchen. Ein Kernprinzip des Kindeswohls ist Stabilität und Kontinuität. Der prozesshafte „Trial-and-Error“-Ansatz („Erprobungsgebot“) setzt Kinder jedoch wiederholten Testphasen und Beziehungsabbrüchen aus.
Wenn Kinder nach Besuchen Symptome wie Ängste, Einnässen oder Aggression zeigen, werden diese im Sinne der Artikel-Ideologie nicht als reale Überforderung des Kindes interpretiert, sondern als Ergebnis der elterlichen (mütterlichen) Unfähigkeit zur Abgrenzung. Die kindliche Stimme und das emotionale Erleben werden so im Namen einer ideologisch erzwungenen Umgangsdurchsetzung ignoriert. Hier werden die kindlichen Signale deutlich missachtet.
Völlig unberücksichtigt bleibt in dem Artikel, dass es Expert*innen benötigt, die mit Traumadynamiken vertraut und in dieser Thematik fundiert geschult sind.
In der klassischen Psychotraumatologie unterscheidet man meist vier Überlebens-reaktionen bei lebensbedrohlicher Gefahr: Flucht, Kampf, Erstarren und Unterwerfung. Dorothea Weinberg und Alexander Korittko ergänzen diese Kaskade um eine fünfte Reaktion: die instinktive Täuschung. Die „instinktive Täuschung“ ist ein von den Traumaexperten Dorothea Weinberg und Alexander Korittko beschriebener Schutz-mechanismus. Betroffene Kinder verhalten sich gegenüber traumatisierenden Bezugspersonen auffällig freundlich, angepasst oder fröhlich. Dies dient unbewusst dazu, den Täter zu besänftigen, Gefahr abzuwenden und die lebenswichtige Bindung zu sichern. Da die Betroffenen keine sichtbaren Abwehrreaktionen zeigen, wird das Trauma oft übersehen oder verkannt.
Kinder sind existenziell auf Bindungspersonen angewiesen. Wenn die Person, die Schutz bieten sollte, gleichzeitig die Quelle der Bedrohung (der „Verräter“) ist, entsteht ein unlösbarer innerer Konflikt. Die natürliche Reaktion wäre Rückzug oder Konfrontation; das fundamentale Bindungsbedürfnis verlangt jedoch nach Annäherung.
Um diese lebensnotwendige Bindung aufrechtzuerhalten, spaltet das Kind die Erinnerung an die Gewalt oder den Verrat unbewusst ab (Dissoziation). Je näher die Beziehung und je größer die Abhängigkeit, desto stärker wird der Verrat aus dem bewussten Erleben verdrängt. Das Kind zeigt daher dem Vater gegenüber ein emotional angepasstes, beziehungssuchendes Verhalten.
Fazit: Ein staatliches Disziplinierungsinstrument
Der Artikel von Gutschner und Waldenmair (2026) meint, Effizienz und Kosteneinsparung für Behörden (KESB/Gerichte) zu schaffen, tut dies jedoch auf dem Rücken von Müttern und Kindern. Unter dem Deckmantel der „Veränderungsmessung“ etabliert der Ansatz ein staatliches Disziplinierungsinstrument, das mütterliche Schutzfunktionen aushebelt und Kinder experimentellen Erprobungsphasen aussetzt.

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