Stellungnahme von FEM.A zum Artikel „Zur gutachterlichen Bemessung seelischer Schmerzen”

Häusliche Gewalt wird genannt – aber die Dynamik von Gewaltbeziehungen wird kaum ausgearbeitet

Der Fachartikel “Rechtspsychologische Anforderungen an Diagnostik, Phaseneinteilung und Prognose – mit besonderer Rücksicht auf Minderjährige” von Daniel Gutschner und Tanja Guserl enthält einige wichtige und ausdrücklich kindbezogene Ansätze, aber gerade dort, wo es um die besondere Belastung von Kindern und um geschlechtsspezifische Gewalt geht, sind wesentliche Lücken erkennbar. Besonders auffällig ist, dass Frauen als eigenständige Betroffenengruppe praktisch nicht systematisch betrachtet werden – Mädchen werden zwar einmal ausdrücklich erwähnt, daraus entwickelt sich aber keine geschlechtssensible Begutachtungslogik.

Frauen werden praktisch nicht als eigene Betroffenengruppe gedacht

Der Beitrag behandelt seelische Schmerzen zunächst in einer starken erwachsenen- und arbeitsbezogenen Logik. Zwar wird später ausdrücklich gesagt, dass bei Erwachsenen nicht nur der Beruf, sondern auch „Partnerschaft, soziale Teilhabe und Selbstsorge“ berücksichtigt werden sollen. Zum einen ist das ein Fortschritt gegenüber einer ausschließlichen Orientierung an Erwerbsarbeit, zum anderen reicht gerade bei Frauen diese Erweiterung einfach nicht aus.

Es fehlt beispielsweise eine systematische Betrachtung von: Carearbeit und Kinderbetreuung, mental load, Haushaltsführung, Abhängigkeiten von gewalttätigen Partnern, Angst vor weiterer Gewalt nach einer Trennung, finanzieller Abhängigkeit aber auch die Belastungen durch Gerichtsverfahren. Frauen müssen trotz der besonderen Situation, die erheblicher psychischer Belastungen mit sich bringt weiterhin für ihre Kinder funktionieren. Funktionsfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit geringerem Leiden!

Der Artikel erkennt dieses Problem zwar grundsätzlich an: Traumatisierte Menschen können sich beispielsweise in die Arbeit flüchten, weshalb erhaltene berufliche Leistungsfähigkeit kein ausreichender Indikator für die psychische Belastung ist wird aber nicht erwähnt oder erkannt.

Eine Mutter kann beispielsweise weiterhin Kinder versorgen, Termine organisieren, die Schule begleiten und den Alltag aufrechterhalten – gerade, weil sie Kinder hat und funktionieren muss. Daraus darf nicht abgeleitet werden, dass ihre psychische Beeinträchtigung gering sei.

„Arbeitsfähigkeit“ als historischer Ausgangspunkt

Die Definition der seelischen Schmerzgrade orientiert sich ursprünglich an der Arbeitsfähigkeit. Der Artikel beschreibt selbst, dass dies problematisch ist.

Eine solche Systematik stammt aus einer gesellschaftlichen Vorstellung, in der der ökonomisch verwertbare Funktionsbereich besonders stark gewichtet wird. Bei Frauen kann dadurch eine doppelte Verzerrung entstehen: Wer trotz psychischer Gewalt weiterarbeitet und gleichzeitig Kinder versorgt, kann nach außen relativ funktional erscheinen, obwohl die psychische Belastung erheblich ist. Gerade bei Müttern kann die Fähigkeit, den Alltag weiterzuführen, sogar Ausdruck einer enormen Überlebens- und Anpassungsleistung sein.

Der Artikel schlägt zwar für Minderjährige andere Funktionsbereiche vor – Schule, Peergroup, Familie, Freizeit, Identitäts- und Autonomieentwicklung –, entwickelt aber keine vergleichbar differenzierte Systematik für erwachsene Frauen bzw. Mütter. Das ist ein zentraler Kritikpunkt!

Kinder werden besser berücksichtigt – aber wirklich gesehen werden sie nicht

Der Beitrag macht einen wichtigen Schritt, indem er anerkennt, dass bei Minderjährigen nicht Arbeitsfähigkeit, sondern altersgemäße Funktionsbereiche heranzuziehen sind. Auch die entwicklungspsychologische Besonderheit von Traumatisierungen wird ausdrücklich angesprochen. Kinder können beispielsweise mit regressivem Verhalten, körperlichen Beschwerden, schulischem Leistungsabfall oder verändertem Spielverhalten reagieren. Der Text bleibt überwiegend beim individuellen Symptom des Kindes stehen. Viel zu wenig berücksichtigt wird die Beziehungs- und Systemebene.

Bei Kindern entsteht psychischer Schaden nicht nur dadurch, dass das Kind selbst Symptome entwickelt. Ein Kind kann beispielsweise erheblich belastet sein durch seine Angst um die Mutter, Angst vor dem Vater, Loyalitätskonflikte, die Beobachtung häuslicher Gewalt oder gerichtliche Verfahren. Diese Aspekte können für das Kindeswohl zentral sein, lassen sich aber nicht ohne Weiteres über eine klassische individuelle Symptom- und Schmerzperiodenlogik abbilden.

Der Artikel erkennt selbst die Gefahr der Bagatellisierung bei Kindern

Völlig außer Acht gelassen wird, wie Kinder in belastenden Situationen reagieren. Jugendliche können Belastungen im Beisein der Eltern herunterspielen – sie wollen ihre Eltern nicht zusätzlich belasten.  Im Einzelgespräch können diese Jugendlichen aber dann viel deutlicher werden. Deshalb soll die Exploration getrennt von der Fremdanamnese erfolgen. Das ist gerade in hochkonflikthaften Familien ausgesprochen relevant. Denn ein Kind kann durchaus äußerlich unauffällig und innerlich massiv belastet sein.

Der Artikel erwähnt außerdem, dass Kinder bzw. Jugendliche Symptome teilweise anders zeigen als Erwachsene und dass Vermeidung von Außenstehenden als „Eigensinn“ missverstanden werden kann. Das ist ein sehr guter Ansatz, der aber nicht weiterverfolgt wird. Diese Erkenntnis müsste viel konsequenter auf familienrechtliche Situationen übertragen werden.

Denn gerade bei Trennung, Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren besteht die Gefahr, dass ein Kind, das Angst, Vermeidung oder Widerstand gegenüber einem Elternteil zeigt, vorschnell als beeinflusst, manipuliert oder „loyalitätskonfliktbehaftet“ interpretiert wird.

Der Artikel liefert dafür eigentlich eine wichtige psychologische Grundlage: Vermeidungsverhalten kann Symptom einer Traumafolgestörung sein und darf nicht automatisch als Eigensinn interpretiert werden. Das sollte in familienrechtlichen Begutachtungen viel deutlicher herausgearbeitet werden.

Mädchen werden einmal erwähnt – aber daraus wird keine geschlechtssensible Methodik

Besonders auffällig ist folgende Passage: Bei traumatischen Ereignissen wird eine PTBS-Inzidenz von etwa 16 % bei Kindern und Jugendlichen genannt; bei Mädchen mit interpersoneller Gewalterfahrung steigt sie laut der zitierten Metaanalyse auf rund 33 %. Das ist eine wichtige geschlechtsspezifische Information. Methodisch passiert mit dieser Info aber erstaunlich wenig.

Wenn Mädchen nach interpersoneller Gewalt eine deutlich höhere Belastungsrate aufweisen, müsste sich daraus eigentlich die Frage ergeben: Welche besonderen Formen der Gewalt und welche besonderen Bewältigungs- und Ausdrucksformen müssen bei Mädchen berücksichtigt werden?

Der Beitrag entwickelt daraus aber keine geschlechtsspezifischen Kriterien für die Begutachtung. Denn geschlechtsspezifische Gewalt kann sich anders auswirken als beispielsweise ein Unfallereignis. Bei Gewalt im sozialen Nahraum kommen häufig Macht, Abhängigkeit, Beziehung, Kontrolle und wiederholte Konfrontation hinzu.

Häusliche Gewalt wird genannt – aber die Dynamik von Gewaltbeziehungen wird kaum ausgearbeitet

Der Beitrag nennt häusliche Gewalt ausdrücklich als mögliche Traumatisierungsform und nennt sie auch im Zusammenhang mit komplexer PTBS. Grundsätzlich gut gedacht, aber es fehlt eine ausreichende Auseinandersetzung mit einem entscheidenden Unterschied: Ein einmaliges traumatisches Ereignis ist etwas anderes als eine länger andauernde Beziehung mit Gewalt, Kontrolle, Drohungen und Abhängigkeit. Bei häuslicher Gewalt kann der „Indexvorfall“ möglicherweise nur die Spitze einer längeren Entwicklung darstellen.

Die Begutachtung müsste deshalb besonders sorgfältig fragen: Was geschah vor dem konkreten Ereignis? Gab es Drohungen? Gab es Gewalt gegen die Kinder? Gab es Gewaltandrohungen gegenüber der Mutter? Welche Auswirkungen hatte die Gewalt auf die Beziehung zwischen Mutter und Kindern? Welche Auswirkungen hatte die Trennung bzw. die Beendigung der Gewaltbeziehung? Führt ein fortbestehender Kontakt zum Täter zu wiederkehrenden Belastungsspitzen?

Der Artikel spricht zwar von wiederholten bzw. prolongierten Traumatisierungen, aber diese Beziehungsdynamik wird nicht ausreichend in eine geschlechtssensible Begutachtungslogik übersetzt.

Bei Kindern muss zudem zwischen der eigenen psychischen Symptomatik des Kindes und den Belastungen des familiären Systems unterschieden werden. Die Tatsache, dass ein Kind nach außen funktioniert, schließt eine erhebliche innere Belastung nicht aus.

Vermeidungsverhalten, Rückzug, körperliche Beschwerden, schulische Veränderungen oder regressives Verhalten können entwicklungsabhängige Ausdrucksformen traumatischer Belastung sein und dürfen nicht vorschnell als Eigensinn, Widerstand oder Beeinflussbarkeit interpretiert werden.

Besonders angreifbar ist daher nicht der Grundgedanke des Artikels, sondern die fehlende Konsequenz: Die Autor*innen erkennen an mehreren Stellen selbst die Grenzen von Arbeitsfähigkeit, Selbstauskunft und sichtbarer Funktionalität – ziehen daraus aber noch keine ausreichend geschlechter- und machtsensible Begutachtungslogik.

Die Stellungnahme von FEM.A referenziert auf diesen Fachartikel:
“Zur gutachterlichen Bemessung seelischer Schmerzen. Rechtspsychologische Anforderungen an Diagnostik, Phaseneinteilung und Prognose – mit besonderer Rücksicht auf Minderjährige” von Daniel Gutschner und Tanja Guserl aus der Zeitschrift JSt Journal für Strafrecht, Band 13, September 2026, Heft 3, veröffentlicht von Verlag Österreich

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